§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeuge T findet sich im Gericht ein und will dort zugunsten eines Kumpels falsch aussagen und dies auch beeidigen lassen. Vor dem Referendar spricht er die Eidesformel.
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Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T ist als Zeuge tauglicher Täter des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB). Er hat seine falsche Aussage auch beschworen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rechtreferendar ist zur Eides-Abnahme befugt. T hat somit auch vor einer zuständigen Stelle falsch geschworen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
31.5.2021, 17:02:00
Hat T insoweit einen untauglichen Versuch begangen? Also Strafbarkeit wegen §§ 153, 22, 23 Abs. 1 StGB (+)?
Tigerwitsch
31.5.2021, 17:02:16
Lukas_Mengestu
1.6.2021, 10:01:02
Hallo Tigerwitsch, jedenfalls nach der Rechtsprechung dürfte hier in jedem Fall ein
untauglicher Versuchvorliegen. Unproblematisch ist dies, wenn der Täter sich vorstellt, dass der Referendar ein Richter sei und damit die zuständige Stelle zur Eidesabnahme (vgl. BGH, NJW 1951, 160; BeckOK-StGB/Kudlich, § 154 Rn. 17). Während der BGH dies aber zunächst nur auf solche Fälle beschränkte, wo der Täter sich Tatsachen vorstellte, bei deren Vorliegen die entsprechende Stelle zuständig wäre (zB die Vorstellung der Referendar sei Richter - vgl. BGH, NJW 1951, 160), so hat er dies kurz darauf erweitert und bereits den bloßen Glauben an die Zuständigkeit genügen lassen. Es bedürfe bei rechtlichen Tatbestandsmerkmalen einer "
Parallelwertung in der Laiensphäredes Täters (BGH NJW 1953, 113). Sofern sich der Täter die Zuständigkeit irrtümlich vorstellt, so genügt das (zB der Glaube ein Referendar sei generell zur Eidesabnahme befugt). Die Literatur nimmt dagegen vielfach ein bloßes
Wahndeliktan und kommt damit zur Straffreiheit (vgl. BeckOK-StGB/Kudlich, § 154 Rn. 18 mwN) Beste Grüße, Lukas
I-m-possible
21.8.2022, 20:58:45
Da es sich bei dem Refrendar um keine zur Abnahme eines solches Eides vorgesehene Stelle handelt, scheidet der Versuch wohl aus @[Tigerwitsch](2840).
Lukas_Mengestu
25.8.2022, 11:56:06
Hallo I-m-possible, schau Dir hierzu gerne noch einmal die Erläuterung im parallelen Thread an. Folgt man der Rechtsprechung, so kommt durchaus ein (untauglicher) Versuch in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team