Grundfall: Schuldurkunde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von €500 aus, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.10. bezahlt A das Honorar der T.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Schuldurkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schriftliche Zahlungsverpflichtung ist ein Schuldschein (§ 952 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T wird am 19.08. mit Übergabe der „Zahlungsverpflichtung“ Eigentümerin des Papiers (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann A am 02.10. die Herausgabe der „Zahlungsverpflichtungs“-Urkunde von T verlangen?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
16.7.2022, 13:43:30
Hi, Ich hätte an dieser Stelle noch eine Verständnisfrage: Könnte hier auch ein Fall der §§ 780,781 BGB vorliegen? („Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.") Also, dass neben der vertraglichen Honorar Forderung, eine selbständige Forderung aufgrund der Urkunde gem. §§ 780,781 BGB bestehen könnte? Wie grenzt man dies von einander ab? Gewöhnlich nach §§ 133,157 BGB? Liebe Grüße 🦊 ²
Nora Mommsen
3.8.2022, 11:19:15
Hallo fuchs², das ließe sich durchaus diskutieren. Die Abgrenzung erfolgt mittels Auslegung. Die Auslegung entscheidet zunächst darüber, ob in den Erklärungen der Parteien überhaupt - wie hier - ein Vertragsschluss zu finden ist. Ist ein Vertrag geschlossen, so muss weiter durch Auslegung geklärt werden, ob der Wille der Parteien auf Abstraktion gerichtet ist oder ob lediglich der Inhalt einer Verbindlichkeit festgestellt werden soll. Von wesentlicher Bedeutung für die Anwendung der §§ 780 ff. ist es also, den Abstraktionswillen als das Auslegungsziel richtig zu erfassen. (vgl. auch MüKoBGB/Habersack BGB § 780 Rn. 9, 16). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Doli
21.12.2022, 22:25:50
Die Antwort auf die erste Frage (Verweis auf §126) klingt so als wäre eine Urkunde nur eine Urkunde wenn sie der Schriftform des 126 genügt. Meines wissens muss sie das aber nicht (Schlussfolgerung aus 416 ZPO), die Formvorschrift für
Schuldurkunden ergibt sich doch erst aus 781 BGB?