Grundfall: mittelbarer Störer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet sein Grundstück an ein Drogenhilfezentrum. In der Folge liegen in der Gegend überall Spritzen und Müll von Besuchern herum, unter anderem auch auf dem Grundstück des Nachbarn N.
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Einordnung des Falls
Grundfall: mittelbarer Störer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Müll auf dem Grundstück des N stellt eine Beeinträchtigung dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es kann stets nur der unmittelbare Störer im Hinblick auf die Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. N kann daher von V die Beseitigung der Störung verlangen, sofern keine Duldungspflicht besteht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Richi
21.6.2023, 13:01:32
Könnte N neben dem Vermieter des Grundstückes auch die Vertreter des Drogenhilfezentrums in Anspruch nehmen? Oder schließt die Inanspruchnahme des mittelbaren Störers eine solche des unmittelbaren Störers aus?
Richi
21.6.2023, 13:18:31
Im Nachhinein fällt mir auf, dass Das Drogenhilfezentrum schon keine Eigentümereigenschaft aufweist. Die Frage hat sich also erübrigt.
paulmachtexamen
3.10.2024, 22:15:57
Aber für den Anspruch aus 1004 muss doch nur Nachbarn N als Anspruchsteller Eigentümer sein. Der Störer muss ja nicht Eigentümer sein. Daher erübrigst sich die Frage in meinen Augen nicht. Oder was übersehe ich hier?