Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende

Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende

24. Januar 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat den P in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Blutkonserve hat fallen lassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich erlangt ein Körperteil durch das Abtrennen vom Körper Sacheigenschaft mit der Folge, dass der Betroffene Eigentümer des Körperteils wird (§ 953 BGB analog) und eine Körper-/Gesundheitsverletzung an diesem Körperteil nicht mehr in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der abgetrennte Körperteil später wieder eingegliedert werden soll, wie zur Eigentransplantation bestimmte Haut- oder Knochenteile, zur Befruchtung entnommene Eizelle oder Sperma, Eigenblutspende usw. P hat das Blut gespendet, um anderen Menschen zu helfen. Es bildet damit keine Einheit mehr mit dem Körper des P und unterliegt auch dem Schutz körperlicher Integrität nicht mehr.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZAV

Zavviny

22.9.2020, 09:31:03

Wenn die Blutkonserve jedoch schon für eine bestimmte Person vorgesehen war, könnte diese an ihrem Körper verletzt, oder in ihrer Gesundheit geschädigt sein. Das sollte man ergänzend darlegen

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

23.9.2020, 23:28:37

Hallo Zavviny, danke für den Kommentar. Das ergibt sich unseres Erachtens bereits aus der Antwort auf den nächsten Fall, weswegen es hier nicht erneut dargestellt werden muss. LG :)

JUL

julianr

13.8.2022, 15:27:12

Ich finde man sollte hier im Sachverhalt auch noch deutlicher machen, dass die Blutspende definitiv nicht in seinen Körper zurückkehren soll. Damit man die Abgrenzung zur möglichen entstehenden Dache besser fassen kann.

BL

Blotgrim

29.11.2024, 08:34:50

Wenn durch das abtrennen vom Körper Sacheigenschaft entsteht und somit Eigentum erlangt wird könnte dann eine Verletzung des Eigentums statt des Körpers iSv

§ 823

vorliegen?

BARA

Baran

29.11.2024, 09:12:11

Na gut, aber die

Eigentumsverletzung

würde doch aufgrund der Einwilligung sowieso ausscheiden oder nicht

BL

Blotgrim

29.11.2024, 09:14:18

Mag sein mich würde aber interessieren ob zunächst eine wäre unabhängig davon ob sie dann letztendlich gerechtfertigt ist

BARA

Baran

29.11.2024, 09:19:00

Ich würde davon ausgehen, dass er im Moment der Spende sein Eigentum an den Philanthropen übereignet, da der Zweck ja die Spende ist. Wenn er sein Eigentum nicht aufgibt, kann er ja nicht spenden. (Das wäre mein Gedankengang)


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