Einführungsfall

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will O ausrauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. O stirbt.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt immer einen Vertrag voraus.

Nein, das trifft nicht zu!

Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller erforderlich, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist. Eine vertragliche Beziehung ist nicht erforderlich. Deliktische Ansprüche aus § 823ff. BGB sind neben gegebenenfalls bestehenden vertraglichen Schadensersatzansprüchen weiterhin anwendbar.
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2. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein besonders geschütztes Rechtsgut bzw. Recht verletzt wurde.

Ja!

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein absolut geschütztes Rechtsgut bzw. Recht eines anderen verletzt wurde. Absolute Rechtsgüter und Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Geschützt werden das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit (Rechtsgüter) oder das Eigentum (Recht) eines anderen sowie sonstige absolute Rechte (sog. Rahmenrechte). Nicht geschützt ist insbesondere das bloße Vermögen oder Gewinnchancen. Hier unterscheidet sich das Deliktsrecht vom vertraglichen Schadensersatzrecht.

3. A hat das Rechtsgut Leben des O verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er ihn zu Tode gewürgt hat.

Genau, so ist das!

Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. Das Leben ist zivilrechtlich von der embryonalen Phase (vor der Geburt) bis zum Hirntod geschützt. O ist durch die Strangulation des A gestorben und damit in seinem Rechtsgut Leben verletzt. Im Strafrecht beginnt der Lebensschutz erst später (mit den Eröffnungswehen), da das ungeborene Leben strafrechtlich durch die Regeln zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218ff. StGB) geschützt ist.

4. A hat die Rechtsgüter Körper und Gesundheit des O verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er ihn gewürgt hat.

Ja, in der Tat!

Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit gehen regelmäßig miteinander einher. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Merke: Die Körperverletzung wirkt rein äußerlich, während die Gesundheit bei Störung der inneren Funktionen verletzt ist. Indem A den O gewürgt hat, hat er erheblich in die körperliche Unversehrtheit des O eingegriffen und eine Störung der inneren Lebensvorgänge verursacht.

5. Sind die Rechtsgutsverletzungen kausal auf eine Verletzungshandlung des A zurückzuführen?

Ja, in der Tat!

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele.A hat O gewürgt, also aktiv und willentlich gehandelt. Diese Handlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass Os Rechtsgutsverletzungen ausgeblieben wären.

6. Hat A gerechtfertigt gehandelt?

Nein!

Nach der herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit. Das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit nur dann entfällt, wenn zugunsten des Handelnden Rechtfertigungsgründe eingreifen.Es liegen keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungsgründe vor.In der Klausur kannst Du in solch einfach gelagerten Fällen schlicht in einem Satz feststellen, dass rechtswidrig gehandelt wurde.

7. Hat A die Rechtsgutsverletzung zu verschulden?

Genau, so ist das!

Ein Verschulden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Handelnde deliktsfähig ist und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Anders als die Geschäftsfähigkeit beginnt die Deliktsfähigkeit grundsätzlich bereits mit der Vollendung des siebten Lebensjahres (§ 828 BGB).A ist volljährig und er hat O vorsätzlich gewürgt. Somit liegt auch Verschulden vor.Auch eine genauere Prüfung des Verschuldens ist in der Klausur nur bei entsprechenden Anhaltspunkten (z.B. Minderjährigkeit) notwendig.

8. O hat durch seinen Tod (grds.) einen kausalen Schaden erlitten

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich werden über §§ 249ff. BGB zunächst materielle Schäden ersetzt. Bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter erhält der Verletzte darüber hinaus auch Schadensersatz für immaterielle Schäden. Grundsätzlich hat der Betroffene durch seinen Tod keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit, so dass insbesondere Schmerzensgeldansprüche der getöteten Person wegen des Verlusts des eigenen Lebens nicht entstehen können (§ 253 Abs. 2 BGB). Mit dem Tod des O endet auch seine Rechtsfähigkeit.Sofern O Angehörige hat, kann diesen aber ein eigenständiger Schadensersatzanspruch zustehen (§§ 844, 845 BGB). Mehr dazu später!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KLE

kleinerPadawan

26.4.2023, 22:26:19

Kann man hier für die Definitionen der Köperverletzung und

Gesundheitsschädigung

, um diese nur ein Mal zu lernen, auch die Definitionen aus dem StrafR heranziehen? Oder sollte man die hier verwendeten für das ZivilR vorziehen? Danke und viele Grüße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 12:37:03

Hallo kleiner Padawan, danke für deine Frage. Es lohnt sich durchaus - nicht nur die Definition - jeweils einzeln zu lernen, sondern sich auch bei den unterschiedlichen Normen mit unterschiedlichen Fallgruppen und Konstellationen auseinanderzusetzen. Die Strafbarkeit und der Zivilrechtliche Schutz sind nicht immer deckungsgleich. Beispielsweise die Frage abgetrennter Organe oder anderer Körperteile: Der BGH hat auch vom menschlichen Organismus abgetrennte Körperteile noch in den Schutzbereich des „Körpers“ einbezogen, wenn sie nach dem Willen des Rechtsträgers wieder in diesen eingegliedert werden sollen, wie im Fall der Eigentransplantation, oder wenn sie dafür bestimmt bleiben, „eine körpertypische Funktion“ des Rechtsträgers zu erfüllen. Auch die Verletzung eines Embyros im Bauch der Mutter mit anschließendem Versterben im oder außerhalb des Mutterleibs ist beispielsweise eine vertiefte Betrachtung in vergleichender Weise wert. Hier nur eins für alle zu lernen wäre sozusagen am falschen Ende gespart. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

27.4.2023, 12:39:58

Danke für die schnelle Antwort! :) Ich meinte vielmehr den genauen Wortlaut der Definitionen. Der weicht hier ja doch deutlich von den gängigen im StrafR ab. Ist das bedeutend oder Zufall?

TUBAT

TubaTheo

10.11.2024, 18:44:59

Inwiefern kommt dann ein Schadensersatz bei Verletzung des Rechtsguts "Leben" in Betracht, wenn man mit dem Tod das Recht auf Schadensersatz verliert? Kann der Verletzte dann nur Schadensersatz verlangen, sofern er beispielsweise eine versuchte Tötung überlebt hat?

LELEE

Leo Lee

16.11.2024, 06:53:29

Hallo TubaTheo, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Der Anspruch steht nur dem Opfer zu, das allerdings den Anspruch verliert. Deshalb könnte er insofern nur einen SE geltend machen, wenn er den Tötungsversuch überlebt. Achte jedoch darauf, dass auch bei einem Todesfall die Hinterbliebenen einen Anspruch nach 844 haben können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 844 Rn. 3 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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