Einführungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will O ausrauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. O stirbt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt immer einen Vertrag voraus.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein besonders geschütztes Rechtsgut bzw. Recht verletzt wurde.
Ja!
3. A hat das Rechtsgut Leben des O verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er ihn zu Tode gewürgt hat.
Genau, so ist das!
4. A hat die Rechtsgüter Körper und Gesundheit des O verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er ihn gewürgt hat.
Ja, in der Tat!
5. Sind die Rechtsgutsverletzungen kausal auf eine Verletzungshandlung des A zurückzuführen?
Ja, in der Tat!
6. Hat A gerechtfertigt gehandelt?
Nein!
7. Hat A die Rechtsgutsverletzung zu verschulden?
Genau, so ist das!
8. O hat durch seinen Tod (grds.) einen kausalen Schaden erlitten
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kleinerPadawan
26.4.2023, 22:26:19
Kann man hier für die Definitionen der Köperverletzung und
Gesundheitsschädigung, um diese nur ein Mal zu lernen, auch die Definitionen aus dem StrafR heranziehen? Oder sollte man die hier verwendeten für das ZivilR vorziehen? Danke und viele Grüße
Nora Mommsen
27.4.2023, 12:37:03
Hallo kleiner Padawan, danke für deine Frage. Es lohnt sich durchaus - nicht nur die Definition - jeweils einzeln zu lernen, sondern sich auch bei den unterschiedlichen Normen mit unterschiedlichen Fallgruppen und Konstellationen auseinanderzusetzen. Die Strafbarkeit und der Zivilrechtliche Schutz sind nicht immer deckungsgleich. Beispielsweise die Frage abgetrennter Organe oder anderer Körperteile: Der BGH hat auch vom menschlichen Organismus abgetrennte Körperteile noch in den Schutzbereich des „Körpers“ einbezogen, wenn sie nach dem Willen des Rechtsträgers wieder in diesen eingegliedert werden sollen, wie im Fall der Eigentransplantation, oder wenn sie dafür bestimmt bleiben, „eine körpertypische Funktion“ des Rechtsträgers zu erfüllen. Auch die Verletzung eines Embyros im Bauch der Mutter mit anschließendem Versterben im oder außerhalb des Mutterleibs ist beispielsweise eine vertiefte Betrachtung in vergleichender Weise wert. Hier nur eins für alle zu lernen wäre sozusagen am falschen Ende gespart. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
27.4.2023, 12:39:58
Danke für die schnelle Antwort! :) Ich meinte vielmehr den genauen Wortlaut der Definitionen. Der weicht hier ja doch deutlich von den gängigen im StrafR ab. Ist das bedeutend oder Zufall?
TubaTheo
10.11.2024, 18:44:59
Inwiefern kommt dann ein Schadensersatz bei Verletzung des Rechtsguts "Leben" in Betracht, wenn man mit dem Tod das Recht auf Schadensersatz verliert? Kann der Verletzte dann nur Schadensersatz verlangen, sofern er beispielsweise eine versuchte Tötung überlebt hat?
Leo Lee
16.11.2024, 06:53:29
Hallo TubaTheo, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Der Anspruch steht nur dem Opfer zu, das allerdings den Anspruch verliert. Deshalb könnte er insofern nur einen SE geltend machen, wenn er den Tötungsversuch überlebt. Achte jedoch darauf, dass auch bei einem Todesfall die Hinterbliebenen einen Anspruch nach 844 haben können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 844 Rn. 3 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo