§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)


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T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.

Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen der Unzuständigkeit des Richters scheidet eine Strafbarkeit des T wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Vor Gericht ist der Eid nur geleistet, wenn er vor einer Person abgelegt worden ist, die das Gericht vertreten durfte. Daran fehlt es z.B. bei einem Referendar, nicht aber bei einem Richter, der kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder seinen konkreten Geschäftsbereich überschreitet. BGH: § 154 StGB erfordere nicht die konkrete Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme des geleisteten Eides. Es genüge jedenfalls, wenn das betreffende Gericht allgemein zur Abnahme derartiger Eide zuständig ist. Darauf, ob die betreffende Abteilung des Gerichtes nach ihrem Aufgabengebiet gerade für die Abnahme derartiger Eide zuständig ist, könne es nicht ankommen. Der Richter hat seinen konkreten Geschäftsbereich überschritten. Dennoch konnte T seinen Eid vor dem Richter leisten.

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Natze

Natze

20.4.2024, 11:03:15

was versteht man in diesem Fall unter konkreten Geschäftsbereich? seine (Un-)zuständigkeit im Spruchkörper?

TUBAT

TubaTheo

3.7.2024, 23:05:32

Ich kenne mich jetzt mit den Geschäftsordnungen der Gerichte nicht sonderlich gut aus, aber es ist so, dass einzelne Richter bestimmten "Themen" zugewiesen sind. Im Landgericht ist bspw. Richter A für Jugendstrafrecht und Erbrecht zuständig und Richter B für Verkehrsrecht und Kaufrecht. Wenn jetzt Richter A eine Verkehrssache verhandelt, überschreitet er seine Zuständigkeit. Ich hoffe, das ergibt Sinn und hilft dir weiter.


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