Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende

Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB durch Blutspende

19. Juli 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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P ist Philanthrop und spendet Blut zur Versorgung seines lokalen Krankenhauses. Die Spende ist noch keinem Patienten zugeteilt. Krankenhausmitarbeiterin M lässt die Blutspende fallen. Das Blut verteilt sich auf dem Boden.

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