Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Prozessfähigkeit bei Einsichtsfähigkeit 1

Prozessfähigkeit bei Einsichtsfähigkeit 1

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16-jährige C denkt viel über ihren Glauben nach und ist aktiv in mehreren Glaubenskursen. Sie sieht sich durch eine Maßnahme ihrer Schule in ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verletzt und will Verfassungsbeschwerde erheben. C's Eltern wollen C nicht vertreten.

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Einordnung des Falls

Prozessfähigkeit bei Einsichtsfähigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.

Ja!

Die Prozessfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, selbst oder durch einen selbst gewählten (bestellten) Vertreter einen gerichtlichen Prozess zu führen, also die maßgeblichen Prozesshandlungen vorzunehmen bzw. Prozesshandlungen entgegenzunehmen. Beachte, dass Verfassungsbeschwerden gegen Einzelmaßnahmen nur zulässig sind, wenn die Beschwerdeführerin auch den Rechtsweg erschöpft hat (s. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Prozessfähigkeit wird auch als Verfahrensfähigkeit bezeichnet.
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2. Das BVerfGG enthält eigene Regelungen zur Prozessfähigkeit in den Verfahren nach § 13 BVerfGG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Deshalb gelten im Grundsatz die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen für die Prozessfähigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (vgl. §§ 62 VwGO, 51 ZPO), die für das BVerfGG in Analogie bzw. nach ihrem Rechtsgedanken anwendbar sind.

3. Als beschränkt Geschäftsfähige ist C prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt ist.

Ja, in der Tat!

Bei Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben und damit beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106 BGB), richtet sich die Frage der Prozessfähigkeit in entsprechender Anwendung von § 62 Nr. 2 VwGO danach, ob sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Als 16-Jährige ist C beschränkt geschäftsfähig. Ihre Prozessfähigkeit könnte damit entsprechend § 62 Nr. 2 VwGO bestehen, wenn sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt ist.

4. C wird durch § 5 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung (RelKErzG) für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt.

Ja!

Nach § 5 RelKErzG steht Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahrs die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis sie sich halten wollen. Damit kommt eine gesetzliche Entscheidungsfähigkeit in Glaubenssachen zum Ausdruck. Gegenstand des Verfahrens ist eine mögliche Verletzung der Glaubensfreiheit der C durch eine schulische Maßnahme. C wird als über 14-Jährige durch § 5 RelKErzG für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt. C ist prozessfähig analog § 62 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 RelKErzG.

5. Da C über die hinreichende Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des Grundrechts der Glaubensfreiheit verfügt, wird sie auch in dieser Hinsicht als prozessfähig angesehen.

Genau, so ist das!

Mit Blick auf die Bedeutung der Grundrechte kommt es bei der Vornahme von Verfahrens- und Prozesshandlungen, die sich auf die Ausübung von Grundrechten beziehen, nicht allein auf die gesetzlichen Regelungen zur Prozessfähigkeit an. Vielmehr reicht es aus, das der Grundrechtsträger über die hinreichende Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des Grundrechts (sog. Grundrechtsmündigkeit) verfügt.Dies ist bei C vorliegend anzunehmen.In der Klausur solltet ihr auch immer auf die Einsichtsfähigkeit eingehen.
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