Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die unverteidigte Ladendiebin Luise (L) wird am Dienstag, den 02.08, durch das Amtsgericht Schwerin verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Am Freitag, den 05.08, erhält sie die schriftlichen Urteilsgründe. L will Revision einlegen.
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Einordnung des Falls
Revisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L war bei der Urteilsverkündung anwesend, sodass die Revisionseinlegungsfrist mit Verkündung des Urteils am 02.08. beginnt (§341 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. L kann bis Freitag, 12.08 um 24 Uhr Revision beim Amtsgericht Schwerin einlegen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
13.6.2024, 22:29:30
Hier wie auch in der Aufgabe zuvor stoße ich mich etwas an der Formulierung "24 Uhr". Diese Bezeichnung ist ja doch sehr unüblich, wird sogar für manche bis viele Prüfer sicher auch falsch sein. Denn wenn die beschwerte Person am letzten Tag der Frist in der Sekunde nach 23:59:59 (was, wenn es 24 Uhr überhaupt gibt, dann wäre) den Brief mit der Erklärung des Rechtsmittels in den Nachtbriefkasten des Gerichts wirft, wird was passieren? Wenn da eine Mechanik verbaut ist wird alles ab 0:00:00 (=24 Uhr) in einem separaten Postwägelchen landen, das gerade nicht mehr zur Fristwahrung reicht.
Timurso
13.6.2024, 22:33:15
24 Uhr ist in der Laienspähre unüblich, als juristische Konstruktion jedoch absolut richtig. Es geht eben gerade nicht nur bis 23:59:59 Uhr, sondern bis zur kleinstmöglichen Zeiteinheit an die 0:00:00 Uhr ran. Das wird mit 24:00:00 Uhr ausgedrückt. Bis zum Ende des Tages. Alles ab 0:00:00 Uhr ist nicht mehr fristwahrend, das ist richtig. Aber 24:00:00 Uhr ist nicht 0:00:00 Uhr des Folgetages, sondern kommt eine juristische (keine physikalische!) Sekunde vorher.
Timurso
13.6.2024, 22:34:04
Würde mich auch wundern, wenn Prüfer das anders sehen. Kommt evtl. aufs Bundesland an, aber jedenfalls bei mir in Bayern ist das absolut üblich und wird in jeder Lösungsskizze so gemacht.
Geithombre
14.6.2024, 13:59:53
Danke Dir für deine Antwort, ich war ggf. etwas unpräzise. In der Aufgabe heißt es "bis um 24 Uhr", und das dürfte mMn weiterhin falsch sein. Das mag kleinlich sein, aber auch der 1 Cent bei der sachlichen Zuständigkeit des AG ist irgendwo kleinlich, aber ich bin da immer lieber sprachlich unangreifbar. Sehr spannend, dass die Korrekturen in Bayern so laufen (hängt sicher stark davon ab, wie genau formuliert wird), der BGH sieht das in ständiger Rspr. zu Telefaxen wie folgt: "Wird die Berufungsbegründung per Telefax übersandt, kommt es für die Rechtzeitigkeit ihres Eingangs allein darauf an, ob sie bei Ablauf des letzten Tages der Frist - hier also am 22. März 2017 bis 24:00 Uhr - vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen ist (BGH, aaO Rn. 11). Um die Frist zu wahren, hätte die Berufungsbegründung vor Beginn des auf den letzten Tag der Frist folgenden Tages um 00:00 Uhr eingehen müssen und damit, weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert, vor Ablauf von 23:59 Uhr (BGH, aaO Rn. 12)." BGH, Beschl. v. 27.9.2018 IX ZB 67/17 Die Frist geht daher wie du völlig richtig sagst BIS 24 Uhr, UM 24 Uhr ist sie allerdings abgelaufen. Da das beA "nur" reguläre Sekunden und keine Bruchteile anzeigt, wird nach §§ 345 II, 32d S. 2 StPO keine spätere Uhrzeit möglich sein als 23:59:59 Uhr. Vor 24 Uhr heißt daher wohl vor Ablauf von 23:59:59 Uhr, jedoch keinesfalls "bis um 24 Uhr".
Jan Ludwig
10.9.2024, 11:15:14
In NRW ist es ebenfalls Usus, 24:00 Uhr zu schreiben. Das steht auch hier in sämtlichen Klausurlösungen. Es ist ja auch vom Punkt her so, dass die Formulierung "bis 24:00 Uhr" noch genauer ist, als "23:59:59". Das hat den Grund, dass die Uhr (auch im beA) natürlich erst auf 00:00 Uhr springt, wenn auch die letzte Sekunde, Millisekunde und so weiter abgelaufen ist. Auch wenn dies nicht angezeigt wird, wird "vor 24:00 Uhr" die Uhrzeit nicht auf 00:00 Uhr umspringen. Daher ist die Formulierung "bis 24:00 Uhr" auch nicht angreifbar.
Geithombre
10.9.2024, 15:05:35
Im zweiten Kommentar habe ich versucht, auf den Unterschied zwischen BIS und UM hinzuweisen. Auch und gerade Klausurbesprechungen sind nicht per se fehlerfrei, ich persönlich gehe dann doch lieber mit dem BGH. Und der sagt nunmal, dass UM 24 Uhr die Frist abgelaufen ist. Sprachlich ist daher mMn die Konstruktion "bis um" falsch und könnte (!) von einem Korrektor mutmaßlich angestrichen werden. Nicht mehr - nicht weniger.