Klassiker: Der Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 - VIII ZR 261/69) - gegen Dieb
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 300 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken (Wert: € 500). L möchte gegen D vorgehen.
Einordnung des Falls
Klassiker: Der Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 - VIII ZR 261/69) - gegen Dieb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L kann von D Herausgabe der Bullen verlangen (§ 985 BGB).
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Nein!
2. Kann L von D Herausgabe des Kaufpreises i.H.v. € 300 nach §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB verlangen?
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Genau, so ist das!
3. L steht gegen D auch ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da die Verfügung der Bullen ihr gegenüber wirksam war.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Genehmigt L die Veräußerung (§ 185 Abs. 2 S. 1 BGB) kann sie von D nach h.M. die Herausgabe der € 300 nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
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Ja!
5. Auch über etwaige Schadensersatzansprüche kann L den Kaufpreis von D herausverlangen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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paul
1.8.2023, 19:39:51
Lorenz sprach im Podcast noch von der Rückwirkungsfiktion der Genehmigung
Leo Lee
2.8.2023, 14:48:30
Hallo paul, genauso ist es! Die Genehmigung - wie im vorliegend Fall - wirkt ex tunc, d.h gem. § 184 I BGB auf den Zeitpunkt zurück, wo das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. Im hiesigen Fall ist es also so, dass die Verfügung an die F nicht berechtigt sein konnte, weil er weder Eigentümer noch Ermächtigter (185 I BGB) war; somit war die Verfügung unwirksam, somit auch 816 I nicht gegeben. Jedoch wurde durch die Genehmigung des L rückwirkend die Verfügung des D (also die Veräußerung an die F) wirksam, womit 816 I nunmehr doch vorliegt und der L nunmehr ggü. D den 816 I geltend machen kann :) Liebe Grüße Leo @Lukas Mengestu
Leo Lee
2.8.2023, 16:39:33
@[Lukas_Mengestu](136780)