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Verwaltungsrecht BT: Sonstiges
Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
25. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Badeordnung im gemeindlichen Schwimmbad in K enthält ein Burkini-Verbot, denn sonst sei eine Kontrolle, ob gesundheitsgefährdende (Haut-)Krankheiten bestehen, nicht möglich. Neoprenanzüge für Profi-Schwimmer sind während des Trainings aber zugelassen. Muslimin M ist empört.
Diesen Fall lösen 83,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Allgemeines Burkini-Verbot durch Badeordnung eines Schwimmbades ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhältnis zwischen einer öffentlichen Einrichtung und deren Benutzern ist stets öffentlich-rechtlicher Natur.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Badeordnung des gemeindlichen Schwimmbads in K ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
3. Die Rechtswidrigkeit der Badeordnung kann M mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) rügen.
Ja, in der Tat!
4. Die Befugnis der Gemeinde, das Schwimmbad als öffentliche Einrichtung zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis durch eine Sonderverordnung (hier Badeordnung) zu regeln.
Ja!
5. Die Benutzungsvorschriften einer öffentlichen Einrichtung sind rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundrechte der Nutzer verstoßen.
Genau, so ist das!
6. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist immer dann verletzt, wenn zwei Grundrechtsträger unterschiedlich behandelt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Badeordnung enthält eine Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte durch denselben Hoheitsträger.
Ja!
8. Bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) existieren als Lösungsansätze die sog. Willkür-Formel und die sog. Neue Formel verwenden.
Genau, so ist das!
9. Vorliegend richtet sich der Rechtfertigungsmaßstab nach der Willkür-Formel.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Die Ungleichbehandlung ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Burkini-Verbot verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ja!
11. Das Burkini-Verbot ist rechtswidrig. Der Antrag der M (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) hat Erfolg.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
1.8.2021, 13:30:31
Was man so für schräge Sachen als Verbotsbegründung zu lesen bekommt. "Sichtkontrolle auf das Vorhandensein ansteckender Hautkrankheiten". Was ein Schmarn. Das scheitert ja schon an jedem Badeanzug, wenn damit die betroffene Stelle bedeckt ist. Ganz davon ab, dass ich den Bademeister sehen will, der gleichzeitig Hautarzt per Ferndiagnose ist.
Philipp Paasch
13.6.2022, 21:31:08
Wenn Balduin IV. baden geht, vielleicht.
hagenhubl
10.5.2024, 09:41:02
Wer ist das?
Melanie 🐝
14.9.2021, 15:26:50
Examens Treffer Bawü Herbst 2021

Wendelin Neubert
14.9.2021, 19:14:57
Danke dir Melanie!
Melanie 🐝
14.9.2021, 20:04:22
Ich hab zu danken, dass ihr die Fälle so toll aufbereitet habt. Ich hatte jetzt bereits vier Examens treffer. Ich würde mich aber sehr freuen für alle, die noch das Examen vor sich haben, dass ihr diese Fälle nach eurer Darstellung nochmal Klausur schematisch darstellt. Also die nötigen Schemas dazu, Anspruchsgrundlagen, Knackpunkte (im Abfragestil). Heute in der Klausur hätte es mir zb noch viel mehr gebracht, wenn ich diesen Fall in der
Begründetheitschonmal aufgebaut hätte. Hoffe mein Feedback hilft euch. Super App, weiter so 👌
Philipp Paasch
13.6.2022, 23:21:19
Ich finde die erste Frage missverständlich. Es wird nach der Öffentlich-Rechtlichkeit derartiger Verhältnisse gefragt. Hinsichtlich des "ob" kann man das auch stets bejahen. Hinsichtlich des "wie" im Zweifel auch. Darum wundert es mich, dass die Antwort dann auf "nein" lautet.

Nora Mommsen
6.7.2022, 12:44:16
Hallo Philipp Paasch, nicht verwirren lassen. Gefragt ist, ob ein Verhältnis zwischen einer öffentlichen Einrichtung und deren Benutzern stets öffentlich-rechtlich ist. Tatsächlich kann es sich auch um ein privat-rechtliches Verhältnis handeln, wenn beispielsweise die Gemeinde keine Benutzungssatzung erlässt, sondern mit jedem Nutzer einen individuellen Mietvertrag abschließt. Dies sieht man unter anderem bei Stadthallen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
19.9.2024, 05:05:15

Sebastian Schmitt
24.9.2024, 10:54:33
Hallo @[Vanilla Latte](217055), zunächst bitte vorsichtig mit den Begriffen: "Rechtsform" bezeichnet in aller Regel nur rechtliche Ausgestaltungen von Gesellschaften, zB als AG, GmbH, OHG etc. Du müsstest hier also etwa nach dem "Rechtscharakter" der Badeordnung fragen. Zum genauen Rechtscharakter sagt auch das OVG in der zugrunde liegenden Entscheidung (NVwZ 2020, 170) nichts, nicht einmal bei der Frage der statthaften Antragsart. Das ist aber auch nicht nötig, weil es iRd iE einschlägigen § 47 I Nr 2 VwGO ausreicht, dass es sich um eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (die nicht unter Nr 1 fällt und sofern das LandesR das bestimmt). Wie wir in der Lösung der Aufgabe erklären, handelt es sich bei der BadeO um eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete und abstrakt-generelle Regelung mit
Außenwirkungüber die Benutzung der Badestätte. Diese Regelung steht im Rang unter dem Landesgesetz, weil sie nicht iRd landesrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet wurde. Die Voraussetzungen des § 47 I Nr 2 VwGO liegen damit vor, ein entsprechendes Normenkontrollverfahren über die Badeordnung ist statthaft. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Isa20
7.10.2024, 19:15:16
das wäre doch vorrangig vor Art.3I GG zu prüfen. zudem ist auch Art. 3 III GG spezieller
asp1147
28.2.2025, 10:19:04
Hallo, mir stellt sich die Frage, warum hier so einfach ein Fall des § 47 I Nr. 2 VwGO angenommen wurde und auch in dem Urteil nicht zu einer
Allgemeinverfügungnach § 35 S. 2 L-VwVfG abgegrenzt wurde. Als Erklärung kommt für mich nur in Betracht, dass § 14 II GemO als EGL angeführt wurde und taugliche Handlungsform der Gemeinde im Bereich von öffentlichen Einrichtungen in der Regel eine Satzung ist? Danke im Voraus!