Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Ausnahme: Unentgeltlicher Besitzer (Zweipersonenverhältnis)
Ausnahme: Unentgeltlicher Besitzer (Zweipersonenverhältnis)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt Es Fahrrad und schenkt es ihrem gutgläubigen Bruder B. B nutzt das Fahrrad für seinen täglichen Weg zur Arbeit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausnahme: Unentgeltlicher Besitzer (Zweipersonenverhältnis)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht eine Vindikationslage zwischen E und B.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat E gegen B einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB.
Nein!
3. Sofern der Besitzer gutgläubig ist, scheiden Nutzungsersatzansprüche nach dem EBV stets aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat E gegen B einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 988 BGB?
Ja, in der Tat!
5. § 988 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
9.7.2024, 11:28:51
Muss er das Fahrrad auch herausgeben? Ja oder? Wenn ja nach welchen Normen ?
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
11.7.2024, 20:14:36
§ 985