Scheinbestandteile
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P pachtet von V ein leeres Grundstück, das im Eigentum der V steht. Dabei ist P berechtigt, während der Dauer des Pachtvertrags eine Scheune auf dem Grundstück zu errichten, um dort seine Werkzeuge zu verstauen. P errichtet die Scheune.
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Einordnung des Falls
Scheinbestandteile
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat kraft Gesetzes Eigentum an der Scheune erworben, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist (§ 946 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Gebäude, das auf einem Grundstück errichtet wird, ist immer wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Vereinbarung zwischen P und V, wonach P die Scheune errichten darf, ist rein schuldrechtlicher Natur und hat keinen Einfluss auf § 946 BGB.
Nein!
4. Die von P errichtete Scheune ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks von V.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V hat durch den Bau der Scheune Eigentum an der Scheune erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blan
31.8.2023, 15:06:34
Kann hier die Vermutung der nur vorübergehenden Verbindung nicht sowieso auf §§581 II, 539II BGB gestützt werden?
Paulinski99
30.11.2023, 13:16:56
Hallo, ich habe mal eine Frage: Was ist der Unterschied zwischen dem S. 1 und dem S. 2 des § 95 BGB? Ich dachte bisher immer, dass sich der Satz 1 auf
Scheinbestandteilebezieht, die aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags (§ 581, § 535) mit dem Grund und Boden verbunden sind, während Satz 2 dingliche Rechtsgeschäfte meint (§ 1018, 1030). Beim genauerem Durchlesen verwirrt mich jetzt aber die unterschiedliche Formulierung, da Satz 1 von "Sachen" spricht und Satz 2 von "Gebäuden oder anderen Werk".
Nora Mommsen
30.11.2023, 17:55:00
Hallo Paulinski, danke für deine Frage! Bei Satz 1 ist der Zweck des vorübergehenden Einbaus entscheidend. Es ist allerdings nicht auf bewegliche Sachen beschränkt. Die objektiven Gegebenheiten, zB vertragliche Vereinbarungen, sind nicht als solche entscheidend, sondern dienen nur der Ermittlung bzw. Bestätigung des Willens des Einfügenden. Verbindet ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Bei Satz 2 steht im Vordergrund, dass in Ausübung eines Rechts gehandelt wird, wie du schon gesagt hast. Dabei hast du absolut Recht, dass es sich um dingliche Rechte handeln muss nach dem Wille des Gesetzgebers. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass derjenige, der in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück eine Sache mit dem Grundstück oder einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks verbindet, in der Regel nicht das Grundstück auf Dauer verbessern, sondern nur seinem Recht dienen will. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team