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Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte
12. Februar 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (15.076 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Haus. Nach der Übereignung erfährt K jedoch, dass das Haus an M vermietet ist und dieser sich auf Grundlage des Mietvertrages weigert das Haus zu räumen.
Diesen Fall lösen 90,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter - Obligatorische Rechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einem privatrechtlichen Recht eines Dritten an der Kaufsache ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da obligatorische Rechte nur zwischen zwei Personen wirken (Relativität des Schuldrechts), können diese keinen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Mietvertrag ist ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) gegenüber K.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas
17.2.2021, 18:56:33
Warum wird eigentlich zu dejure verlinkt und nicht zum Bundesministerium der Justiz?

Christian Leupold-Wendling
17.2.2021, 22:51:54
Hi Niklas, da gibt es unseres Wissens keine API. Weißt Du mehr?

Tigerwitsch
17.2.2021, 23:00:00
Um ganz ehrlich zu sein, finde ich dejure auch besser, da auf dem Handy die Schrift größer ist bzw der Gesetzestext übersichtlicher dargestellt.
notwesanderson
28.10.2021, 14:23:34
Bei Dejure kommt leider ständig Werbung und oft wird mir nur die Hälfte des Textes angezeigt
Stöff BeiG
3.5.2024, 11:29:14
Dem kann ich leider nur zustimmen. DeJure ist eine Zumutung mit den ganzen AdBannern… außerdem wird neuerdings auf dem Handy immer plötzlich ein Werbevideo angezeigt, welches den kompletten Bildschirm verdeckt..
Stöff BeiG
3.5.2024, 11:29:24
Dem kann ich leider nur zustimmen. DeJure ist eine Zumutung mit den ganzen AdBannern… außerdem wird neuerdings auf dem Handy immer plötzlich ein Werbevideo angezeigt, welches den kompletten Bildschirm verdeckt..

Christian Leupold-Wendling
3.5.2024, 18:55:52
Ok, danke fürs Feedback! Wir schauen uns nach einer besseren Lösung um

MenschlicherBriefkasten
19.12.2024, 14:53:46
Was genau wäre hier der zu ersetzende Schaden und woraus ergibt sich dieser?
Kai
30.12.2024, 21:42:26
Hey @[MenschlicherBriefkasten](151200), um den Schaden geht es an dieser Stelle noch nicht unmittelbar, primär geht es darum, durch das Vorliegen eines Mangels in das kaufrechtliche
Gewährleistungsregime in § 437 ff. BGB hineinzukommen, das nicht nur Schadensersatzansprüche enthält. Inwiefern ein Schaden vorliegt, kann man durchaus diskutieren. Grundsätzlich ist der neue Eigentümer daran gehindert, mit seinem Eigentum so zu verfahren, wie er es ohne Bestehen des Mietverhältnisses kann. Darin ist grds. wohl relativ unproblematisch eine unfreiwillige Vermögenseinbuße zu sehen. Komplizierter ist die Frage, ob die Mietzahlung, die er durch seinen Eintritt in den Vertrag auf Vermieterseite bekommt, ihm als Vorteil angerechnet werden können und wenn ja, in welcher Höhe. Das ist primär eine
schadensrechtliche Fragestellung. Dass der neue Eigentümer aber jedenfalls zeitweise, je nach Ausgestaltung des Mietvertrags (lange Kündigungsfrist oder gar
Verzicht, ggf. unangemessen niedriger Mietzins) im Grundsatz einen Vermögensschaden erleidet, sollte keine Probleme bereiten - allein, weil er daran gehindert ist, selbst an einen anderen Mieter zu vermieten und durch das Mietverhältnis auch der Weiterverkaufspreis des Hauses geringer ausfallen dürfte.