Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.
Einordnung des Falls
Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den P in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Blutkonserve hat fallen lassen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!