Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
24. Januar 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (10.710 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den P in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie die Blutkonserve hat fallen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zavviny
22.9.2020, 09:31:03
Wenn die Blutkonserve jedoch schon für eine bestimmte Person vorgesehen war, könnte diese an ihrem Körper verletzt, oder in ihrer Gesundheit geschädigt sein. Das sollte man ergänzend darlegen
Eigentum verpflichtet 🏔️
23.9.2020, 23:28:37
Hallo Zavviny, danke für den Kommentar. Das ergibt sich unseres Erachtens bereits aus der Antwort auf den nächsten Fall, weswegen es hier nicht erneut dargestellt werden muss. LG :)
julianr
13.8.2022, 15:27:12
Ich finde man sollte hier im Sachverhalt auch noch deutlicher machen, dass die Blutspende definitiv nicht in seinen Körper zurückkehren soll. Damit man die Abgrenzung zur möglichen entstehenden Dache besser fassen kann.
Blotgrim
29.11.2024, 08:34:50
Wenn durch das abtrennen vom Körper Sacheigenschaft entsteht und somit Eigentum erlangt wird könnte dann eine Verletzung des Eigentums statt des Körpers iSv
§ 823vorliegen?
Baran
29.11.2024, 09:12:11
Na gut, aber die
Eigentumsverletzungwürde doch aufgrund der Einwilligung sowieso ausscheiden oder nicht
Blotgrim
29.11.2024, 09:14:18
Mag sein mich würde aber interessieren ob zunächst eine wäre unabhängig davon ob sie dann letztendlich gerechtfertigt ist
Baran
29.11.2024, 09:19:00
Ich würde davon ausgehen, dass er im Moment der Spende sein Eigentum an den Philanthropen übereignet, da der Zweck ja die Spende ist. Wenn er sein Eigentum nicht aufgibt, kann er ja nicht spenden. (Das wäre mein Gedankengang)