Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte

Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Haus. Nach der Übereignung erfährt K jedoch, dass das Haus an M vermietet ist und dieser sich auf Grundlage des Mietvertrages weigert das Haus zu räumen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einem privatrechtlichen Recht eines Dritten an der Kaufsache ergeben.

Ja!

Der Verkäufer hat dem Käufer die Kaufsache frei von Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB liegt vor, wenn das Eigentum oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstandes von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts beschränkt werden kann. Rechtsmängel können sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter, obligatorischen Rechten und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte und aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, gewerbliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB) ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
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2. Da obligatorische Rechte nur zwischen zwei Personen wirken (Relativität des Schuldrechts), können diese keinen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Obligatorische Rechte können einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, wenn sie auch gegen den Käufer der Sache wirken und nicht nur gegen den Verkäufer. Dies ist beispielsweise bei der Vermietung nach § 566 Abs. 1 BGB und bei der Verpachtung nach §§ 581 Abs. 2, 578 BGB möglich. Zudem gilt ein Rechtsmangel als begründet, wenn der Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 986 Abs. 1 Var. 2 BGB, § 986 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Eigentümer auch gegen den neuen Erwerber geltend machen kann.

3. Der Mietvertrag ist ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) gegenüber K.

Ja, in der Tat!

K tritt durch § 566 Abs. 1 BGB per Gesetz in das Mietverhältnis an Stelle des V ein. Somit hat M einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung nach § 535 Abs. 1 BGB gegen K und zudem ein Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Rechtsmangel besteht hier also auch gegenüber dem K, welcher diesen gegenüber dem V geltend machen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NI

Niklas

17.2.2021, 18:56:33

Warum wird eigentlich zu dejure verlinkt und nicht zum Bundesministerium der Justiz?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

17.2.2021, 22:51:54

Hi Niklas, da gibt es unseres Wissens keine API. Weißt Du mehr?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

17.2.2021, 23:00:00

Um ganz ehrlich zu sein, finde ich dejure auch besser, da auf dem Handy die Schrift größer ist bzw der Gesetzestext übersichtlicher dargestellt.

NO

notwesanderson

28.10.2021, 14:23:34

Bei Dejure kommt leider ständig Werbung und oft wird mir nur die Hälfte des Textes angezeigt

Stöff BeiG

Stöff BeiG

3.5.2024, 11:29:14

Dem kann ich leider nur zustimmen. DeJure ist eine Zumutung mit den ganzen AdBannern… außerdem wird neuerdings auf dem Handy immer plötzlich ein Werbevideo angezeigt, welches den kompletten Bildschirm verdeckt..

Stöff BeiG

Stöff BeiG

3.5.2024, 11:29:24

Dem kann ich leider nur zustimmen. DeJure ist eine Zumutung mit den ganzen AdBannern… außerdem wird neuerdings auf dem Handy immer plötzlich ein Werbevideo angezeigt, welches den kompletten Bildschirm verdeckt..

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.5.2024, 18:55:52

Ok, danke fürs Feedback! Wir schauen uns nach einer besseren Lösung um


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