Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schriftliche Zahlungsverpflichtung ist ein Schuldschein (§ 952 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist A am 17.08. noch Eigentümerin der „Zahlungsverpflichtung“?
Nein, das trifft nicht zu!
3. T ist auch am 02.09. noch Eigentümerin der Schuldurkunde.
Nein!
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