[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

A kommt mit einem gebrochenen Zeh ins Krankenhaus. Dort operiert ihn Chirurg C.

Einordnung des Falls

Körper (ärztlicher Heileingriff)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C hat den A in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er ihm den Zeh operiert hat.

Genau, so ist das!

Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Nach h.M. und ständiger Rspr. erfüllt jeder ärztliche Heileingriff den objektiven Tatbestand der Körperverletzung, sofern er die dafür vorausgesetzte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorruft. Im Rahmen der Operation hat C in die körperliche Unversehrtheit und die inneren Lebensvorgänge des A eingegriffen. Eine Körper-/Gesundheitsverletzung liegt vor. Die Rechtswidrigkeit entfällt jedoch bei einer Einwilligung des Patienten in den Eingriff (vgl. § 630d BGB).

2. Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit zählen zu den besonders geschützten Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein absolut geschütztes Recht eines anderen verletzt wurde. Absolute Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit sind absolut geschützte Rechte. Weitere geschützte Rechtsgüter sind das Leben, die Freiheit, das Eigentum eines anderen sowie sonstige absolute Rechte.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024