Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Badeordnung im gemeindlichen Schwimmbad in K enthält ein Burkini-Verbot, denn sonst sei eine Kontrolle, ob gesundheitsgefährdende (Haut-)Krankheiten bestehen, nicht möglich. Neoprenanzüge für Profi-Schwimmer sind während des Trainings aber zugelassen. Muslimin M ist empört.
Einordnung des Falls
Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhältnis zwischen einer öffentlichen Einrichtung und deren Benutzern ist stets öffentlich-rechtlicher Natur.
Nein!
2. Die Badeordnung des gemeindlichen Schwimmbads in K ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
3. Die Rechtswidrigkeit der Badeordnung kann M mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) rügen.
Ja, in der Tat!
4. Die Befugnis der Gemeinde, das Schwimmbad als öffentliche Einrichtung zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis durch eine Sonderverordnung (hier Badeordnung) zu regeln.
Ja!
5. Die Benutzungsvorschriften einer öffentlichen Einrichtung sind rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundrechte der Nutzer verstoßen.
Genau, so ist das!
6. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist immer dann verletzt, wenn zwei Grundrechtsträger unterschiedlich behandelt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Badeordnung enthält eine Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte durch denselben Hoheitsträger.
Ja!
8. Bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) existieren als Lösungsansätze die sog. Willkür-Formel und die sog. Neue Formel verwenden.
Genau, so ist das!
9. Vorliegend richtet sich der Rechtfertigungsmaßstab nach der Willkür-Formel.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Die Ungleichbehandlung ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Burkini-Verbot verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ja!
11. Das Burkini-Verbot ist rechtswidrig. Der Antrag der M (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) hat Erfolg.
Genau, so ist das!
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Isabell
1.8.2021, 13:30:31
Was man so für schräge Sachen als Verbotsbegründung zu lesen bekommt. "Sichtkontrolle auf das Vorhandensein ansteckender Hautkrankheiten". Was ein Schmarn. Das scheitert ja schon an jedem Badeanzug, wenn damit die betroffene Stelle bedeckt ist. Ganz davon ab, dass ich den Bademeister sehen will, der gleichzeitig Hautarzt per Ferndiagnose ist.
Philipp Paasch
13.6.2022, 21:31:08
Wenn Balduin IV. baden geht, vielleicht.
hagenhubl
10.5.2024, 09:41:02
Wer ist das?
Melanie 🐝
14.9.2021, 15:26:50
Examens Treffer Bawü Herbst 2021
![Wendelin Neubert](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fhcwshdpydzyycxpapvnu.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Wendelin Neubert
14.9.2021, 19:14:57
Danke dir Melanie!
Melanie 🐝
14.9.2021, 20:04:22
Ich hab zu danken, dass ihr die Fälle so toll aufbereitet habt. Ich hatte jetzt bereits vier Examens treffer. Ich würde mich aber sehr freuen für alle, die noch das Examen vor sich haben, dass ihr diese Fälle nach eurer Darstellung nochmal Klausur schematisch darstellt. Also die nötigen Schemas dazu, Anspruchsgrundlagen, Knackpunkte (im Abfragestil). Heute in der Klausur hätte es mir zb noch viel mehr gebracht, wenn ich diesen Fall in der Begründetheit schonmal aufgebaut hätte. Hoffe mein Feedback hilft euch. Super App, weiter so 👌
Philipp Paasch
13.6.2022, 23:21:19
Ich finde die erste Frage missverständlich. Es wird nach der Öffentlich-Rechtlichkeit derartiger Verhältnisse gefragt. Hinsichtlich des "ob" kann man das auch stets bejahen. Hinsichtlich des "wie" im Zweifel auch. Darum wundert es mich, dass die Antwort dann auf "nein" lautet.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
6.7.2022, 12:44:16
Hallo Philipp Paasch, nicht verwirren lassen. Gefragt ist, ob ein Verhältnis zwischen einer öffentlichen Einrichtung und deren Benutzern stets öffentlich-rechtlich ist. Tatsächlich kann es sich auch um ein privat-rechtliches Verhältnis handeln, wenn beispielsweise die Gemeinde keine Benutzungssatzung erlässt, sondern mit jedem Nutzer einen individuellen Mietvertrag abschließt. Dies sieht man unter anderem bei Stadthallen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team