Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel

Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der vor Gericht geladene Zeuge T sagt falsch aus. Im Anschluss soll er an seine Aussage vereidigt werden. T beginnt seine Schwurhand zu heben, als ihm Bedenken kommen und er den Eid abbricht.

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Einordnung des Falls

Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) scheitert am Fehlen des "falsch schwören".

Ja!

Tatbestandsvoraussetzung des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) ist, dass ein (1) tauglicher Täter (2) vor einer zuständigen Stelle (3) falsch schwört. Für das Vorliegen eines tatbestandlichen Eids reicht es aus, dass die wesentlichen äußeren Formen der Eidesleistung beachtet werden ("Ich schwöre."). T weist als Zeuge zwar die notwendige Täterqualität des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) auf, auch sagt er vor einer zuständigen Stelle aus, allerdings vereidigt er seine Aussage nicht.
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2. T hat sich jedoch wegen Meineidversuchs (§§ 154 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zu differenzieren ist zwischen Vor- und Nacheid. Bei einem Voreid (z.B. § 410 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist der Versuchsbeginn mit dem Anfang der falschen Aussage gegeben. Regelfall ist der Nacheid (die Beeidigung erfolgt nach der Aussage). Bei dem Nacheid liegt ein Versuch vor, wenn der Täter mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt. Selbst das Erheben der Schwurhand ist noch nicht ausreichend. T soll im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden, sodass es sich um einen Nacheid handelt. T hat noch nicht mit dem Sprechen der Eidesformel begonnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze

Natze

20.4.2024, 11:05:00

Was sind denn die Gründe/ praktischen Vorteile für einen Vor- und Nacheid?

TUBAT

TubaTheo

3.7.2024, 23:14:33

Also mir würden folgende Vorteile einfallen: Ein Voreid im Zivilprozess sorgt dafür, dass die Parteien von Anfang an die Wahrheit sagen und komplizierte Sachverhalte schnell(er) aufgeklärt werden können und man nicht im Nachhinein rausfinden muss, welche Aussage jetzt richtig oder falsch war. Im Strafprozess kann man die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ganz gut überprüfen, wenn man im Nachhinein einen Nacheid fordert und abwartet, ob der Zeuge "kneift". Dies lässt dann auch Rückschlüsse auf den ganzen Fall ziehen (wenn er dem Angeklagten bspw ein Alibi geben wollte, heißt das für gewöhnlich, dass dieser etwas zu verbergen hat. Wenn man hier einen Voreid leisten lässt, überlegt sich der Zeuge zweimal, was er gleich sagt und im Zweifel kommt dann eben die Aussage, dass er nichts wisse. Daraus kann man nicht wirklich Schlüsse ziehen.


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