Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei Verteidigung
Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei Verteidigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L wird am Dienstag, den 02.08., ordnungsgemäß durch das Amtsgericht Mettmann verurteilt. Kurz nach Beginn der Urteilsverkündung stürmt L erbost aus dem Saal. Ihr zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger (V) bleibt. Am Freitag, den 05.08. , werden L die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei Verteidigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Beginn der Revisionseinlegungsfrist richtet sich vorliegend nach § 341 Abs. 1 StPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so kommt es für den Beginn der Revisionseinlegung stets auf den Tag der Zustellung des Urteils an (§ 341 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. L wurde durch V wirksam vertreten, sofern die Hauptverhandlung ohne ihre weitere Anwesenheit stattfinden konnte (§ 234 StPO).
Ja!
4. L wurde über die Anklage vernommen und ihre weitere Anwesenheit war entbehrlich (§ 231 Abs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
5. Die Verhandlung könnte auch bei schuldloser Abwesenheit fortgesetzt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
6. L kann bis zum Ablauf des Freitags, 12.8, Revision einlegen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Michelle Ga
26.2.2023, 16:05:23
Kein wirklicher Fehler, aber bei fast allen Infotexten von allen Aufgaben fehlt bei der Datumsangabe des Augusts der Punkt (also 02.08 , statt 02.08.). Eventuell wollt ihr das ja abändern.
Nora Mommsen
20.3.2023, 18:46:18
Hallo Michelle Ga, danke für den Hinweis. Natürlich sollen nicht nur die rechtlichen Infos, sondern auch sonstige Angaben im Sachverhalt richtig und auch formgerecht dargestellt werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Mareici
20.12.2023, 17:43:50
Bei der Frage zu § 231 II StPO könnte man vielleicht noch ergänzen, dass der Angeklagte bereits in der Ladung darauf hingewiesen worden sein muss, dass die Verhandlung in den in § 231 II StPO genannten Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann :-)
Hille93
18.2.2024, 10:59:47
Habe ich es richtig verstanden; im Zivilrecht würde die Frist mit Ereignis am 2.8. erst am 3.8. zu laufen beginnen (§ 222 Abs. 1 ZPO iVm § 187 Abs. 1 BGB) im Strafrecht aber bereits am 2.8. (§ 43 Abs. 1 StPO)? puuh.
Patrick4219
23.2.2024, 14:06:54
Genau so ist es, nach § 42 StPO wird der Tag des fristbegründenden Ereignisses nur dann NICHT mitgerechnet, mithin der Fristbeginn auf den nächsten Tag verschoben, wenn es um eine Tagesfrist geht. Der Normalfall ist jedoch die Wochen-/Monatsfrist nach
§ 43 StPO. Hier zählt bereits der Tag des fristbestimmenden Ereignisses als Fristbeginn.