Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung
30. August 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Politiker P möchte mit seiner Geliebten für ein Wochenende in ein edles Hotel am Starnberger See fahren. Damit seine Frau und die Presse davon nichts mitbekommen, bucht er das Zimmer unter dem Namen M.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Ja!
2. P hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.
Ja!
4. P und das Hotel haben einen Vertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
5. Jemand, der den von P benutzten Namen M hat, kann das Rechtsgeschäft nach § 177 BGB an sich ziehen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.3.2022, 16:30:03
Könnte mir jemand nochmal ein paar Fallbeispiele zur Namens-/
Identitätstäuschungoder die Abgrenzungskriterien nennen? Im vorliegenden Fall wäre ich schon davon ausgegangen, dass die Identität des Hotelgastes von Bedeutung ist, um beispielsweise Schadenersatzforderungen wegen Beschädigungen der Einrichtung des Hotelzimmers geltend machen zu können.

Lukas_Mengestu
22.3.2022, 09:01:33
Hallo QuiGonTIm, im Laufe der Session kommen noch einige weitere Abgrenzungsfälle - ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Grundsätzlich gilt, dass bei Bargeschäften oder Verträgen, wo die Bonität keine/wenig Bedeutung hat, von einer reinen
Namenstäuschunggesprochen wird. Als typisches Beispiel wird dhier die Hotelbuchung, Tisch- oder Taxireservierung herangezogen (vgl. Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 164 RdNr. 151). Die Möglichkeit, dass es im Nachgang noch zu weiteren Schadensersatzforderungen kommen könnte, spielt insoweit hier nur eine untergeordnete Rolle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Philipp M.
12.1.2024, 12:59:00
kann der/die "richtige" M im Falle einer
Identitätstäuschunggem. § 177 I BGB genehmigen und - wie ihr es nennt - an sich ziehen? also geht das nur im Falle einer
Namenstäuschungnicht oder schließen beide Variationen (Namens- sowie
Identitätstäuschung) den § 177 I BGB aus?
Leo Lee
14.1.2024, 16:00:05
Hallo Philipp M., vielen Dank für die gute Frage! Bei der sogenannten
Namenstäuschung(also der Erklärende handelt unter einem „falschen Namen“), kommt es etwas darauf an, wie die Konstellation genau gelagert ist. Wenn die „falsche“ Identität dem Gegenüber (also Hotel) egal ist, dann kommt der Vertrag zustande. D.h., wenn der Erklärende (der Mayer heißt) behauptet, er sei Horst Müller und es dem Hotelier egal ist welcher Horst Müller vor ihm steht, dann kommt ein Vertrag mit dem Mayer zustande, eben nur unter dem Namen „Horst Müller“. D.h., wenn eine reine
Namenstäuschungvorliegt (wo die Identität egal ist für den andere Teil), dann kann derjenige, der wirklich so heißt, sich den Vertrag nicht an sich ziehen gem. 177 I. Bei der
Identitätstäuschunghingegen kommt es gerade dem anderen Teil auf diese genaue Identität an, weshalb eine solche Genehmigungsmöglichkeit noch besteht. Wenn also unser Mayer diesmal erklärt, er sei Boris Becker und die Identität dem Hotelier wichtig ist, dann liegt ein Fall der ID-
Täuschungvor, womit die Möglichkeit der Genehmigung greift. Summa summarum: Nur der Fall der
Namenstäuschungschließt die Genehmigungsmöglichkeit aus. Hierzu kann ich vertiefend die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 164 Rn. 151 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

schwemmely
11.12.2024, 12:43:34
Hallo, Ich wollte mal fragen, welche Rechtsfolgen sich jeweils anschließen an die
Täuschungen: - Bei der
Namenstäuschungkommt ja ein Vertrag mit der täuschenden Person zu stande. Hier gibt es kein Anfechtungsrecht nach § 123 I Alt. 1 BGB, weil die Identität für den Kontrahenten gerade keine Rolle spielt und deshalb so wirksam, oder? - Bei der
Identitätstäuschung: 1. Möglichkeit: Wird hier der Vertragsschluss mit dem Täuschenden verneint, weil ein
Totaldissensvorliegt mangels Einigung über die essential negotii? 2. Möglichkeit: Hier kommt ein Vertrag zwischen dem Täuschenden und dem Vertragspartner zu stande, aber es besteht ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB? + Aber man sagt ja, dass hier der echte Namensträger/Identitätsträger durch nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB den Vertrag an sich nehmen kann. ->dann lege hier auch ein Vertragsschluss vor... wie löse ich nun diese Konstellation? Ich freue mich über Erläuterungen. LG
Franziiiiiii
23.12.2024, 11:01:57
Hey! Für 123 I 1 BGB müsste die Abgabe der WE gerade auf der
Täuschungberuhen. Meines Erachtens gilt es dort zu berücksichtigen, dass die WE mit dem erklärten Inhalt gerade abgegeben werden wollte, nur eben nicht gegenüber dem Identitätstäuschenden. Insofern würde ich an der Kausalität anknüpfen und sagen, dass der Erklärende die Erklärung mit gleichem Inhalt genau so gegenüber dem Identitätsträger abgegeben hätte. Einen durch den Täuschenden veranlassten Fehler in der Motivation zum Abschluss des Rechtsgeschäftes ergibt sich mE nicht. Das wären meine Gedanken dazu:-)
Stella2244
6.2.2025, 17:59:19
Bei der
Identitätsirrtumkommt kein Vetrag mit dem Täuschenden zustande, sondern ein möglicher Vertrag mit dem Namensträger, wenn er genehmigt

schwemmely
3.3.2025, 08:58:52
Ich hätte auch gesagt, dass bei einer
Namenstäuschungwichtig ist, dass es gerade egal ist, wer den Namen trägt und bei der
Identitätstäuschungdie Identität des Namensträgers relevant ist. Bei der
Namenstäuschungdeswegen gerade kein §
123 BGBmöglich ist und bei der
Identitätstäuschunges entweder kein Vertragsschluss oder nur ein schwebend unwirksamer Vertrag besteht und letztendlich nur mit dem ECHTEN Namensträger durch Genehmigung ein Vertrag geschlossen werden kann. Vill kann uns ein Moderator Erleuchtung bringen :D @[Tobias Krapp](259492) @[Sebastian Schmitt](263562)

Tim Gottschalk
18.7.2025, 10:17:28
Hallo @[schwemmely](114183), @[Stella2244](227540) und @[Lelelelee](84761), bei der
Namenstäuschungkommt der Vertrag genau so zustande, wie die Parteien es wollen, nämlich zwischen den Personen, die sich gegenüberstehen. Ein Anfechtungsgrund liegt mangels (kausalem) Irrtum daher nicht vor. Bei der
Identitätstäuschungist der Vertrag schwebend unwirksam, da der Erklärende als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt. Wird der Vertrag vom Namensträger genehmigt, besteht kein Anfechtungsrecht, da auch dann der Vertrag zwischen zwei Parteien entsprechend ihrem Willen zustande gekommen ist. Wird der Vertrag nicht genehmigt, ist er mangels zwei übereinstimmender Willenserklärungen unwirksam, sodass es einer Anfechtung nicht bedarf. Ein Vertrag zwischen dem Täuschenden und dem Vertragspartner kommt nicht zustande, der Täuschende haftet höchstens nach § 179 BGB aus einem quasivertraglichen Verhältnis. Im Ergebnis wird die Anfechtung daher in dieser Konstellation nicht relevant. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Deno
13.1.2025, 20:53:02
Der vertiefende Hinweis „Die
Namenstäuschungwird teils auch als "
Handeln unter falschem Namen" bezeichnet.“ suggeriert für mich, dass nur die
NamenstäuschungHandeln unter falschem Namen
darstellt, aber so wie ich es in der Uni gelernt habe und auch Kommentare es darstellen (bspw. Jacoby/Hinden § 164 Rn. 5-7), sind sowohl die Identitäts- als auch die
Namenstäuschungzwei Alternativen des
Handeln unter fremdem Namen. Wie sieht es damit aus? :)
Deno
13.1.2025, 21:04:16
Ich habe gerade gesehen, dass die Problematik in einem Thread der nächsten Aufgabe behandelt wird: https://applink.jurafuchs.de/5rgCLFmg8Pb.
BenRie
24.2.2025, 23:03:20
Liebe Community, m. E. ist es für ein Luxushotel schon relevant, dass der Gast seine wahre Identität bei der Buchung - spätestens aber beim Check-In offenbart. Nur so kann der Betreiber sicherstellen, später den Anspruch auch geltend machen zu können. Schließlich wird üblicherweise erst beim Check-Out bezahlt. Auch wenn sich der Hotelier keine Vorstellungen über die spezifische Identität des Gastes macht, möchte er doch zumindest mit dem konkreten Namensträger kontraktieren um seine Ansprüche zu sichern. Name und Identität spielen hier also doch eine Rolle! Was meint Ihr?
nikibrons
25.4.2025, 13:22:30
Das sieht das Louis C. Jacob in Hamburg auch so. Siehe Alice Weidel ;)
SM2206
11.7.2025, 22:03:45
Dieses Hotel-Beispiel stammt wohl vom Anfang des letzten Jahrhunderts und ist schlicht wieder und wieder wiederholt worden. Jedes Hotel, das preislich über der Jugendherberge liegt, fragt heute die Kreditkartendaten ab oder fertigt zumindest eine Kopie des Personalausweises, wenn der Gast anreist. Dies deshalb, weil Vorkasse absolut unüblich ist.