+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück. Dieses soll nach dem Kaufvertrag unbelastet sein, es ist jedoch eine bereits getilgte Hypothek im Grundbuch eingetragen.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Nicht bestehende Buchrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung ergeben.
Ja!
Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB besteht, sobald Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Dafür ist das reine Bestehen eines Rechtsmangels ausreichend, der Mangel muss nicht erst durch den Berechtigten geltend gemacht werden. Rechtsmängel können sich sowohl aus privatrechtlichen Rechten Dritter, als auch aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ergeben.Die privatrechtlichen Rechte Dritter ergeben sich aus § 435 BGB: Bestehende dingliche Belastungen der Kaufsache, obligatorische Rechte und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Rechtsmängel durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können gewerbliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB) sein. Im Gegensatz zum Sachmangel nach § 434 BGB kommt es beim Rechtsmangel nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, sondern auf den des Eigentumserwerbs.
2. Bei der eingetragenen Hypothek handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellt.
Genau, so ist das!
Bei der nichtbestehenden, eingetragenen Hypothek handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die einen Rechtsmangel nach § 435 S. 2 BGB darstellt.Ein eingetragenes, aber nicht bestehendes Buchrecht beschränkt den Käufer in seiner Verfügungsfähigkeit über das Grundstück. Zudem kann es durch gutgläubigen Erwerb zu einem wirklichen Recht erstarken.