Einführungsfall zur Wegnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Babysitterin B passt auf den kleinen O auf, während Os Mutter M im Nebenraum schläft. B steckt eine im Badezimmer liegende Perlenkette der M in ihre Hosentasche.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall zur Wegnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Perlenkette ist eine für B fremde, bewegliche Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.
Ja, in der Tat!
3. Die Kette stand im Tatzeitpunkt im „Gewahrsam“ der M.
Ja!
4. Indem B die Kette eingesteckt hat, hat sie „neuen Gewahrsam begründet“.
Genau, so ist das!
5. B hat die Kette ohne den Willen der M eingesteckt und so den Gewahrsam der M „gebrochen“.
Ja, in der Tat!
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