Grundfall: mittelbarer Störer

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet sein Grundstück an ein Drogenhilfezentrum. In der Folge liegen in der Gegend überall Spritzen und Müll von Besuchern herum, unter anderem auch auf dem Grundstück des Nachbarn N.

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Einordnung des Falls

Grundfall: mittelbarer Störer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Müll auf dem Grundstück des N stellt eine Beeinträchtigung dar.

Ja!

Nach h.M. ist die Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Bei dem weggeworfenen Müll auf dem Grundstück des N handelt es sich um ein aktives Einwirken auf sein Eigentum. Solche positiven Einwirkungen sind als Beeinträchtigung anzusehen.
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2. Es kann stets nur der unmittelbare Störer im Hinblick auf die Beseitigung in Anspruch genommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Weiterhin muss bei der mittelbaren Veranlassung die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der Einwirkung bestehen.

3. N kann daher von V die Beseitigung der Störung verlangen, sofern keine Duldungspflicht besteht.

Ja, in der Tat!

Zwar sind die einzelnen Besucher als unmittelbare Handlungsstörer zur Beseitigung verpflichtet. Da V durch die Vermietung der Räumlichkeiten die Beeinträchtigungen jedoch adäquat kausal verursacht hat, ist auch er als mittelbarer Handlungsstörer anzusehen. Grundsätzlich besteht für N auch die Möglichkeit, mit rechtlichen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen. Hier liegt jedoch die Annahme einer Duldungspflicht nahe, da die störende Einwirkung von „gemeinwichtigen Einrichtungen“ ausgeht, die im öffentlichen Interesse sind. Mehr dazu später!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Richi

Richi

21.6.2023, 13:01:32

Könnte N neben dem Vermieter des Grundstückes auch die Vertreter des Drogenhilfezentrums in Anspruch nehmen? Oder schließt die Inanspruchnahme des mittelbaren Störers eine solche des unmittelbaren Störers aus?

Richi

Richi

21.6.2023, 13:18:31

Im Nachhinein fällt mir auf, dass Das Drogenhilfezentrum schon keine Eigentümereigenschaft aufweist. Die Frage hat sich also erübrigt.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

3.10.2024, 22:15:57

Aber für den Anspruch aus 1004 muss doch nur Nachbarn N als Anspruchsteller Eigentümer sein. Der Störer muss ja nicht Eigentümer sein. Daher erübrigst sich die Frage in meinen Augen nicht. Oder was übersehe ich hier?


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