Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Untreue (§ 266 StGB)

Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 3

Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 3

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gerichtsvollzieher G ist seines Amts enthoben worden. Gleichwohl führt er unter Verwendung des unveränderten Briefkopfs und Fortführung des Dienstkontos bereits begonnene Vollstreckungstätigkeiten in eigennütziger Weise fort.

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Einordnung des Falls

Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB lässt als Entstehungsgrund für Vermögensbetreuungspflichten ein tatsächliches Treueverhältnis genügen.

Ja!

§ 266 Abs. 1 Alt 2 StGB nennt ein Treueverhältnis als mögliche Grundlage einer Vermögensbetreuungspflicht, was in Abgrenzung zu den anderen Grundlagen (Gesetz, behördlichen Auftrag und Rechtsgeschäft) auch als sog. tatsächliches Treueverhältnis bezeichnet wird. Eine faktische Herrschaft über fremde Vermögensinteressen eines anderen liegt insb. in zwei Fallgruppen vor: (1) zivilrechtlich nicht wirksam entstandene Betreuungsverhältnisse, bei denen aufgrund tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens der Beteiligten und tatsächlicher Pflichtenübernahme dennoch ein faktisches, fremdnütziges Herrschaftsverhältnis über fremdes Vermögen entstanden ist und (2) zivilrechtlich erloschene Betreuungsverhältnisse, bei denen nach dem (mutmaßlichen) Willen der Beteiligten das Betreuungsverhältnis tatsächlich fortbesteht.
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2. G obliegt hier im Rahmen eines tatsächlichen Treueverhältnisses eine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gem. §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern und den Schuldnern, soweit sich diesen zustehende Überschüsse ergeben. Zwar erlischt die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich zugleich mit dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis und geht nicht von selbst in ein Treueverhältnis tatsächlicher Art über. Wird das erloschene Rechtsverhältnis vermögensfürsorglicher Art jedoch (auch einseitig) unter Wahrnehmung der eingeräumten Herrschaftsposition fortgesetzt und besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang mit der zunächst begründeten Vermögensbetreuungspflicht, besteht die Vermögensbetreuungspflicht aus dem früheren Rechtsverhältnis als Treuverhältnis tatsächlicher Art fort.
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