Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil
Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und A sind Nachbarinnen. Nach Absprache erlaubt E der A, ihren Öltank auf dem Grundstück der E zu vergraben. Der Öltank ist mit der Heizung im Haus der A verbunden. E glaubt nun, sie sei Eigentümerin des Öltanks.
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Einordnung des Falls
Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat Eigentum an dem Öltank nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E könnte Eigentum aber kraft Gesetzes durch das Eingraben des Öltanks in ihrem Grundstück erworben haben (§ 946 BGB).
Ja!
3. Der Öltank ist wesentlicher Bestandteil von As Haus (§ 94 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
4. Der Öltank ist fest mit Es Grundstück verbunden und damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der E (§ 94 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Ist E Eigentümerin des Öltanks durch Verbindung mit ihrem Grundstück geworden?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
5.6.2022, 22:45:03
Hm, ich denke, dass es eher richtig wäre, von einem
Scheinbestandteilauszugehen, da der Öltank aufgrund einer Gestattung verbaut wurde und dementsprechend nicht anzunehmen ist, dass dieser dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben sollte. Der Wortlaut spricht dagegen, jede Verbindung für § 94 II BGB ausreichen zu lassen. Ebenso das Publizitätsprinzip. Ein wie auch immer gearteter Vorrang von § 94 II gegenüber § 94 I BGB ist für mich nicht erkennbar; vielmehr kollidieren auch hier Gebäude- und Grundstücksakzession, weil sich der Tank gerade auf einem anderen Grundstück befindet.
Nora Mommsen
23.6.2022, 18:00:21
Hallo Philippe, du hast Recht, dass nicht jegliche Verbindung ausreichen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gegenstand Bestandteil eines Gebäudes, wenn nach der Verkehrsanschauung das Gebäude ohne als unfertig anzusehen ist. Insbesondere zu Heizungsanlagen besteht eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Heizungsanlage
wesentlicher Bestandteileines Gebäudes ist. Ein Rangverhältnis lässt sich nicht ablesen. Allerdings gebietet die Rechtssicherheit keinen Vorrang des § 94 Abs. 1 BGB. Vielmehr entspricht es der Verkehrssicherheit, dass Gegenstände, ohne die ein Gebäude als unfertig einzustufen ist vom Eigentum umfasst sind. Zudem können Öltanks in der Regel ohne größere Beschädigung desselben oder des Erdreichs wieder entfernt werden. Viele Grüße, Nora – für das Jurafuchs-Team
Edward Hopper
19.11.2022, 18:54:49
Heißt kein Eigentum an dem Tanker? Aber ist doch
wesentlicher Bestandteildes Hauses geworden und somit auch automatisch Eigentums erwerb des Grundstückeigentümers?
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:56:12
Hallo Edward, schau Dir hier gerne noch einmal den Sachverhalt und die Hinweise an. Richtig ist, dass der Tanker
wesentlicher Bestandteilvon As (!) Haus ist. Obwohl er also auf dem Grundstück des E eingegraben wird, geht er nicht in Es Eigentum über, sondern bleibt als
wesentlicher Bestandteilvon As Haus ein Bestandteil von As Grundstück (§ 94 Abs. 1 BGB) und damit As Eigentum. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
15.9.2023, 12:17:58
Wie sähe es denn bei nicht physisch verbundenen Sachen aus, die zur Herstellung des Gebäudes eingefügt werden, z.B. ein Funkmast auf dem Grundstück der E, der für die Steuerung der Smarthome-Elemente des Hauses der A erforderlich ist :D. Ich vermute, bei so Sachen wie Satellitenschüsseln oder Solarpanelen hätte man ja in jedem Fall eine irgendwie geartete physische Verbindung (Kabel), sodass hier derjenige in der Rolle der A Eigentümer wäre.
BrSa
4.8.2024, 12:41:33
Um den Sachverhalt etwas zu vereinfachen, wäre es schön die Geschlechter zu unterscheiden oder durchgängig die Buchstaben zu nutzen. Teilweise ist es unklar, wer mit sie gemeint ist.