Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbrauch)
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbrauch)
3. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (7.701 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A erwirbt von Dieb D eine Flasche Champagner und trinkt diese aus. D hatte die Flasche zuvor von E gestohlen.
Diesen Fall lösen 69,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbrauch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat gegen A einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann von A Nutzungsersatz verlangen (§§987 Abs. 1, 990 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E kann aber von A Wertersatz verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Andeutungstheorie
30.6.2022, 14:40:36
Müsste sich der Anspruch nicht nach 823 ff BGB richten, anstatt nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 iVm 828 Abs 2 BGB ?

Lukas_Mengestu
1.7.2022, 13:46:31
Hallo
Andeutungstheorie, der gutgläubige, unverklagte B
esitzer ist durch die
Sperrwirkung des EBVvor deliktischen
Schadensersatzansprüchen geschützt (§ 993 Abs. 1 BGB). Im Hinblick auf das
Bereicherungsrecht greift die Abschlussfunktion des EBV bei Verbrauch, Veräußerung, Verarbeitung dagegen nicht ein. Es handelt sich nicht um einen Ausgleich von Schäden, sondern um einen Rechts
fortwirkungsanspruch, der an die Stelle des ursprünglichen Herausgabeanspruchs tritt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Andeutungstheorie
1.7.2022, 13:58:42
Stellen Verbrauch, Veräußerung und Verarbeitung dann Übermaßfrüchte iSd 993 Abs 1 Erster Halbsatz BGB dar ?

Blackpanther
6.10.2023, 16:44:03
Verbrauch, Veräußerung und Verarbeitung sind keine Früchte iSd. § 99 BGB.

ajboby90
16.1.2024, 16:30:23
@[
Andeutungstheorie](164712) Verbrauch, Veräußerung, Verarbeitung sind selbst keine Ziehung von Übermaßfrüchten. Jedoch werden sie, dem Rechtsgedanken des 993 I HS. 1 folgend, als
Eingriffe in die Sachsubstanz selbst gewertet (genau das bewirkt nämlich die Ziehung von Ü-Früchten, Angriff der Sachsubstanz). Daraus sowie aus einer
Fortwirkungdes Anspruchs aus 985, wird eine Ausnahme von der Abschlusswirkung des EBV begründet.

CR7
22.1.2024, 21:30:11
Warum greift hier nicht der Vorrang der LK? Weil es sich um den B
esitz handelt und nicht um das Eigentum, was der A von D erlangt hat? Dann greift der Vorrang der LK nicht oder?

LS2024
28.2.2024, 12:44:16
Müsste man hier in der Prüfung nicht schon beim Eigentum scheitern? Oder ist es wirklich so, dass man an verbrauchten Sachen zwar kein B
esitz, aber Eigentum haben kann?
Quarklo
20.7.2024, 06:57:35
Es geht um das Vorliegen der
Vindikationslageim Zeitpunkt des relevanten Ereignisses. Also im Zeitpunkt, in dem D die Flasche trinkt und zu diesem Zeitpunkt hat er noch Eigentum. Ansonsten würden ja auch Ansprüche aus §§ 989, 990 ausscheiden wenn die Sache zerstört wurde
Kind als Schaden
18.5.2024, 16:43:30
Leo Lee
21.5.2024, 14:11:49
Hallo Kind als
Schaden, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man eine
Entreicherungandenken. Allerdings würde eine solche
Entreicherunginsofern wegfallen, als hier der Alkohol ausgetrunken wurde (einverleibt wurde) und gerade deshalb nicht ersatzlos weggefallen ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 818 Rn. 187 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vanilla Latte
18.6.2024, 03:32:47
Haftet er nicht auch verschörft?
Vincent
6.1.2025, 13:39:14
In der Konsequenz hieße dass ja, dass der A zweimal zahlt - einmal an den Dieb für die Flasche Champagner - und einmal als Ersatz an den Eigentümer. Wieso muss der Eigentümer nicht den Weg über den Dieb gehen ?
Magnum
31.1.2025, 11:48:53
Wie grenzt man denn den Verbrauch von den Übermaßfrüchten ab? Ich meine, dass in einem Fall zu letzterem, die Schlachtung von Milchkühen als Übermaßfrucht bezeichnet wurde. Aber besteht nicht darin zugleich ein Verbrauch? Vielen Dank!