Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung
16. Mai 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Politiker P möchte mit seiner Geliebten für ein Wochenende in ein edles Hotel am Starnberger See fahren. Damit seine Frau und die Presse davon nichts mitbekommen, bucht er das Zimmer unter dem Namen M.
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Einordnung des Falls
Handeln unter fremdem Namen: Namenstäuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt eine bloße Namenstäuschung vor.
Ja!
4. P und das Hotel haben einen Vertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
5. Jemand, der den von P benutzten Namen M hat, kann das Rechtsgeschäft nach § 177 BGB an sich ziehen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Wer beim Handeln unter fremden Namen aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, richtet sich danach, wer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Vertragspartner wird.
Ja!
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