Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Meineid, § 154 StGB
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
6. Februar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen der Unzuständigkeit des Richters scheidet eine Strafbarkeit des T wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze
20.4.2024, 11:03:15
was versteht man in diesem Fall unter konkreten Geschäftsbereich? seine (Un-)zuständigkeit im Spruchkörper?
TubaTheo
3.7.2024, 23:05:32
Ich kenne mich jetzt mit den Geschäftsordnungen der Gerichte nicht sonderlich gut aus, aber es ist so, dass einzelne Richter bestimmten "Themen" zugewiesen sind. Im Landgericht ist bspw. Richter A für Jugendstrafrecht und Erbrecht zuständig und Richter B für Verkehrsrecht und Kaufrecht. Wenn jetzt Richter A eine Verkehrssache verhandelt, überschreitet er seine Zuständigkeit. Ich hoffe, das ergibt Sinn und hilft dir weiter.
Anne
26.7.2024, 13:23:50
Könnte man hier noch den § 22d GVG anführen?

G0d0fMischief
10.1.2025, 09:54:38
Ich hab gerade mal nachgeschaut. Explizit wird die Vereidigung nicht aufgelistet. Bei Beck-online habe ich nur folgendes gefunden: "Die Rechtswirksamkeit der Handlung eines Richters wird nach dieser Vorschrift nicht dadurch berührt, dass sie unter Verletzung des Geschäftsverteilungsplanes vorgenommen worden ist, wenngleich hierdurch die
Anfechtbarkeitwegen Fehlbesetzung nicht ausgeschlossen wird (diff. Siolek in Löwe/Rosenberg Rn. 2 f., der von einem Ausschluss der
Anfechtbarkeitdurch § 22d bei bloß versehentlicher Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan ausgeht). Die Entscheidungen des AG, die unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ergangen sind, unterliegen nämlich der Anfechtung im Rechtsmittelzug (OLG Hamm MDR 1964, 77; OLG Neustadt MDR 1965, 225; OLG Bremen NJW 1965, 1447; Schorn/Stanicki, Präsidialverfassung, S. 257). „Gültigkeit“ einer Entscheidung ist etwas anderes als „Un
anfechtbarkeit“. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nach den zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und § 16 entwickelten Grundsätzen nicht jeder Verstoß gegen den gesetzlichen Richter zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führt, sondern nur im Falle von Willkür (vgl. BVerfG NJW 1993, 997; 1996, 1049; Kissel/Mayer Rn. 2)." (KK-StPO/Barthe, 9. Aufl. 2023, GVG § 22d Rn. 1, beck-online) Ich gehe aber davon aus, dass es daher unschädlich ist, wenn ein anderer als der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Richter die Vereidigung vornimmt, solange er dann den gesamten Prozess begleitet. Aber schön wäre es, wenn ein Moderator vielleicht etwas Licht ins dunkle bringen könnte. @[Lukas_Mengestu](136780) @[Leo Lee](174538)