Schadensausschließende Kompensation

4. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Insolvenzverwalterin I führt ihr anvertraute Fremdgelder vorübergehend eigenen Zwecken zu. Sie ist aber jederzeit ersatzfähig und auch ersatzwillig.

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Einordnung des Falls

Schadensausschließende Kompensation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Fall einer schadensverhindernden Kompensation fehlt es an einem Vermögensnachteil.

Genau, so ist das!

Ein Vermögensnachteil ist jede Vermögenseinbuße, die zu einer Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des betreuten Vermögens führt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der treuwidrigen Handlung. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung können Verluste durch Vorteile kompensiert werden, die als unmittelbare Folge der Tathandlung in das Vermögen einfließen. Unmittelbarkeit verlangt keinen engen zeitlichen Zusammenhang. Ausreichend ist, dass für den Vermögenszuwachs keine weitere, selbständige Handlung mehr hinzutreten muss. In Betracht kommen das Erlöschen einer Verbindlichkeit und vermögensrelevante Gegenleistungen, nicht aber Schadensersatz- und Versicherungsleistungen.
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2. Eine schadensverhindernde Kompensation liegt nach h.M. auch dann vor, wenn der Täter wie hier die I objektiv jederzeit eigene flüssige Ersatzmittel bereithält und subjektiv stets zahlungsbereit ist.

Ja, in der Tat!

BGH: An einer Nachteilszufügung i.S.d. § 266 StGB fehle es dann, wenn der seine Befugnis Mißbrauchende oder der seine Treuepflicht Verletzende zum Ersatz des Geldes, über das er rechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig „bereithalte”. Das sei so zu verstehen, dass der Täter nicht nur jederzeit eigene flüssige Mittel in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonst wo zur Verfügung habe, die zur Deckung ausreichen, sondern dass er auch sein Augenmerk darauf richte, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können. Dann entspreche der wirtschaftliche Wert des Ausgleichsanspruchs gegen den Täter dem Wert des weggefallenen Vermögensstückes, so daß ein Nachteil nicht entstanden sei.Dafür spricht, dass § 266 StGB im Gegensatz zu § 263 StGB keine Bereicherungsabsicht voraussetzt und in der Ersatzbereitschaft daher eine vermögenswerte reale Gewinnaussicht gesehen werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

11.8.2022, 15:58:58

Die Strafbarkeitsgrenze der Treuhänder verläuft hier schon sehr haarscharf, vor allem auch weil hier auf eine gewisse subjektive Einstellung des Täters abgestellt wird.

JAEL

Jael

13.4.2023, 16:08:56

Hab ich auch gedacht... Wenn nun beispielsweise der Vermieter einer Wohnung das Kautionsgeld nicht ordnungsgemäß anlegt, bleibt er straffrei, sofern er sich stets zahlungsfähig und -willig zeigt und jederzeit zum Ausgleich bereit ist, richtig? Das macht Sinn, weil so lange der Mieter sein Geld ohne Probleme zurück bekommt, kein Schaden / Nachteil für diesen entsteht. Erst wenn der Vermieter das Geld verprasst hat, weil er es nicht ordnungsgemäß angelegt hat, haben wir ein Problem und damit strafwürdiges Verhalten durch Veruntreuung.


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