Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Meineid, § 154 StGB
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen der Unzuständigkeit des Richters scheidet eine Strafbarkeit des T wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Natze
20.4.2024, 11:03:15
was versteht man in diesem Fall unter konkreten Geschäftsbereich? seine (Un-)zuständigkeit im Spruchkörper?
TubaTheo
3.7.2024, 23:05:32
Ich kenne mich jetzt mit den Geschäftsordnungen der Gerichte nicht sonderlich gut aus, aber es ist so, dass einzelne Richter bestimmten "Themen" zugewiesen sind. Im Landgericht ist bspw. Richter A für Jugendstrafrecht und Erbrecht zuständig und Richter B für Verkehrsrecht und Kaufrecht. Wenn jetzt Richter A eine Verkehrssache verhandelt, überschreitet er seine Zuständigkeit. Ich hoffe, das ergibt Sinn und hilft dir weiter.
Anne
26.7.2024, 13:23:50
Könnte man hier noch den § 22d GVG anführen?