Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

4. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hausmann M kümmert sich um das Eigenheim, während seine Ehefrau F auf Geschäftsreise ist. Als die Waschmaschine kaputt geht, kauft M ohne Rücksprache mit F ein neues Gerät bei U auf Rechnung zu einem Preis, der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht. U verlangt Zahlung von F, weil M kein eigenes Einkommen besitzt.

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Einordnung des Falls

Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat F wirksam gegenüber U vertreten (§ 164 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung sind: (1) die Zulässigkeit der Stellvertretung, (2) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters, (3) im Namen des Vertretenen, (4) innerhalb seiner Vertretungsmacht. M hat jedoch nicht deutlich gemacht, dass er in fremden Namen handelt. Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Vertreter entweder ausdrücklich (§ 164 Abs. 1 S. 2. Alt. 1 BGB) oder konkludent (§ 164 Ab. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft Fremdwirkung entfalten soll. M hat nicht offengelegt, F zu vertreten. Damit fehlt es hier an der Offenkundigkeit für eine wirksame Stellvertretung.
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2. Es handelt sich um ein Geschäft für den, den es angeht, bei dem eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz gemacht wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip liegen immer dann vor, wenn der Geschäftspartner nicht schutzwürdig in Bezug auf die Fremdwirkung ist. Das liegt insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens vor, bei denen die Leistungen sofort ausgetauscht werden (sog. verdeckte Geschäft für den, den es angeht). Dem Geschäftsgegner ist sein Geschäftspartner hier völlig gleichgültig. Hier kauft M die Waschmaschine auf Rechnung, es handelt sich somit um kein Bargeschäft. Gleichzeitig haben Waschmaschinen einen erheblichen Wert, weshalb der Verkäufer Interesse an einem liquiden Vertragspartner hat.

3. Ehepartner können auch ohne wirksame Stellvertretung durch den anderen Ehegatten verpflichtet werden (§ 1357 BGB).

Ja!

Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte dazu berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten kraft Gesetzes berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Sinn und Zweck ist es dabei, beiden Ehepartnern eine eigenverantwortliche Haushaltsführung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie eigenes Einkommen oder Vermögen besitzen (sog. Schlüsselgewalt).

4. Der Kauf der Waschmaschine ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB).

Genau, so ist das!

Als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs zählt alles, was zur Haushaltsführung und der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und der Kinder erforderlich ist. Der Begriff ist weit zu verstehen, da darunter auch außergewöhnliche Geschäfte fallen können, die keinen Aufschub dulden, z.B. die Unterbringung eines Kindes im Krankenhaus. Grundlagengeschäfte wie z.B. Abschluss und Kündigung von Mietverträgen sind jedoch nicht umfasst. Angemessen ist das Geschäft, wenn es von einem Ehegatten selbstständig, also auch ohne vorherige Absprache mit dem anderen Ehegatten, getätigt werden kann. Hierbei kommt es auf den äußerlich erkennbaren Zuschnitt der individuellen Verhältnisse an, wie er sich für den objektiven Betrachter darstellt. Bei dem Kauf der Waschmaschine handelt es sich um ein Geschäft zur Haushaltsführung, das auch den Verhältnissen der Ehegatten entspricht.

5. U kann von F Zahlung des Kaufpreises für die Waschmaschine verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags (§ 433 BGB). Vorliegend haben sich nur M und U über den Kauf der Waschmaschine geeinigt. Für eine Stellvertretung der F durch M mangelte es an der Offenkundigkeit. Jedoch wurde sie als Ehepartnerin des M kraft Gesetzes mitverpflichtet, da es sich bei dem Kauf um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt (§ 1357 BGB). Damit sind M und F Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Mithin kann U die Zahlung des Kaufpreises sowohl von M als auch von F verlangen. Gleiches gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 8 Abs. 2 LPartG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

22.12.2020, 18:01:15

Hintergrundfrage: Wenn M nirgendwo klar zu erkennen gab, dass es da seine F gibt, wie kommt V dann auf die Idee, seinen Anspruch gegen F statt M zu richten?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

23.12.2020, 00:36:06

Hey Isabel, das einzige was mir (neben einer Bemerkung des M) einfällt, ist, dass F und M einen Ehevertrag haben, was dann im Güterrechtsregister einzutragen wäre.

EI

Eike-Christian

9.4.2023, 11:36:06

Ist zwar sehr spät, aber: Der M trägt einen Ehering. Es scheint also eine(n) F zu geben ... Das Güterrechtsregister war ja nie Pflicht, soweit ich weiß, und ist mangels Nutzung jetzt abgeschafft worden, so dass es außer dem Ring keinen Hinweis mehr gibt.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.7.2023, 10:52:09

Der Vertrag wird erst geschlossen. Anschließend teilt M mit, dass die Rechnung an F adressiert werden soll.

SI

silasowicz

9.8.2023, 16:20:41

Kleine Aufbaufrage: Ich würde also aus dem § 164er-Schema komplett rausfliegen unter "im Namen des Vertretenen" und dann komplett neu ansetzen mit § 1357. Würde ich das im Ergebnis dann auch Stellvertretung nennen? In gewisser Weise wäre das ja dann eine gesetzliche Vertretungsmacht (Wortlaut § 1357 "mit Wirkung für")...

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 16:31:51

Hallo silasowicz, es gibt natürlich - wie auch sonst in der Juristerei - keine klare Antwort. Jedoch ist die gängige Methode, dass man zunächst bei der fehlenden Offenkundigkeit i.R.d. § 164 I BGB rausfliegt und dann einen neuen Gliederungspunkt aufmacht mit der Überschrift "Mitverpflichtung gem. 1357 BGB" :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Rechthaber

Rechthaber

13.4.2024, 19:50:49

fehlt in der Prüfung nicht noch das Merkmal der Angemessenheit, das doch das entscheidende Merkmal ist ? Könntet ihr die Prüfung der Angemessenheit bitte noch ergänzen ?

LELEE

Leo Lee

14.4.2024, 09:03:00

Hallo Marcel A., vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hat da noch eine Ausführung zur Angemessenheit gefehlt, weshalb wir entsprechende Ausführungen mit aufgenommen haben, damit keine Missverständnisse mehr künftig entstehen können. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Cosmonaut

Cosmonaut

9.1.2025, 10:25:57

Anbei für vertieftes dogmatisches Verständnis, welchen Charakter die Norm des § 1357 einnimmt (mir hat es im Rep beim Rundumverständnis geholfen): 1357 ist die einzige gesetzlich normierte sog. Verpflichtungsermächtigung. Im ZR spricht man von einer Verpflichtungsermächtigung, wenn jemand einen Dritten ermächtigt, im eigenen Namen mit Wirkung für den Ermächtigenden

Verpflichtungsgeschäfte

abzuschließen (nach hM nicht möglich, außer eben bei § 1357). Abzugrenzen ist die V. Von der sog. Verfügungsermächtigung. Für das ZR ist die Verfügungsermächtigung in § 185 I BGB geregelt. So kann etwa der ET einer Sache einen Dritten ermächtigen, in eigenem Namen, aber mit Wirkung für den ET die Sache zu übereignen. Darin, dass der Dritte in eigenem, nicht in fremdem Namen handelt, unterscheidet sich die Verfügungsermächtigung von der Stellvertretung. In Analogie zu dieser gesetzlich geregelten Verfügungsermächtigung wollen nun einige auch eine Verpflichtungsermächtigung annehmen. Das lehnt aber die hM ab, weil sonst das Recht der Stellvertretung umgangen werde, das gerade die Aufdeckung der Stellvertretung verlange (

Offenkundigkeitsprinzip

). Davon ist allerdings bei

§ 1357 BGB

(sog. Schlüsselgewalt) eine Ausnahme zu machen, wenn der handelnde Ehegatte in eigenem Namen ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ tätigt. Obwohl hier sowohl die Vertretungsmacht, als auch die Offenkundigkeit fehlen (!), wirkt § 1357 I 2 BGB als eine ausnahmsweise zulässige gesetzliche Verpflichtungsermächtigung. LG PS: Diese Begriffe begegnen Euch im Rep vermutlich beim sog. Werkunternehmer-Fall (ein zähes Biest im Sachenrecht..). Hier diskutiert man namentlich, ob ein

Werkunternehmerpfandrecht

analog §§ 183,

185 BGB

durch Verfügungsermächtigung erworben wurde; vertiefend: Medicus/Petersen BR, Rn. 594.

Lota Coffee

Lota Coffee

25.2.2025, 13:15:56

Super hilfreich, vielen Dank!!

Cosmonaut

Cosmonaut

9.1.2025, 10:43:01

Da die Prüfung der Angemessenheit manchen Probleme bereitet, folgender (mE goldener) Hinweis, den uns unsere Repetitorin iRd 1357 gab: Da 1357 den nicht kontrahierenden Ehegatten stark belastet und krass in die Privatautonomie eingreift (—> Verpflichtungsermächtigung; s. mein anderer Thread), hat eine Restriktion in zweierlei Hinsicht zu erfolgen: Es hat hinsichtlich der Frage, ob eine wirksame Mitverpflichtung begründet wurde, stets (!) eine "doppelte Angemessenheitsprüfung" stattzufinden. Angemessenheit… 1. = …nach Umfang des Geschäfts: Angemessenheit des Geschäftes seinem Umfang nach (so weit so gut). 2. = ...nach Art des Geschäfts: Angemessenheit des Lebensbedarfsbereichs, in dessen Rahmen das (der Höhe nach angemessene) Geschäft stattfindet. MaW: Für die Beurteilung ist der nach außen in Erscheinung getretene Lebenszuschnitt der Familie maßgebend.

Rechtsgeschäft

e, die den bisherigen Lebensstandard der Familie überschreiten oder die die Lebensbedingungen grundlegend ändern, unterliegen daher infolge der „Unangemessenheit zu 2." nicht der Schlüsselgewalt, selbst wenn sie für sich genommen ihrem Umfang nach durchaus als „angemessen zu 1.“ bezeichnet werden könnten. Ein im wahrsten Sinne - plastisches - Beispiel als Verständnishilfe: Ehefrau F, die mit ihrem Bentley-fahrenden Vorstandschef-Gatten M in einer Berliner Villa an der Spree wohnt und regelmäßig Urlaube auf Sylt in Kampen macht, nimmt auf Rechnung die plastische SchönheitsOP „Botox & Fettweg-Paket" beim renommierten Dr. D zu einem Preis von 2.500€ in Anspruch. Da F nicht zahlt nimmt Dr. D den M in Anspruch; M meint, dies sei unangemessen. Der

Eingriff

entspricht dem nach außen in Erscheinung tretenden Lebenszuschnitt allemal! (= angemessen zu 1.) Allerdings ist der Lebensbedarfsbereich "SchönheitsOPs & Luxus-plastische Chirurgie" im Gegensatz etwa zu einer 2.500€ teuren ZahnOP infolge starker Schmerzen sehr wohl aufschiebbar und damit (= unangemessen zu 2.). F hätte diesen aufschiebbaren

Eingriff

mit M absprechen können und müssen. Ein Anspruch des D gegen M besteht nicht; D muss sich an F halten. dazu MüKo: „jeder Ehegatte sollte auch außergewöhnliche Geschäfte vornehmen können, die keinen Aufschub dulden, zB die Unterbringung eines Kindes im Krankenhaus. Das Mitvertretungsrecht sei jedoch zu begrenzen auf Geschäfte, „die zur sachgerechten Sicherung des angemessenen Lebensbedarfs notwendig sind: Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können, sollen nicht darunterfallen“ (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1357 Rn. 17, beck-online)

Louicay

Louicay

8.2.2025, 19:29:30

Hi @[Cosmonaut](188718), insoweit schöne Differenzierung zwischen Angemessenheit i.S.d. finanziellen Leistungsvermögens und Angemessenheit i.S.d. familiären Eintracht. Ich würde jedoch noch etwas weiter und sauberer differenzieren. Im Prüfungsaufbau muss bevor auf die Angemessenheit des Geschäfts eingegangen wird überhaupt geklärt werden ob es sich dem Charakter nach um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt. Dabei kommen u.A. normale Bedarfs

deckungsgeschäft

e (Lebensmittel, Klamotten, Telefon, Strom, Wasser,...) in Betracht, sowie darüber hinaus auch solche die geistigen oder kulturellen Zwecken dienen. In deinem Beispiel wäre daher bereits an diesem Punkt der Prüfung äußerst fraglich, ob es sich bei einer Schönheits-OP überhaupt um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt, bevor in die Angemessenheit eingestiegen werden könnte. Zur Verdeutlichung des dreigliedrigen Prüfungsaufbaus führe ich deshalb ein anderes Beispiel an: Bei Ehefrau E wird während eines Besuchs beim Hausarzt H eine erheblich Fehlstellung des Kiefers diagnostiziert. H rät E daraufhin einen Kieferorthopäden aufzusuchen um dort eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen zu lassen. Ehemann M der E ist aufgrund seines Berufs als M&A Partner in einer Top 10 Kanzlei jedoch mal wieder für 3 Wochen in die Staaten vereist. E entschließt sich daraufhin den renommierten Kieferorthopäden K aufzusuchen und verpflichtet sich im Rahmen eines Vorgesprächs dazu teure - nicht von der Versicherung der Eheleute gedeckte - Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen. Durch die Kieferfehlstellung hat E jedoch weder Schmerzen, noch ist nach Einschätzung des H besondere Eile geboten gewesen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der E will K nun den M auf Zahlung in Anspruch nehmen Bei einem kieferorthopädischen (ärztlichen) Behandlungsvertrag handelt es sich zweifelsfrei um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, folglich kann nun in die Angemessenheitsprüfung eingestiegen werden. Folglich ist zunächst danach zu fragen, ob der Abschluss des teuren Behandlungsvertrages beim renommierten K angemessen hinsichtlich des finanziellen Leistungsvermögens der Familie ist. Dies ist unproblematisch zu bejahen - M schäffelt schon seit geraumer Zeit dicke Mios in der GK. Fraglich ist folglich lediglich, ob der Vertrag mit K auch angemessen i.S.d. familiären Eintracht ist. Dies ist jedoch zu verneinen, da es sich bei dem Geschäft um ein solches handelt, dass von größerem Umfang ist und auch zweifelsfrei zurückgestellt hätte werden können, da die Behandlung nach Einschätzung des H nicht dringlich war, der E folglich reichlich Möglichkeiten offen standen mit ihrem Ehemann Rücksprache zu halten. Zusammenfassend ergibt sich folglich folgendes Prüfungsschema: 1. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs 2. Angemessenheit des Geschäfts im konkreten Einzelfall a) Angemessenheit i.S.d. finanziellen Leistungsfähigkeit b) Angemessenheit i.S.d. familiären Eintracht Lass mich doch gerne wissen was du davon hältst!

Shark

Shark

12.3.2025, 11:16:53

Kommt es dann hierbei auch darauf an, was in der Familie üblich ist? Also zB wenn es in der Familie üblich ist, dass man regelmäßig Botox spritzen lässt.


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