Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
1. Februar 2026
30 Kommentare
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Prüfungsschema
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
- Ausschlusstatbestände (§§ 814, 817 S. 2 BGB)
- Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L hat das Eigentum an den Jungbullen durch die Veräußerung von D an F verloren (siehe §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, 935 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ist L auch offensichtlich Eigentümerin des Schinkens (vgl. § 950 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. L kann von F zum Ausgleich des Eigentumsverlusts Vergütung in Geld verlangen (§ 951 BGB), wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB erfüllt sind.
Ja!
4. Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hat F das Eigentum an dem Schinken durch Leistung der L erlangt?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. L könnte jedoch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F haben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Sperrt die Veräußerung des Bullen von D an F einen solchen Anspruch der L?
Nein, das trifft nicht zu!
6. L hat dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Kann F aber einwenden, dass sie in Höhe des Kaufpreises (€150) entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB) ist?
Nein!
7. Wird die Anwendung des Bereicherungsrechts im vorliegenden Fall durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. L steht somit ein Wertersatzanspruch i.H.v. € 200 gegen F zu.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
9.2.2023, 16:12:27
Wie lässt sich hier die Abschöpfungsfunktion des BereicherungsR in einen Ausgleich mit der Wertersatzfunktion des § 951 bringen? Einfach argumentativ mit der Gutgläubigkeit des Verarbeitenden?
Wesensgleiches Minus
17.9.2024, 18:34:30
Die Frage finde ich auch sehr interessant!
hardymary
1.4.2025, 15:40:58
Ein Prof meinte neulich zu mir (auf eine ähnliche Frage) dass es falsch ist, den Zweck der Bereicherung als Abschöpfung des verbliebenden Vermögens zu bezeichnen. Das
Bereicherungsrechtsei auf Wertersatz der noch verbliebenden Bereicherung gerichtet.
Skywalker
4.7.2023, 22:16:10
Parallel zu dem nächsten Fall (
Einbaufall) wäre es hier auch noch gut anzumerken, dass die Wertungen der 932 ff iVm 816 I 1 einer
Eingriffskondiktionder L gegen F entgegenstehen könnte. Denn nur weil hier aufgrund der Entwendung des D ein
gutgläubiger Erwerbder F hypothetisch nicht! in Frage kommt, hat L eine
Eingriffskondiktiongegen F. Das vervollständigt dann meiner
Meinungnach das „Gesamtbild“etwas besser.
h.s
1.7.2025, 11:49:32
Die Ansprüche aus EBV scheiden mangels
Vindikationslageschon aus Denn F ist
jadurch Verarbeitung Eigentümerin geworden, sodass L schon nicht mehr Eigentümerin und F auch nicht Besitzerin ohne
Besitzrechtist (986). Daher greift der Sperrwirkung des 993 I Hs. 2 nicht sodass deliktische Ansprüche bestehen könnten; diese scheiden jedoch (wie richtig angemerkt mangels Ver
schulden aus. (Das bezieht sich auf den Klausurhinweis bei Frage 3)
Paulah
16.7.2025, 12:03:48
Es ist auf die Lage unmittelbar v o r der Verarbeitung abzustellen und da lag die
Vindikationslagevor.
Aleton
18.10.2025, 23:45:47
@[Paulah](135148) Ich dachte beim EBV geht es immer um den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses wo die
Vindikationslagevorliegen muss. Ist das hier wegen den gesetzlichen
Eigentumserwerbjetzt eine Besonderheit?
Paulah
19.10.2025, 12:24:18
@[Aleton](3836) Der Zeitpunkt, wann genau das EBV für einschlägige Ansprüche bestanden haben muss, kann unterschiedlich sein. Für Ansprüche aus dem EBV ist auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen. Es gibt, wenn ich es richtig verstanden habe, drei verschiedene Konstellationen, wann dieser Zeitpunkt eintritt: 1. Verarbeitung/Umwandlung =
JungbullenfallMaßgeblich ist der Zeitpunkt unmittelbar vor der Verarbeitung, weil danach die Herausgabe unmöglich geworden ist. 2. Zeitpunkt des vorherigen Eigentumsverlustes Liegt der Eigentumsverlust bereits vor der dem schädigenden Ereignis, gilt dieser Zeitpunkt. Beispiel: Ein Bauunternehmer erwirbt gutgläubig Eigentum an Baumaterial, danach tritt das schädigende Ereignis ein. Ein EBV besteht nicht mehr. 3. Fortdauernder, gestaltender Eingriff Ganz übel wird es bei einem fortdauernden, gestaltenden Eingriff: dort hat der BGH als maßgeblichen Zeitpunkt den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Eingriff rechtlich irreversibel wird. Es ist der Zeitpunkt für die Wertermittlung oder Beseitigung zu bestimmen. Der BGB hat dazu eine
Konkretisierungdes Verwendungs- begriffs zugrundegelegt - ein recht neues Urteil dazu: BGH, 14.03.2025 - V ZR 153/23 Beispiel: Ein unberechtigter Besitzer baut auf einem
fremden Grundstück nach und nach Gebäude. Für einen Verwendungsersatz müsste festgestellt werden, ab wann der Eingriff rechtlich irreversibel wird.
Charles "Chuck" McGill
25.8.2025, 17:07:02
Wenn man dem weiten
Verwendungsbegrifffolgt, was mitlerweile
jaauch der BGH tut, dann liegt beim Verbrauch einer Sache
jaeine
Nutzungvor. Entsprechend müsste § 993 bzgl. des Verbrauchs einer Sache Sperrwirkung entfalten und § 951 wäre nicht mehr anwendbar. Oder verstehe ich das falsch?
Dwight Schrute
13.9.2025, 14:42:26
Der Anspruchsumfang wird iRd § 951 nach hM doch nach dem Wert bestimmt, welchen die verarbeitete Sache nach der Verarbeitung hat?! (s. Grüneberg/Herrler § 951, Rn. 15); das wären hier mE die 500€
Dwight Schrute
15.9.2025, 12:05:50
@[Leo Lee](174538)
Dwight Schrute
15.9.2025, 12:06:07
@[Leo Lee](213375)
okalinkk
29.9.2025, 16:59:09
Richtig! Das habe ich in einer anderen Aufgabe zu 951 auch schon angemerkt! Wurde leider noch nicht korrigiert. Korrekt wären 500 Euro
Niro95
8.10.2025, 07:40:06
Lena23
12.10.2025, 10:17:38
Stand in der anderen Aufgabe nicht, dass bei § 950 nur das Erlangte herausgegeben werden muss und bei § 946 der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks durch die Verbindung erhöht?
Leo Lee
12.10.2025, 22:20:09
Hallo Dwight Schrute - übrigens ist The Office UK lustiger als die amerikanische Version ;) - Hallo okalinkk und Niro95, vielen Dank für euer Feedback! Ergebnis vorangestellt: Wir haben die Aufgabe verändert, sodass die ursprüngliche Lösung nunmehr richtig ist. Allerdings haben wir dies NICHT getan, damit wir uns vor einer weiteren Bearbeitung "drücken" können etc. Für den Kontext: Ihr habt völlig recht, dass nach der allg.
Meinung(darunter auch in der Rspr.) der Wertzuwachs als entscheidend angesehen wird. D.h. vor allem in Grundstücksentscheidungen wird der Wert dahingehend ermittelt, dass der Wert des (mit wie hier gestohlenen Materialen) bebauten Grundstücks - Wert des nicht bebauten Grundstücks die Bereicherung darstellt. D.h., dass bei konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes hier 300 Euro rausgegeben werden müssten. Allerdings ist es in den Jungbullenfällen eig. fast immer der Fall, dass der Wert des Endprodukts nicht separat angegeben wird, damit gerade diese Diskussion nicht entsteht (
der Jungbullenfallist kompliziert genug). Deshalb haben wir auch die hiesige Aufgabe eher der klass. Klausurkonstellation angepasst. @okalinkk kannst du uns kurz mitteilen, welche Aufgabe zu genau meinst? Dann würden wir auch dort zeitnah die Umstellung vornehmen. Ansonsten kann ich vor allem die Lektüre der Beispielfälle aus dem Netz (u.a. https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz55_176.htm) sowie BeckOGK BGB, Schermaler § 951 Rn. 33 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
juramen
26.11.2025, 18:26:52
Ich meine es müsste sich um die Aufgaben des gesetzlichen
Eigentumserwerbs bei beweglichen Sachen handeln. In dem einen Fall, in dem der Bildhauer von S einen Marmorblock stiehlt und zur Statue umwandelt heißt es, lediglich der Wert des Marmors ist herauszugeben (100€ statt der 250€), weil es bei § 950 I um den Wert des Ausgangsstoffes ginge. In dem Fall kurz darauf, wo der Eigentümer Steine stiehlt um eine Mauer auf seinem Grundstück zu bauen, beträgt der Wert der Steine 500€ die Werterhöhung des Grundstücks allerdings 750€. Hierbei heißt es, dass bei § 746 aufgrund des
Bereicherungsrechtlichen Abschöpfungsprinzips die ganze Werterhöhung 750€ herauszugeben ist, da der Erbauer eben keine eigene Arbeitsleistung hinein gesteckt hat. Ich weiß zwar nicht mehr den Namen der Aufgaben, aber evtl. Hilft die Beschreibung weiter.
juramen
26.11.2025, 18:28:17
Heißt das dann, dass auch bei den Jungbullen der Wertzuwachs durch die Verarbeitung mit herausgegeben werden muss?
Aleton
18.10.2025, 23:36:38
Wie kam man hier auf den Wert von 300 Euro in der Aufgabe?
juramen
26.11.2025, 18:06:01
Das habe ich mich gerade auch gefragt. Meiner Ansicht nach ist das eine Info, die einfach im Sachverhalt fehlt.
Aleton
19.10.2025, 00:08:55
Ganz ehrlich. Ich verstehe nicht warum hier EBV überhaupt geprüft wurde. Durch die Verarbeitung ist doch die F Eigentümerin geworden. Eine
Vindikationslageliegt doch gar nicht erst vor, oder?
Foxxy
19.10.2025, 00:09:02
Die Prüfung des EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) ist hier relevant, weil L bis zur Verarbeitung der Bullen durch F noch Eigentümerin war und gegen F einen Herausgabeanspruch (
§ 985BGB) hatte. Erst durch die Verarbeitung wurde F nach § 950 BGB originär Eigentümerin des Schinkens, sodass die
Vindikationslageendete. Das EBV spielt für die Abgrenzung der Ansprüche eine Rolle, insbesondere ob und inwieweit
bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. aus § 951 i.V.m. § 812 BGB) neben oder anstelle von Ansprüchen aus dem EBV bestehen. Die
Sperrwirkung des EBV(§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB) greift aber nicht, wenn – wie hier – das Eigentum an der Sache durch Verarbeitung untergeht und ein Wertersatzanspruch entsteht. L kann daher von F Wertersatz in Höhe von 200 € verlangen (§§ 951, 812 BGB).
Aleton
19.10.2025, 00:12:04
Ich verstehe es immer noch nicht ganz. Wie die AI gesagt hat, ist die F Eigentümerin geworden. Warum muss es dann neben dem § 951, 812 BGB stehen? Könnte das irgendjemand für mich aufdrösseln.
Tim Gottschalk
31.10.2025, 13:26:13
Hallo @[Aleton](3836), Foxxy geht nicht wirklich auf den Knackpunkt ein: Für das EBV muss die
Vindikationslagegrundsätzlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehen. Hier ist das schädigende Ereignis die Verarbeitung der Jungbullen. In diesem Zeitpunkt ist die L noch Eigentümerin, sodass die
Vindikationslagevorliegt. Erst nach dem schädigenden Ereignis (wenn die Verarbeitung abgeschlossen ist), geht das Eigentum an F über. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
nmew
2.12.2025, 15:57:34
Warum wird hier § 951 nicht durch EBV gesperrt? In den Fällen des Hausbaus auf
fremdes Grundstücks (enger/
weiter Verwendungsbegriff) wird doch § 951 durch § 993 I Hs. 2 nach herrschender Auffassung ausgeschlossen?
Foxxy
2.12.2025, 15:59:06
Hier greift die
Sperrwirkung des EBV(§ 993 Abs. 1 Hs. 2) nicht, weil L keinen
Nutzungs- oder Schadensersatz aus der Besitzlage verlangt, sondern Wertersatz für den Verlust ihres Eigentums an der Sachsubstanz durch den gesetzlich angeordneten
Eigentumserwerbder F (§ 950). § 951 verweist als Rechtsgrundverweisung auf § 812 (
Eingriffskondiktion). Vor der Verarbeitung hatte L einen
§ 985gegen F; nach der Verarbeitung tritt § 951/§ 812 als Surrogat an dessen Stelle. Den gezahlten Kaufpreis kann F nicht als
Entreicherung(§ 818 Abs. 3) einwenden. Abgrenzung zum Hausbau: Dort begehrt regelmäßig der Besitzer/Bauende Ersatz für seine
Verwendungenauf der
fremden Sache; diese sind durch §§ 994 ff abschließend geregelt, § 812/§ 951 ist insoweit (
weiter Verwendungsbegriff) gesperrt. Hier geht es aber nicht um Verwendungsersatz eines Besitzers, sondern um Ausgleich eines Eigentumsverlusts des ursprünglichen Eigentümers. L hat gegen F einen Anspruch auf Wertersatz von 200 Euro aus § 951 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
nmew
3.12.2025, 10:54:59
Bei den Hausbaufällen geht es doch auch um Ausgleich des Eigentumsverlusts nach § 951. Der Bauende verliert erst durch die Verbindung mit dem Grundstück sein Eigentum. Er hatte bis dahin theoretisch auch einen Anspruch aus
§ 985. Verstehe nicht ganz, warum man dort nicht auch Wertersatz über §§ 951, 812 zulässt wie hier...
Janis
11.12.2025, 18:39:56
Ich verstehe, dass die Metzgerin das Eigentum durch die Verarbeitung, nicht durch die Leistung des Diebs erlangte (= deswegen eig
Nichtleistungskondiktion). Aber in den vorherigen Fällen war dies doch genau so; Beispiel § 946: Wenn Steine vom unberechtigten veräußert werden und diese dann in ein Grundstück eingebaut, erlangt der Grundstückseigentümer Eigentum. In den Lösungen wurde dann dennoch problematisiert, ob der Vorrang der
Leistungskondiktiondann nicht doch
teleologischreduziert wird. Jedoch hat auch in diesen Fällen der Grundstückseigentümer das Eigentum
janicht durch die Leistung, sondern durch die Verbindung erlangt. Was ist denn jetzt richtig? Habe ich einen Denkfehler oder wird das hier nicht konsequent beschrieben?
Foxxy
11.12.2025, 18:41:13
Kein Widerspruch – du vermischst zwei Ebenen. Der Vorrang der
Leistungskondiktionfragt, ob der Anspruchsteller selbst geleistet hat. Bei originärem
Eigentumserwerbnach §§ 946, 950 gilt: Hat der Entreicherte nicht geleistet, läuft der Ausgleich über die
Eingriffskondiktion; hat er die Sache bewusst zur Verbindung/Verarbeitung zugewendet (z.B. Lieferung von Steinen aufgrund eines nichtigen Vertrags), muss er die
Leistungskondiktionnehmen und die
Eingriffskondiktionist gesperrt. Dass das Eigentum „kraft Gesetzes“ entsteht, ändert die Einordnung nicht; entscheidend ist, wer geleistet hat. Im
Jungbullenfallhat L nichts an F geleistet. F erwirbt das Eigentum am Schinken nach § 950, L verliert ihres; L hat gegen F § 951 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 auf Wertersatz von 200. EBV sperrt nicht (§ 993),
Entreicherungdurch den gezahlten Kaufpreis greift nicht (§ 818 Abs. 3); damit muss F sich insoweit an D halten. Ein
gutgläubiger Erwerban den Bullen war wegen § 935 ausgeschlossen.
RechtsprechungBGH
9.1.2026, 22:13:14
Ob von dem Vorhang der
Leistungskondiktioneine Ausnahme gemacht werden sollte, entscheidet sich danach, ob ein Rechtsgeschäft liche
Eigentumserwerbmöglich gewesen wäre. In diesem Fall ist die
Leistungskondiktionvorrangig. Wird aber, wie hier bei dem Jung-Bullen, Fall die Sache gestohlen und somit ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 angenommen, so kann auch kein
gutgläubiger Eigentumserwerb(Rechtsgeschäftlich) erfolgen, mit der Folge, dass auch kein Anspruch nach
§ 985BGB bestehen würde. Letztendlich ist sich für die Frage,
Leistungskondiktionoder Eingriff Kondition, nur die Frage zu stellen, ob hypothetisch, gesehen ein Anspruch nach
§ 985bestehen würde (dass verarbeitet wurde, blendet man aus). Ich hoffe, das klärt eine Frage.
