Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.

Einordnung des Falls

Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat den P in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Blutkonserve hat fallen lassen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich erlangt ein Körperteil durch das Abtrennen vom Körper Sacheigenschaft mit der Folge, dass der Betroffene Eigentümer des Körperteils wird (§ 953 BGB analog) und eine Körper-/Gesundheitsverletzung an diesem Körperteil nicht mehr in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der abgetrennte Körperteil später wieder eingegliedert werden soll, wie zur Eigentransplantation bestimmte Haut- oder Knochenteile, zur Befruchtung entnommene Eizelle oder Sperma, Eigenblutspende usw. P hat das Blut gespendet, um anderen Menschen zu helfen. Es bildet damit keine Einheit mehr mit dem Körper des P und unterliegt auch dem Schutz körperlicher Integrität nicht mehr.

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