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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B schließen einen Vertrag über die Grundsanierung von As Villa. B beauftragt den U damit, einen neue Warmwasserspeicher (ursprünglich: Eigentum der U) einzubauen. U glaubt, B handle als Vertreter von A. B wird insolvent.

Einordnung des Falls

Irrtümliche Lieferung auf fremde Schuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird durch den Einbau des Warmwasserspeichers deren Eigentümerin (§ 946 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb nach § 946 BGB setzt voraus, dass eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist alles, was mit dem Grund und Boden fest verbunden wurde insbesondere auch Gebäude auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 BGB). Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist alles, was zu dessen Herstellung bzw. Renovierung) eingefügt worden ist (§ 94 Abs. 2 BGB).Ein Haus ohne Warmwasserspeicher wäre als unvollständig anzusehen. Daher wird der Speicher zur Herstellung des Gebäudes eingefügt und ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.

2. Ein Ausgleichsanspruch von U nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB setzt insbesondere voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Bereicherungsrecht vorliegen.

Ja!

§ 951 Abs. 1 S. 1 BGB enthält nach h.M. eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht, d.h. neben dem Verlust des Eigentums nach §§ 946ff. BGB müssen zugunsten des Anspruchstellers die weiteren Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch vorliegen.Dabei ist umstritten, ob § 951 Abs. 1 S. 1 BGB sowohl auf die Leistungs- und die Nichtleistungskondiktion (so die Rspr.) oder nur auf die Nichtleistungskondiktion (so die h.L) verweist.

3. Hat U gegen A einen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Anspruchssteller (1) etwas, (2) durch Leistung des Anspruchsgegners und (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat,. Zu 2: Die h.M. beurteilt die Leistung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Hat der Empfänger einen Vertrag mit einem Unternehmer, der Dritte einsetzt, stellt sich auch eine Leistung des Dritten für den Empfänger als eine Leistung seines Vertragspartners dar.Für A erscheint es so, als läge im Einbau durch U eine Leistung des B, um dessen Verpflichtung aus dem Werkvertrag zu erfüllen. Aus As Sicht liegt also eine Leistung von B und nicht von U vor. Damit besteht für U kein Anspruch gegen A aus Leistungskondiktion.

4. U steht nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Wertersatz für den Wasserspeicher nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Wer das Eigentum an einer Sache nach den §§ 946ff. BGB verliert, hat nach § 951 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Wertersatz, wenn zusätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht vorliegen. Mangels einer Leistungsbeziehung kommt hier nur ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Betracht. Diese ist aber grundsätzlich subsidiär, wenn eine Leistungsbeziehung vorliegt.Der Einbau stellt eine Leistung von B an A dar. Diese vorrangige Leistungsbeziehung sperrt auch im Rahmen des §§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB die Anwendung der Nichtleistungskondiktion.

5. Nach Ansicht der h.L. steht U ein Anspruch auf Wertersatz zu, weil ein gutgläubiger Erwerb der A ausscheidet.

Nein!

Die h.L. lässt die Nichtleistungskondiktion in den Fällen des § 951 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich gewesen wäre. Liefert ein Dritter irrtümlich auf eine fremde Schuld ist ein gutgläubiger Geheißerwerb denkbar. Dieser ist nach der h.M. möglich, wenn die Lieferung durch den Dritten aus Sicht eines objektiven Empfängers als Lieferung auf Geheiß des eigentlichen Schuldners anzusehen ist.Aus Sicht der A stellte der Einbau durch U eine Leistung von B dar und erfolgte auf dessen Geheiß. A war hinsichtlich dieser Umstände auch gutgläubig. Da ein rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich gewesen wäre, scheidet auch nach der h.L. ein Anspruch auf Wertersatz aus.

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Prokurist

7.11.2022, 13:08:17

Sind bei der dritten Frage (Ansprüchen des U gegen A aus § 951 I 1 iVm § 812 I 1 Alt. 1) in der Subsumtion eventuell die Namen der Beteiligten durcheinander geraten? Am Ende heißt es A stünde kein Anspruch gegen U zu, obwohl ja eigentlich nach den Ansprüchen des U gefragt wurde…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.11.2022, 12:59:55

Hallo Alexander, in der Tat, da kam es zum Buchstabensalat. Wir haben die Antwort nun angepasst. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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