Grundfall: mittelbarer Störer

22. November 2024

4,9(4.810 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet sein Grundstück an ein Drogenhilfezentrum. In der Folge liegen in der Gegend überall Spritzen und Müll von Besuchern herum, unter anderem auch auf dem Grundstück des Nachbarn N.

Diesen Fall lösen 96,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Grundfall: mittelbarer Störer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Müll auf dem Grundstück des N stellt eine Beeinträchtigung dar.

Ja!

Nach h.M. ist die Beeinträchtigung jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Bei dem weggeworfenen Müll auf dem Grundstück des N handelt es sich um ein aktives Einwirken auf sein Eigentum. Solche positiven Einwirkungen sind als Beeinträchtigung anzusehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Es kann stets nur der unmittelbare Störer im Hinblick auf die Beseitigung in Anspruch genommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Weiterhin muss bei der mittelbaren Veranlassung die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der Einwirkung bestehen.

3. N kann daher von V die Beseitigung der Störung verlangen, sofern keine Duldungspflicht besteht.

Ja, in der Tat!

Zwar sind die einzelnen Besucher als unmittelbare Handlungsstörer zur Beseitigung verpflichtet. Da V durch die Vermietung der Räumlichkeiten die Beeinträchtigungen jedoch adäquat kausal verursacht hat, ist auch er als mittelbarer Handlungsstörer anzusehen. Grundsätzlich besteht für N auch die Möglichkeit, mit rechtlichen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen. Hier liegt jedoch die Annahme einer Duldungspflicht nahe, da die störende Einwirkung von „gemeinwichtigen Einrichtungen“ ausgeht, die im öffentlichen Interesse sind. Mehr dazu später!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Richi

Richi

21.6.2023, 13:01:32

Könnte N neben dem Vermieter des Grundstückes auch die Vertreter des Drogenhilfezentrums in Anspruch nehmen? Oder schließt die Inanspruchnahme des mittelbaren Störers eine solche des unmittelbaren Störers aus?

Richi

Richi

21.6.2023, 13:18:31

Im Nachhinein fällt mir auf, dass Das Drogenhilfezentrum schon keine Eigentümereigenschaft aufweist. Die Frage hat sich also erübrigt.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

3.10.2024, 22:15:57

Aber für den Anspruch aus 1004 muss doch nur Nachbarn N als Anspruchsteller Eigentümer sein. Der Störer muss ja nicht Eigentümer sein. Daher erübrigst sich die Frage in meinen Augen nicht. Oder was übersehe ich hier?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen