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Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona–Demo

einfach
schwer73 % lösen richtig
3. Juni 2026
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.

Wie funktioniert Jurafuchs?

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Eine Besprechung von:Jurafuchs
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