Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hausmann M kümmert sich um das Eigenheim, während seine Ehefrau F auf Geschäftsreise ist. Als die Waschmaschine kaputt geht, kauft M ohne Rücksprache mit F ein neues Gerät bei U auf Rechnung zum Preis, der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht. U verlangt Zahlung von F, weil M kein eigenes Einkommen besitzt.
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Einordnung des Falls
Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat F wirksam gegenüber U vertreten (§ 164 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich um ein Geschäft für den, den es angeht, bei dem eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz gemacht wird.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ehepartner können auch ohne wirksame Stellvertretung durch den anderen Ehegatten verpflichtet werden (§ 1357 BGB).
Ja!
4. Der Kauf der Waschmaschine ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB).
Genau, so ist das!
5. U kann von F Zahlung des Kaufpreises für die Waschmaschine verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
22.12.2020, 18:01:15
Hintergrundfrage: Wenn M nirgendwo klar zu erkennen gab, dass es da seine F gibt, wie kommt V dann auf die Idee, seinen Anspruch gegen F statt M zu richten?
Eigentum verpflichtet 🏔️
23.12.2020, 00:36:06
Hey Isabel, das einzige was mir (neben einer Bemerkung des M) einfällt, ist, dass F und M einen Ehevertrag haben, was dann im Güterrechtsregister einzutragen wäre.
Eike-Christian
9.4.2023, 11:36:06
Ist zwar sehr spät, aber: Der M trägt einen Ehering. Es scheint also eine(n) F zu geben ... Das Güterrechtsregister war ja nie Pflicht, soweit ich weiß, und ist mangels Nutzung jetzt abgeschafft worden, so dass es außer dem Ring keinen Hinweis mehr gibt.
ehemalige:r Nutzer:in
7.7.2023, 10:52:09
Der Vertrag wird erst geschlossen. Anschließend teilt M mit, dass die Rechnung an F adressiert werden soll.
silasowicz
9.8.2023, 16:20:41
Kleine Aufbaufrage: Ich würde also aus dem § 164er-Schema komplett rausfliegen unter "im Namen des Vertretenen" und dann komplett neu ansetzen mit § 1357. Würde ich das im Ergebnis dann auch Stellvertretung nennen? In gewisser Weise wäre das ja dann eine gesetzliche Vertretungsmacht (Wortlaut § 1357 "mit Wirkung für")...
Leo Lee
10.8.2023, 16:31:51
Hallo silasowicz, es gibt natürlich - wie auch sonst in der Juristerei - keine klare Antwort. Jedoch ist die gängige Methode, dass man zunächst bei der fehlenden Offenkundigkeit i.R.d. § 164 I BGB rausfliegt und dann einen neuen Gliederungspunkt aufmacht mit der Überschrift "Mitverpflichtung gem.
1357 BGB" :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Rechthaber
13.4.2024, 19:50:49
fehlt in der Prüfung nicht noch das Merkmal der Angemessenheit, das doch das entscheidende Merkmal ist ? Könntet ihr die Prüfung der Angemessenheit bitte noch ergänzen ?
Leo Lee
14.4.2024, 09:03:00
Hallo Marcel A., vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hat da noch eine Ausführung zur Angemessenheit gefehlt, weshalb wir entsprechende Ausführungen mit aufgenommen haben, damit keine Missverständnisse mehr künftig entstehen können. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo