Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar


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Die Badeordnung im gemeindlichen Schwimmbad in K enthält ein Burkini-Verbot, denn sonst sei eine Kontrolle, ob gesundheitsgefährdende (Haut-)Krankheiten bestehen, nicht möglich. Neoprenanzüge für Profi-Schwimmer sind während des Trainings aber zugelassen. Muslimin M ist empört.

Einordnung des Falls

Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020
Examenstreffer 2021
Examenstreffer BaWü 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verhältnis zwischen einer öffentlichen Einrichtung und deren Benutzern ist stets öffentlich-rechtlicher Natur.

Nein!

Zu öffentlichen Einrichtungen besteht ein – dem öffentlichen Recht zugehöriger – Anspruch auf Benutzung („ob“). Die Art und Weise der Benutzung („wie“) kann die Gemeinde jedoch frei regeln, d.h. entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten. OVG: Besteht ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsanspruch, sei das gesamte Benutzungsverhältnis im Zweifel dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Denn das Nutzungsverhältnis und der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch stehen häufig in einem nur schwer zu trennenden Sachzusammenhang (RdNr. 6).

2. Die Badeordnung des gemeindlichen Schwimmbads in K ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Genau, so ist das!

Das Schwimmbad ist eine öffentliche Einrichtung (vgl. § 14 Abs. 2 RhPf-GemO). Somit hat grundsätzlich jedermann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf dessen Benutzung („ob“). Die Badeordnung regelt die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („wie“); nach der Zweifelsregel ist sie damit ebenfalls öffentlich-rechtlich. OVG: Dafür sprechen auch die Art und Weise sowie die äußere Form der Badeordnung. Es handle sich nicht um privatrechtliche AGB, sondern eindeutig um eine hoheitliche und verbindliche Regelung, die erforderlichenfalls als Grundlage für Verwaltungsakte (z.B. Ausschluss bei Zuwiderhandeln) dienen soll (RdNr. 5f.).

3. Die Rechtswidrigkeit der Badeordnung kann M mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) rügen.

Ja, in der Tat!

Richtig! Die Badeordnung ist öffentlich-rechtlicher Natur, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch handelt es sich um eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), denn die Badeordnung enthält eine verbindliche abstrakte Regelung mit Außenwirkung für die Nutzer der Schwimmbäder (RdNr. 7). Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle ist hier somit statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO RhPf).

4. Die Befugnis der Gemeinde, das Schwimmbad als öffentliche Einrichtung zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis durch eine Sonderverordnung (hier Badeordnung) zu regeln.

Ja!

OVG: Aus dem gemeindlichen Recht, öffentliche Einrichtungen zu betreiben (sog. Anstaltsgewalt), folge auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis zu regeln. Die Gemeinde kann somit auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage Bestimmungen erlassen, die die Zwecke der öffentlichen Einrichtung „Schwimmbad“ ermöglichen und verwirklichen. Im Übrigen handle es sich bei der Badeordnung um eine Sonderverordnung, an die keine besonderen formellen Anforderungen zu stellen seien (anders etwa bei Rechtsverordnungen oder Satzungen). Es reiche aus, dass sie „an gut sichtbarer Stelle“ in den Schwimmbädern ausgehängt wird (RdNr. 14).

5. Die Benutzungsvorschriften einer öffentlichen Einrichtung sind rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundrechte der Nutzer verstoßen.

Genau, so ist das!

OVG: Die Gemeinde sei zwar frei in ihrer rechtlichen Gestaltung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung. Diese Regelungsbefugnis finde allerdings ihre Grenze (1) darin, dass die Nutzungsvorschriften der Verwirklichung des bestimmungsgemäßen Zwecks der Einrichtung dienen müssen und (2) in den verfassungsrechtlich verankerten Rechten der Nutzer (RdNr. 16). Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die Badeordnung mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist.

6. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist immer dann verletzt, wenn zwei Grundrechtsträger unterschiedlich behandelt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) schützt nicht jede beliebige Ungleichbehandlung, sondern nur die Ungleichbehandlung von „wesentlich gleichem“ durch denselben Hoheitsträger. Dies setzt die Bildung einer Vergleichsgruppe voraus, d.h. die Subsumtion verschiedener Situationen/Personen unter einen gemeinsamen Oberbegriff. Nur wenn innerhalb einer Vergleichsgruppe eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist diese auch gleichheitsrechtlich relevant. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

7. Die Badeordnung enthält eine Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte durch denselben Hoheitsträger.

Ja!

Die Vergleichsgruppe, die hier zu untersuchen ist, sind die beiden Bekleidungsformen Burkini und Neoprenanzug. Diese bedecken in ähnlicher Weise nahezu den gesamten Körper, sodass es sich insoweit um einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt handelt. Die unterschiedliche Behandlung liegt im Ausschluss der Burkini-Trägerinnen unter Zulassung von Neoprenanzügen als Badebekleidungsform. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist somit zu bejahen.

8. Bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) existieren als Lösungsansätze die sog. Willkür-Formel und die sog. Neue Formel verwenden.

Genau, so ist das!

Nach der Willkür-Formel ist jede Differenzierung untersagt, die willkürlich ist, weil sie durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann. Die gerichtliche Kontrolle reduziert sich dann auf die Prüfung, ob offenkundig nicht sachliche Gründe vorgetragen wurden. Nach der Neuen Formel ist – wie bei den Freiheitsrechten – eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Willkür-Formel ist in der Regel einschlägig, wenn eine sachbezogene Differenzierung vorliegt. Die Neue Formel ist anzuwenden, wenn die Differenzierung eher auf personenbezogenen Merkmalen beruht und Bezüge zum Schutzbereich eines Freiheitsrechts bestehen.Das BVerfG kombiniert die beiden Ansätze mittlerweile zu einer stufenlosen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011, 1 BvR 2035/07 = NVwZ 2011, 1316).

9. Vorliegend richtet sich der Rechtfertigungsmaßstab nach der Willkür-Formel.

Nein, das trifft nicht zu!

Hier ist zu berücksichtigen, dass das Burkini-Verbot in der Badeordnung mittelbar den Glauben der M und damit die grundrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) tangiert. Die Betroffene kann das Differenzierungskriterium vorliegend kaum beeinflussen, sodass es sich um eine personenbezogene Differenzierung von hoher Intensität handelt. Somit ist nach der Neuen Formel ein strenger Verhältnismäßkeitsmaßstab anzulegen, d.h. es muss einen legitimen Zweck für die Differenzierung geben und sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

10. Die Ungleichbehandlung ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Burkini-Verbot verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Ja!

OVG: Das Burkini-Verbot verfolge mit dem Schutz der Gesundheit anderer Badegäste zwar einen legitimen Zweck. Die Badeordnung verfolge diesen Zweck aber nicht konsequent. Neoprenanzüge lassen ebenso wie Burkinis nur wenige Körperstellen frei, die vom Badepersonal auf Krankheiten kontrolliert werden können. Es dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass Burkini-Trägerinnen im Krankheitsfalle generell weniger verantwortungsvoll handeln (RdNr. 20, 22). Deshalb ist die Differenzierung schon nicht geeignet, den Gesundheitsschutz zu fördern, jedenfalls ist sie unangemessen (vom OVG offengelassen). Die Ungleichbehandlung ist somit nicht gerechtfertigt.

11. Das Burkini-Verbot ist rechtswidrig. Der Antrag der M (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) hat Erfolg.

Genau, so ist das!

Das OVG hält den Normenkontrollantrag der M wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) für „offensichtlich begründet“ (RdNr. 12). Aufgrund dieses offensichtlichen Grundrechtsverstoßes bedarf es nach Ansicht des OVG darüber hinaus keiner Prüfung, ob die Badeordnung auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) in Einklang steht (RdNr. 24).

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Isabell

Isabell

1.8.2021, 13:30:31

Was man so für schräge Sachen als Verbotsbegründung zu lesen bekommt. "Sichtkontrolle auf das Vorhandensein ansteckender Hautkrankheiten". Was ein Schmarn. Das scheitert ja schon an jedem Badeanzug, wenn damit die betroffene Stelle bedeckt ist. Ganz davon ab, dass ich den Bademeister sehen will, der gleichzeitig Hautarzt per Ferndiagnose ist.

PPAA

Philipp Paasch

13.6.2022, 21:31:08

Wenn Balduin IV. baden geht, vielleicht.

HAGE

hagenhubl

10.5.2024, 09:41:02

Wer ist das?

Melanie 🐝

Melanie 🐝

14.9.2021, 15:26:50

Examens Treffer Bawü Herbst 2021

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

14.9.2021, 19:14:57

Danke dir Melanie!

Melanie 🐝

Melanie 🐝

14.9.2021, 20:04:22

Ich hab zu danken, dass ihr die Fälle so toll aufbereitet habt. Ich hatte jetzt bereits vier Examens treffer. Ich würde mich aber sehr freuen für alle, die noch das Examen vor sich haben, dass ihr diese Fälle nach eurer Darstellung nochmal Klausur schematisch darstellt. Also die nötigen Schemas dazu, Anspruchsgrundlagen, Knackpunkte (im Abfragestil). Heute in der Klausur hätte es mir zb noch viel mehr gebracht, wenn ich diesen Fall in der Begründetheit schonmal aufgebaut hätte. Hoffe mein Feedback hilft euch. Super App, weiter so 👌

PPAA

Philipp Paasch

13.6.2022, 23:21:19

Ich finde die erste Frage missverständlich. Es wird nach der Öffentlich-Rechtlichkeit derartiger Verhältnisse gefragt. Hinsichtlich des "ob" kann man das auch stets bejahen. Hinsichtlich des "wie" im Zweifel auch. Darum wundert es mich, dass die Antwort dann auf "nein" lautet.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

6.7.2022, 12:44:16

Hallo Philipp Paasch, nicht verwirren lassen. Gefragt ist, ob ein Verhältnis zwischen einer öffentlichen Einrichtung und deren Benutzern stets öffentlich-rechtlich ist. Tatsächlich kann es sich auch um ein privat-rechtliches Verhältnis handeln, wenn beispielsweise die Gemeinde keine Benutzungssatzung erlässt, sondern mit jedem Nutzer einen individuellen Mietvertrag abschließt. Dies sieht man unter anderem bei Stadthallen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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