Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.
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Einordnung des Falls
Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den P in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Blutkonserve hat fallen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
22.9.2020, 09:31:03
Wenn die Blutkonserve jedoch schon für eine bestimmte Person vorgesehen war, könnte diese an ihrem Körper verletzt, oder in ihrer Gesundheit geschädigt sein. Das sollte man ergänzend darlegen
Eigentum verpflichtet 🏔️
23.9.2020, 23:28:37
Hallo Zavviny, danke für den Kommentar. Das ergibt sich unseres Erachtens bereits aus der Antwort auf den nächsten Fall, weswegen es hier nicht erneut dargestellt werden muss. LG :)
julianr
13.8.2022, 15:27:12
Ich finde man sollte hier im Sachverhalt auch noch deutlicher machen, dass die Blutspende definitiv nicht in seinen Körper zurückkehren soll. Damit man die Abgrenzung zur möglichen entstehenden Dache besser fassen kann.