Handeln unter fremden Namen: Identitätstäuschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte seine alte Miniatureisenbahn auf eBay verkaufen. Weil er keinen eigenen Account hat, nutzt er den gut bewerteten Account „Butterblume123“ seiner Freundin F ohne deren Wissen. Das Passwort lag offen auf dem Schreibtisch. B ist Höchstbietender und verlangt Lieferung von F.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Handeln unter fremden Namen: Identitätstäuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat durch Einstellen des Gebots eine Willenserklärung zum Verkauf der Miniatureisenbahn an den Höchstbietenden abgegeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat in fremdem Namen gehandelt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A war von F bevollmächtigt (§ 167 BGB analog).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A ist durch den Rechtsschein der Duldungsvollmacht zur Stellvertretung berechtigt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. A ist durch den Rechtsschein der Anscheinsvollmacht zur Stellvertretung der F berechtigt.
Nein!
6. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht des Erklärenden Vertragspartner werden soll.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Es liegt ein Fall der Identitätstäuschung vor.
Ja!
8. Nach Ansicht der Literatur ist die Anwendung der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf den Fall der Nutzung eines fremden Kontos unpassend.
Genau, so ist das!
9. Nach Ansicht der Literatur kommt eine Rechtsscheinhaftung daher nicht in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Nach Ansicht des BGHs ist das Konto dagegen kein tauglicher Rechtsscheinträger.
Ja!
11. Auch nach Ansicht der Literatur scheidet die Rechtsscheinhaftung analog § 172 BGB aber mangels Zurechenbarkeit hier im Ergebnis aus.
Genau, so ist das!
12. Es liegt keine Vollmacht vor und es greift kein Rechtsscheintatbestand. Der Vertrag ist schwebend unwirksam, § 177 Abs. 1 BGB analog.
Ja, in der Tat!
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