Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

6. Februar 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen der Unzuständigkeit des Richters scheidet eine Strafbarkeit des T wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Vor Gericht ist der Eid nur geleistet, wenn er vor einer Person abgelegt worden ist, die das Gericht vertreten durfte. Daran fehlt es z.B. bei einem Referendar, nicht aber bei einem Richter, der kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder seinen konkreten Geschäftsbereich überschreitet. BGH: § 154 StGB erfordere nicht die konkrete Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme des geleisteten Eides. Es genüge jedenfalls, wenn das betreffende Gericht allgemein zur Abnahme derartiger Eide zuständig ist. Darauf, ob die betreffende Abteilung des Gerichtes nach ihrem Aufgabengebiet gerade für die Abnahme derartiger Eide zuständig ist, könne es nicht ankommen. Der Richter hat seinen konkreten Geschäftsbereich überschritten. Dennoch konnte T seinen Eid vor dem Richter leisten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze

Natze

20.4.2024, 11:03:15

was versteht man in diesem Fall unter konkreten Geschäftsbereich? seine (Un-)zuständigkeit im Spruchkörper?

TUBAT

TubaTheo

3.7.2024, 23:05:32

Ich kenne mich jetzt mit den Geschäftsordnungen der Gerichte nicht sonderlich gut aus, aber es ist so, dass einzelne Richter bestimmten "Themen" zugewiesen sind. Im Landgericht ist bspw. Richter A für Jugendstrafrecht und Erbrecht zuständig und Richter B für Verkehrsrecht und Kaufrecht. Wenn jetzt Richter A eine Verkehrssache verhandelt, überschreitet er seine Zuständigkeit. Ich hoffe, das ergibt Sinn und hilft dir weiter.

AN

Anne

26.7.2024, 13:23:50

Könnte man hier noch den § 22d GVG anführen?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

10.1.2025, 09:54:38

Ich hab gerade mal nachgeschaut. Explizit wird die Vereidigung nicht aufgelistet. Bei Beck-online habe ich nur folgendes gefunden: "Die Rechtswirksamkeit der Handlung eines Richters wird nach dieser Vorschrift nicht dadurch berührt, dass sie unter Verletzung des Geschäftsverteilungsplanes vorgenommen worden ist, wenngleich hierdurch die

Anfechtbarkeit

wegen Fehlbesetzung nicht ausgeschlossen wird (diff. Siolek in Löwe/Rosenberg Rn. 2 f., der von einem Ausschluss der

Anfechtbarkeit

durch § 22d bei bloß versehentlicher Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan ausgeht). Die Entscheidungen des AG, die unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ergangen sind, unterliegen nämlich der Anfechtung im Rechtsmittelzug (OLG Hamm MDR 1964, 77; OLG Neustadt MDR 1965, 225; OLG Bremen NJW 1965, 1447; Schorn/Stanicki, Präsidialverfassung, S. 257). „Gültigkeit“ einer Entscheidung ist etwas anderes als „Un

anfechtbarkeit

“. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nach den zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und § 16 entwickelten Grundsätzen nicht jeder Verstoß gegen den gesetzlichen Richter zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führt, sondern nur im Falle von Willkür (vgl. BVerfG NJW 1993, 997; 1996, 1049; Kissel/Mayer Rn. 2)." (KK-StPO/Barthe, 9. Aufl. 2023, GVG § 22d Rn. 1, beck-online) Ich gehe aber davon aus, dass es daher unschädlich ist, wenn ein anderer als der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Richter die Vereidigung vornimmt, solange er dann den gesamten Prozess begleitet. Aber schön wäre es, wenn ein Moderator vielleicht etwas Licht ins dunkle bringen könnte. @[Lukas_Mengestu](136780) @[Leo Lee](174538)


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