+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der vor Gericht geladene Zeuge T sagt falsch aus. Im Anschluss soll er an seine Aussage vereidigt werden. T beginnt seine Schwurhand zu heben, als ihm Bedenken kommen und er den Eid abbricht.
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Einordnung des Falls
Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) scheitert am Fehlen des "falsch schwören".
Ja!
Tatbestandsvoraussetzung des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) ist, dass ein (1) tauglicher Täter (2) vor einer zuständigen Stelle (3) falsch schwört. Für das Vorliegen eines tatbestandlichen Eids reicht es aus, dass die wesentlichen äußeren Formen der Eidesleistung beachtet werden ("Ich schwöre.").
T weist als Zeuge zwar die notwendige Täterqualität des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) auf, auch sagt er vor einer zuständigen Stelle aus, allerdings vereidigt er seine Aussage nicht.
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2. T hat sich jedoch wegen Meineidversuchs (§§ 154 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Zu differenzieren ist zwischen Vor- und Nacheid. Bei einem Voreid (z.B. § 410 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist der Versuchsbeginn mit dem Anfang der falschen Aussage gegeben. Regelfall ist der Nacheid (die Beeidigung erfolgt nach der Aussage). Bei dem Nacheid liegt ein Versuch vor, wenn der Täter mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt. Selbst das Erheben der Schwurhand ist noch nicht ausreichend.
T soll im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden, sodass es sich um einen Nacheid handelt. T hat noch nicht mit dem Sprechen der Eidesformel begonnen.
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