Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gerichtsvollzieher G ist seines Amts enthoben worden. Gleichwohl führt er unter Verwendung des unveränderten Briefkopfs und Fortführung des Dienstkontos bereits begonnene Vollstreckungstätigkeiten in eigennütziger Weise fort.
Einordnung des Falls
Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB lässt als Entstehungsgrund für Vermögensbetreuungspflichten ein tatsächliches Treueverhältnis genügen.
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Ja!
2. G obliegt hier im Rahmen eines tatsächlichen Treueverhältnisses eine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
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