Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Zulässigkeit der Revision

Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)

Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)

1. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die unverteidigte Ladendiebin Luise (L) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Amtsgericht Schwerin verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Am Freitag, den 05.08, erhält sie die schriftlichen Urteilsgründe. L will Revision einlegen.

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Einordnung des Falls

Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L war bei der Urteilsverkündung anwesend, sodass die Revisionseinlegungsfrist mit Verkündung des Urteils am 02.08. beginnt (§341 Abs. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Nur wenn der Angeklagte während der gesamten Urteilsverkündung anwesend ist, beginnt die Revisionseinlegungsfrist mit dem Tag der Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 StPO). Ist der Angeklagte dagegen auch nur zeitweise abwesend, so ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO). Damit ist grundsätzlich der Tag der Urteilszustellung maßgeblich für den Fristbeginn.L ist während der Verkündung aus dem Sitzungssaal gestürmt und hat die Urteilsgründe nicht vollständig gehört. Somit erging das Urteil in ihrer Abwesenheit und die Einlegungsfrist bestimmt sich nach § 341 Abs. 2 StPO.Ist der Angeklagte verteidigt, so ist zu prüfen, ob einer der Fälle des § 341 Abs. 2 Hs. 2 StPO einschlägig ist.
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2. L kann bis Freitag, 12.08 um 24 Uhr Revision beim Amtsgericht Schwerin einlegen.

Ja!

Bei Wochenfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionseinlegungsfrist begann am Freitag, 05.08 und endet folglich mit Ablauf des nächsten Freitags. Bis Freitag,12.08, um 24 Uhr kann L also noch die Revision einlegen.Das eigenmächtige Entfernen der L musst Du auch bei der Verfahrensrüge ansprechen. Denn es könnte sich um einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) handeln. Der BGH hat dies letztlich abgelehnt, da es sich bei der Urteilsverkündung nicht um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handele (zu finden in M-G/S, § 338 RdNr. 38). Mehr dazu später!
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