Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 4


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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H ist Verkaufskommissionär (§ 383 HGB). Er soll als Hehler ein wertvolles gestohlenes Gemälde für den Vortäter V möglichst hochpreisig verkaufen. H schenkt es seiner Geliebten.

Einordnung des Falls

Tatsächliches Treueverhältnis, § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB – 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob auch Vereinbarungen, die gesetz- oder sittenwidrigen Zwecken dienen und deshalb nichtig sind (§§ 134, 138 BGB), faktische Treueverhältnisse begründen können (sog. Ganoventreue), ist umstritten.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Die überwiegende Auffassung bejaht die Möglichkeit des Bestehens einer Vermögensbetreuungspflicht (wenn diese die Voraussetzungen der Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit erfüllt) und die Verletzung dieser Pflicht mit der Erwägung, dass auch unter „Ganoven“ kein rechtsfreier Raum bestehen dürfe (sog. Ganovenuntreue). Teilweise wird dagegen schon das Bestehen eines Treueverhältnisses abgelehnt. Begründet wird dies mit der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, nach der Geschäfte, die das Zivilrecht missbillige, nicht vom Strafrecht geschützt werden sollten. Es käme dann aber einfache Unterschlagung in Betracht. Die vorliegende Konstellation ähnelt der Diskussion im Rahmen des § 263 StGB, wo zwischen ökonomischer und juristisch-ökonomischer Theorie das strafrechtlich geschützte Vermögen unterschiedlich definiert wird.

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