Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

19. April 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen der Unzuständigkeit des Richters scheidet eine Strafbarkeit des T wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Vor Gericht ist der Eid nur geleistet, wenn er vor einer Person abgelegt worden ist, die das Gericht vertreten durfte. Daran fehlt es z.B. bei einem Referendar, nicht aber bei einem Richter, der kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder seinen konkreten Geschäftsbereich überschreitet. BGH: § 154 StGB erfordere nicht die konkrete Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme des geleisteten Eides. Es genüge jedenfalls, wenn das betreffende Gericht allgemein zur Abnahme derartiger Eide zuständig ist. Darauf, ob die betreffende Abteilung des Gerichtes nach ihrem Aufgabengebiet gerade für die Abnahme derartiger Eide zuständig ist, könne es nicht ankommen. Der Richter hat seinen konkreten Geschäftsbereich überschritten. Dennoch konnte T seinen Eid vor dem Richter leisten.
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