Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Meineid, § 154 StGB
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
19. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wegen der Unzuständigkeit des Richters scheidet eine Strafbarkeit des T wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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