Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Dingliche Belastung
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Dingliche Belastung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V mit notarieller Beurkundung ein Grundstück. Nach Eigentumsübertragung erfährt er jedoch, dass das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist.
Diesen Fall lösen 95,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Dingliche Belastung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Hypothek ist eine dingliche Belastung, welche einen Rechtsmangel (§ 435 S. 1 BGB) darstellt.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Richi
16.1.2024, 11:08:34
Hallo liebes Jurafuchs-Team, wie verhält es sich denn mit der notariellen Beurkundung und dem
Rechtsmangel? Würde ein Notar denn nicht bei der Beurkundung darauf hinweisen, dass die Kaufsache mit einer Hypothek belastet ist? Falls ja, würde dies ja dazu führen, dass die Kaufparteien, zumindest auch der Käufer, über den (Rechts-)Mangel Kenntnis erlangen würden. Wie wirkt sich denn diese Kenntnis dann auf die Gewährleistungsansprüche aus? Vielen Dank für eure Antwort im Voraus!
Juraddicted
19.9.2024, 11:54:52
Ich habe mich leider total verheddert... Welche Anspruchsgrundlagen könnte man hier prüfen? Minderung, Rücktritt? Nichtleistung..? Vielen Dank :')
Leo Lee
21.9.2024, 06:01:15
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute Frage! Da 435 eine besondere Prägung des Mangels darstellt und insofern den 434 konkretisiert, bestehen alle Gewährleistungsrechte (soweit sie denn möglich sind), wie etwa Nacherfüllung, Minderung etc. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Maultzsch § 435 Rn. 4 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Juraddicted
23.9.2024, 09:58:03
Dankeschön! Das hat es für mich sehr gut aufgeklärt :) Danke für Deine schnelle und ausführliche Mühe! Liebe Grüße