+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erwirbt von Dieb D eine Flasche Champagner und trinkt diese aus. D hatte die Flasche zuvor von E gestohlen.
Einordnung des Falls
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbrauch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat gegen A einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Nein!
Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist.
E war zwar ungeachtet der Veräußerung noch Eigentümer, da ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist. Allerdings ist A nicht mehr Besitzer, da die Sache durch den Verzehr verbraucht wurde. Damit fehlt ein Gegenstand zur Herausgabe.Zugleich verliert E durch den Verbrauch sein Eigentum, da der Champagner durch die Verbindung mit As Körper nicht mehr eigentumsfähig ist.
2. E kann von A Nutzungsersatz verlangen (§§987 Abs. 1, 990 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB setzt (1) eine Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer und (3) Bösgläubigkeit des Besitzers voraus.
Zum Zeitpunkt des Verbrauchs bestand zwar eine Vindikationslage. Allerdings handelt es sich bei dem Verbrauch bereits nicht um eine Nutzung iSd § 100 BGB, sondern um einen Eingriff in die Sachsubstanz. Daher scheidet hier ein Anspruch auf Nutzungsersatz aus.
3. E kann aber von A Wertersatz verlangen.
Ja, in der Tat!
Die Sperrwirkung des EBV greift lediglich im Hinblick auf Nutzungs- und Schadensersatzansprüche.Da es sich bei dem Verbrauch nicht um eine Nutzung, sondern um einen Eingriff in die Sachsubstanz handelt, greift die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB nicht. E kann daher von A Wertersatz nach dem Bereicherungsrecht verlangen. Der Anspruch richtet sich in dem Fall nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 iVm § 818 Abs. 2 BGB.