Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung

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Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung

4. April 2026

28 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Politiker P möchte mit seiner Geliebten für ein Wochenende in ein edles Hotel am Starnberger See fahren. Damit seine Frau und die Presse davon nichts mitbekommen, bucht er das Zimmer unter dem Namen M.

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Einordnung des Falls

Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

Ja!

Tritt eine Person nach außen erkennbar als Hilfsperson auf, muss untersucht werden, ob sie eine eigene Willenserklärung im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB abgibt oder lediglich die Willenserklärung ihres Geschäftsherrn überbringt. Dies dient der Abgrenzung der Stellvertretung von der Botenschaft. Wenn die handelnde Person jedoch gar nicht als Hilfsperson auftritt, sondern nach außen erkennbar ein Eigengeschäft tätigen möchte, bedarf es einer solchen Untersuchung nicht. In diesem Fall liegt denklogisch eine eigene Willenserklärung vor. P hat nicht zu erkennen gegeben, dass er für eine Person namens M handelt. Vielmehr hat er selbst behauptet, sein Name sei M.
2. P hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Vom Handeln in fremdem Namen nach § 164 Abs. 1 BGB ist das Handeln unter fremden Namen abzugrenzen. Beim Handeln unter fremden Namen möchte die handelnde Person nach außen erkennbar ein Eigengeschäft abschließen und behauptet dabei, Träger eines Namens zu sein, der nicht ihrem eigenen entspricht. P wollte die Hotelbuchung nach außen erkennbar als Eigengeschäft abschließen. Dabei behauptete er, dass sein Name M sei.
3. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.

Ja!

Entscheidend ist, ob bei der Art des konkreten Rechtsgeschäfts nach objektivem Empfängerhorizont die Identität des Vertragspartners von Bedeutung ist. Bei einem Geschäft, bei dem die Identität des Vertragspartners nicht relevant ist, erwartet ein objektiver Erklärungsempfänger, einen Vertrag mit der Person zu schließen, die vor ihm steht. Verwendet diese nicht ihren eigenen Namen, ist dies eine bloße sog. Namenstäuschung. Ist die Identität des Vertragspartners dagegen für ein Geschäft von Bedeutung, erwartet ein Erklärungsempfänger, mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren. Ist dies nicht die Person, die den Namen für sich verwendet, liegt eine sog. Identitätstäuschung vor. Die Namenstäuschung wird teils auch als „Handeln unter falschem Namen“ bezeichnet. Zur Abgrenzung zwischen Namenstäuschung und Identitätstäuschung siehe Grüneberg, 83.A. 2024, § 164 BGB RdNr. 10ff.
4. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.

Ja!

Eine Namenstäuschung liegt vor, wenn die handelnde Person bei Abgabe einer Willenserklärung einen Namen verwendet, der nicht ihrem eigenen entspricht, ein objektiver Erklärungsempfänger jedoch davon ausgeht, mit der vor ihm stehenden Person und nicht mit dem wahren Namensträger zu kontrahieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Identität des Vertragspartners für die Art des konkreten Rechtsgeschäfts nicht von Bedeutung ist. Bei Hotelbuchungen ist die Identität des Vertragspartners wegen der kurzen Vertragsdauer und der direkten Bezahlung regelmäßig nicht wichtig. Ein objektiver Erklärungsempfänger wird davon ausgehen, mit P selbst zu kontrahieren. Damit liegt eine bloße Namenstäuschung vor.
5. P und das Hotel haben einen Vertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Im Falle einer bloßen Namenstäuschung kommt ein Vertrag zwischen dem unter falschem Namen Handelnden und dem Vertragspartner zustande.
6. Jemand, der den von P benutzten Namen M hat, kann das Rechtsgeschäft nach § 177 BGB an sich ziehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die §§ 164ff. BGB und somit auch § 177 BGB finden bei einer bloßen Namenstäuschung keine Anwendung. Eine Person, die Träger des für die Namenstäuschung verwendeten Namens ist, kann einen solchen Vertrag nicht nach § 177 BGB genehmigen und dadurch selbst Vertragspartei anstelle des Handelnden werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

20.3.2022, 16:30:03

Könnte mir jemand nochmal ein paar Fallbeispiele zur Namens-/

Identitätstäuschung

oder die Abgrenzungskriterien nennen? Im vorliegenden Fall wäre ich schon davon ausgegangen, dass die Identität des Hotelgastes von Bedeutung ist, um beispielsweise Schadenersatzforderungen wegen Beschädigungen der Einrichtung des Hotelzimmers geltend machen zu können.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.3.2022, 09:01:33

Hallo QuiGonTIm, im Laufe der Session kommen noch einige weitere Abgrenzungsfälle - ich hoffe, dadurch wird es etwas klarer. Grundsätzlich gilt, dass bei Bargeschäften oder Verträgen, wo die Bonität keine/wenig Bedeutung hat, von einer reinen

Namenstäuschung

gesprochen wird. Als typisches Beispiel wird dhier die Hotelbuchung, Tisch- oder Taxireservierung herangezogen (vgl. Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 164 RdNr. 151). Die Möglichkeit, dass es im Nachgang noch zu weiteren Schadensersatzforderungen kommen könnte, spielt insoweit hier nur eine untergeordnete Rolle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Philipp M.

Philipp M.

12.1.2024, 12:59:00

kann der/die "richtige" M im Falle einer

Identitätstäuschung

gem. § 177 I BGB genehmigen und - wie ihr es nennt - an sich ziehen? also geht das nur im Falle einer

Namenstäuschung

nicht oder schließen beide Variationen (Namens- sowie

Identitätstäuschung

) den § 177 I BGB aus?

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 16:00:05

Hallo Philipp M., vielen Dank für die gute Frage! Bei der sogenannten

Namenstäuschung

(also der Erklärende handelt unter einem „falschen Namen“), kommt es etwas darauf an, wie die Konstellation genau gelagert ist. Wenn die „falsche“ Identität dem Gegenüber (also Hotel) egal ist, dann kommt der Vertrag zustande. D.h., wenn der Erklärende (der Mayer heißt) behauptet, er sei Horst Müller und es dem Hotelier egal ist welcher Horst Müller vor ihm steht, dann kommt ein Vertrag mit dem Mayer zustande, eben nur unter dem Namen „Horst Müller“. D.h., wenn eine reine

Namenstäuschung

vorliegt (wo die Identität egal ist für den andere Teil), dann kann derjenige, der wirklich so heißt, sich den Vertrag nicht an sich ziehen gem. 177 I. Bei der

Identitätstäuschung

hingegen kommt es gerade dem anderen Teil auf diese genaue Identität an, weshalb eine solche Genehmigungsmöglichkeit noch besteht. Wenn also unser Mayer diesmal erklärt, er sei Boris Becker und die Identität dem Hotelier wichtig ist, dann liegt ein Fall der ID-

Täuschung

vor, womit die Möglichkeit der Genehmigung greift. Summa summarum: Nur der Fall der

Namenstäuschung

schließt die Genehmigungsmöglichkeit aus. Hierzu kann ich vertiefend die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schubert § 164 Rn. 151 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

schwemmely

schwemmely

11.12.2024, 12:43:34

Hallo, Ich wollte mal fragen, welche Rechtsfolgen sich jeweils anschließen an die

Täuschung

en: - Bei der

Namenstäuschung

kommt

ja

ein Vertrag mit der täuschenden Person zu stande. Hier gibt es kein Anfechtungsrecht nach § 123 I Alt. 1 BGB, weil die Identität für den Kontrahenten gerade keine Rolle spielt und deshalb so wirksam, oder? - Bei der

Identitätstäuschung

: 1. Möglichkeit: Wird hier der Vertragsschluss mit dem Täuschenden verneint, weil ein

Totaldissens

vorliegt mangels Einigung über die essential negotii? 2. Möglichkeit: Hier kommt ein Vertrag zwischen dem Täuschenden und dem Vertragspartner zu stande, aber es besteht ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB? + Aber man sagt

ja

, dass hier der echte Namensträger/Identitätsträger durch nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB den Vertrag an sich nehmen kann. ->dann lege hier auch ein Vertragsschluss vor... wie löse ich nun diese Konstellation? Ich freue mich über Erläuterungen. LG

FRA

Frajo

23.12.2024, 11:01:57

Hey! Für 123 I 1 BGB müsste die Abgabe der WE gerade auf der

Täuschung

beruhen. Meines Erachtens gilt es dort zu berücksichtigen, dass die WE mit dem erklärten Inhalt gerade abgegeben werden wollte, nur eben nicht gegenüber dem Identitätstäuschenden. Insofern würde ich an der Kausalität anknüpfen und sagen, dass der Erklärende die Erklärung mit gleichem Inhalt genau so gegenüber dem Identitätsträger abgegeben hätte. Einen durch den Täuschenden veranlassten Fehler in der Motivation zum Abschluss des Rechtsgeschäftes ergibt sich mE nicht. Das wären meine Gedanken dazu:-)

STE

Stella2244

6.2.2025, 17:57:09

Doch bei der Namenstäuscgung kann wegen

arglist

iger

Täuschung

angefochten werden, wenn die

Täuschung

kausal für die Abgabe der WE war

STE

Stella2244

6.2.2025, 17:59:19

Bei der

Identitätsirrtum

kommt kein Vetrag mit dem Täuschenden zustande, sondern ein möglicher Vertrag mit dem Namensträger, wenn er genehmigt

Lelelelee

Lelelelee

1.3.2025, 13:07:01

@[Stella2244](227540) ich würde das anders verstehen, wenn die Identität dem Vertragspartner wichtig ist, dann liegt doch gerade keine

Namenstäuschung

vor oder? Deshalb kommt auch eine Anfechtung wegen

Arglist

iger

Täuschung

über die Identität nicht in Betracht

schwemmely

schwemmely

3.3.2025, 08:58:52

Ich hätte auch gesagt, dass bei einer

Namenstäuschung

wichtig ist, dass es gerade egal ist, wer den Namen trägt und bei der

Identitätstäuschung

die Identität des Namensträgers relevant ist. Bei der

Namenstäuschung

deswegen gerade kein §

123 BGB

möglich ist und bei der

Identitätstäuschung

es entweder kein Vertragsschluss oder nur ein schwebend unwirksamer Vertrag besteht und letztendlich nur mit dem ECHTEN Namensträger durch Genehmigung ein Vertrag geschlossen werden kann. Vill kann uns ein Moderator Erleuchtung bringen :D @[Tobias Krapp](259492) @[Sebastian Schmitt](263562)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.7.2025, 10:17:28

Hallo @[schwemmely](114183), @[Stella2244](227540) und @[Lelelelee](84761), bei der

Namenstäuschung

kommt der Vertrag genau so zustande, wie die Parteien es wollen, nämlich zwischen den Personen, die sich gegenüberstehen. Ein Anfechtungsgrund liegt mangels (kausalem) Irrtum daher nicht vor. Bei der

Identitätstäuschung

ist der Vertrag schwebend unwirksam, da der Erklärende als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt. Wird der Vertrag vom Namensträger genehmigt, besteht kein Anfechtungsrecht, da auch dann der Vertrag zwischen zwei Parteien entsprechend ihrem Willen zustande gekommen ist. Wird der Vertrag nicht genehmigt, ist er mangels zwei übereinstimmender

Willenserklärung

en unwirksam, sodass es einer Anfechtung nicht bedarf. Ein Vertrag zwischen dem Täuschenden und dem Vertragspartner kommt nicht zustande, der Täuschende haftet höchstens nach § 179 BGB aus einem quasivertraglichen Verhältnis. Im Ergebnis wird die Anfechtung daher in dieser Konstellation nicht relevant. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Deno

Deno

13.1.2025, 20:53:02

Der vertiefende Hinweis „Die

Namenstäuschung

wird teils auch als "Handeln unter falschem Namen" bezeichnet.“ suggeriert für mich, dass nur die

Namenstäuschung

Handeln unter falschem Namen darstellt, aber so wie ich es in der Uni gelernt habe und auch Kommentare es darstellen (bspw.

Ja

coby/Hinden § 164 Rn. 5-7), sind sowohl die Identitäts- als auch die

Namenstäuschung

zwei Alternativen des

Handeln unter fremdem Namen

. Wie sieht es damit aus? :)

Deno

Deno

13.1.2025, 21:04:16

Ich habe gerade gesehen, dass die Problematik in einem Thread der nächsten Aufgabe behandelt wird: https://applink.jurafuchs.de/5rgCLFmg8Pb.

BenRie

BenRie

24.2.2025, 23:03:20

Liebe Community, m. E. ist es für ein Luxushotel schon relevant, dass der Gast seine wahre Identität bei der Buchung - spätestens aber beim Check-In offenbart. Nur so kann der Betreiber sicherstellen, später den Anspruch auch geltend machen zu können. Schließlich wird üblicherweise erst beim Check-Out bezahlt. Auch wenn sich der Hotelier keine Vorstellungen über die spezifische Identität des Gastes macht, möchte er doch zumindest mit dem konkreten Namensträger kontraktieren um seine Ansprüche zu sichern. Name und Identität spielen hier also doch eine Rolle! Was meint Ihr?

NI

nikibrons

25.4.2025, 13:22:30

Das sieht das Louis C.

Ja

cob in Hamburg auch so. Siehe

Alic

e Weidel ;)

SM2206

SM2206

11.7.2025, 22:03:45

Dieses Hotel-Beispiel stammt wohl vom Anfang des letzten

Ja

hrhunderts und ist schlicht wieder und wieder wiederholt worden. Jedes Hotel, das preislich über der Jugendherberge liegt, fragt heute die Kreditkartendaten ab oder fertigt zumindest eine Kopie des Personalausweises, wenn der Gast anreist. Dies deshalb, weil Vorkasse absolut unüblich ist.

Elisa 🌿

Elisa 🌿

9.1.2026, 18:55:18

Ich denke auch, dass das so nicht mehr der Realität entsprechen dürfte, zumal

ja

auch grundsätzlich eine Meldepflicht nach BMG besteht. Bei dem Fall handelt es sich um einen Klassiker, den man schon deswegen kennen sollte, weil er immer noch ein oft genutztes Beispiel ist. In einer Prüfung würde ich aber darauf hinweisen, dass man das heute wohl eher als

Identitätstäuschung

(statt bloßer

Namenstäuschung

) einordnen würde. Der Hotelverband Deutschland fasst es, wie ich finde, sehr verständlich zusammen in einem FAQ aus

Ja

nuar 2025: “Zum Stichtag 1.

Ja

nuar 2025 ist die besondere Meldepflicht in Beherbergungs- stätten gem. §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) für deutsche Staatsan- gehörige entfallen. Für Gäste ohne deutsche Staatsbürgerschaft ist die Mel- depflicht bestehen geblieben. […] Aufgrund des Hotelaufnahmevertrages bzw. des Beherbergungsvertrages verfügen Hotels aber auch weiterhin über das grundsätzliche Recht, Gästedaten zu erheben - auch von deutschen Staatsbürgern. Eine Erhebung der Gästedaten, wenn sie nicht ohnehin bereits im Rahmen des Buchungsprozesses erfolgt, ist aus vertragsrechtlichen Gesichtspunkten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Hotelaufnahmevertrages weiterhin zulässig und recht-mäßig, wenn auch nicht mehr aus melderechtlichen Gründen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erhebung der Daten erforderlich und der Gast Vertragspartei ist. Zur Erfüllung des Beherbergungsvertrages ist es für den Hotelier auch erforderlich, die Rechnungsadresse des Gastes zu speichern, da für diesen zunächst gesetzliche Pflichten aus steuerrechtlichen-/ buchhalterischen Normen bestehen. Ferner weist der Hotelaufnahmevertrag auch eine andere rechtliche Qualität als etwa ein vor Ort getätigter Kaufvertrag auf. Im Regelfall kann aufgrund der besonderen Umstände der Erfüllung des Hotelaufnahmevertrages zwischen Gast und Hotelier auch erst nach Abreise des Gastes festgestellt werden, ob eventuell weitergehende Forderungen aus dem Hotelaufnahmevertrag bestehen. Beispiele sind mögliche Beschädigungen von Hoteleigentum, wie ein verwüstetes Zimmer oder Verschmutzungen, die nachträglich entdeckt und in Rechnung gestellt werden müssen, sowie nicht bezahlte Restaurant- oder Minibar-Rechnungen. Ohne die Erhebung der Anschrift des Gastes wäre eine Rechnungstellung an diesen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Auch aus sicherheitsrelevanten Gründen, wie z.B. für Auskunftsersuchen der Polizei oder der Gefahrenabwehr, kann für eine nachträgliche Identifikation eines Gastes vonnöten sein.” (Quelle: https://www.hotellerie.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Merkblaetter/Hotelverband_Deutschland_IHA_FAQ_zum_neuen_Hotelmelderecht_

Ja

nuar_2025_01.pdf)

Nils

Nils

15.3.2026, 19:55:37

Wie die Hotellobby das für sich einordnet, spielt m.M.n. eher eine untergeordnete Rolle. Wenn es nach denen ginge, hätten die sicherlich gerne vor dem Check-In auch noch Fingerabdrücke und Speichelproben. Vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 I GG i.V.m. Art. 2 I GG) sehe ich das eher kritisch. Stichwort: Gläserner Gast. Natürlich muss der Hotelbetreiber zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche entsprechend abgesichert sein, aber eben auch nur insoweit. Zudem gilt in dieser Hinsicht der Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 I c) DSGVO.

IMA

Imanlli

22.2.2026, 00:23:43

Ist eine Genehmigung bei fehlender Offenkundigkeit nicht ohnehin nicht möglich? Der §177 BGB erfasst doch die Fälle, in denen jemand IM NAMEN eines anderen OHNE Vertretungsmacht handelt. Bei fehlender Offenkundigkeit handelt man doch im eigenen Namen? Das Heranziehen des §177 BGB verwirrt mich.

Foxxy

Foxxy

22.2.2026, 00:24:28

Kurz:

Ja

, deine Intuition stimmt. § 177 BGB setzt voraus, dass „im Namen eines anderen“ gehandelt wurde. Bei fehlender Offenkundigkeit liegt regelmäßig ein Eigengeschäft vor; § 177 ist dann nicht anwendbar. Wichtig ist die Abgrenzung: - Bloße

Namenstäuschung

: Identität des Vertragspartners ist unerheblich; der Handelnde schließt ein Eigengeschäft. Keine Anwendung der §§ 164 ff., keine Genehmigung nach § 177 möglich. -

Identitätstäuschung

: Die Person ist entscheidend; aus Empfängersicht soll mit dem wahren Namensträger kontrahiert werden. Dann wird wie Handeln in fremdem Namen behandelt; ohne Vertretungsmacht kommt § 177 (teils analog) in Betracht. Zum Hotel-Fall: Das ist regelmäßig bloße

Namenstäuschung

. Vertrag zwischen P und dem Hotel; § 177 scheidet aus, der echte M kann nichts genehmigen.

IMA

Imanlli

22.2.2026, 00:29:01

Habs mir nochmal angeguckt. Bei der bloßen

Namenstäuschung

ist §177 BGB nicht anwendbar. Bei der

Identitätstäuschung

, bei der die Identität für den Vertragspartner von Bedeutung ist, handelt derjenige

ja

im fremden Namen und da ist §177 BGB anwendbar.