Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

29. August 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.

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