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Wertersatz bei Verarbeitung gestohlener Sachen mit höherem Veräußerungserlös („Jungbullenfall“)
Sachverhalt
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Schuldurkunde – Absicherung privater Forderung durch Schuldschein
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von €500 aus, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.10. bezahlt A das Honorar der T.
Eigentumsübergang bei Abtretung der Schuldurkunde – Verknüpfung zur zugrunde liegenden Forderung
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.