+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schriftliche Zahlungsverpflichtung ist ein Schuldschein (§ 952 BGB).
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Genau, so ist das!
Ein Schuldschein ist eine privatrechtliche Urkunde, die der Schuldner über eine Forderung des Gläubigers ausstellt. Die Ausstellung des Schuldscheins erfolgt in der Regel zur Beweiserleichterung für den Gläubiger. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, dass die Forderung erst mit Ausstellung des Schuldscheins entsteht. Eine Urkunde ist die schriftliche (§ 126 BGB) Verkörperung eines Gedankeninhalts. Die Zahlungsverpflichtung gibt Auskunft darüber, dass A der T ein Honorar i.H.v. 500 € schuldet und soll es T erleichtern, dies nachzuweisen. Die Zahlungsverpflichtung wahrt auch die Schriftform.
2. Ist A am 17.08. noch Eigentümerin der „Zahlungsverpflichtung“?
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Nein, das trifft nicht zu!
Das Eigentum an einer Schuldurkunde über eine Forderung richtet sich nicht nach § 929 S. 1 BGB, sondern nach § 952 BGB. Demnach steht dem Gläubiger einer Forderung das Eigentum an der Schuldurkunde zu. Das heißt der Gläubiger wird schon mit Ausstellung der Urkunde deren Eigentümer, soweit die verbriefte Forderung zum Ausstellungszeitpunkt bereits besteht. Die Fälligkeit der verbrieften Forderung spielt keine Rolle.T steht der in der Schuldurkunde verkörperte Anspruch auf Honorarzahlung gegen T ab dem 15.08. zu. Die Schuldurkunde wird am 17.08. ausgestellt, d.h. zu einem Zeitpunkt zu dem die Forderung bereits – und auch noch – besteht. T erwirbt somit am 17.08. Eigentum an der Schuldurkunde kraft Gesetzes nach § 952 BGB.
3. T ist auch am 02.09. noch Eigentümerin der Schuldurkunde.
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Nein!
Nach § 952 BGB steht das Eigentum an einer Schuldurkunde, dem Gläubiger der in der Schuldurkunde verbrieften Forderung zu. Im Falle der Abtretung einer Forderung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB). Somit geht das Eigentum an der Schuldurkunde auf den neuen Gläubiger über. Eine Übergabe ist nicht erforderlich.T tritt am 01.09. die Honorarforderung an Z ab (§ 398 BGB). Damit wird Z am 01.09. der neue Gläubiger der verbrieften Forderung und somit nach § 952 BGB kraft Gesetzes Eigentümer der Schuldurkunde, auch wenn T diese noch im Besitz hat.