Ausnahme: Unentgeltlicher Besitzer (Zweipersonenverhältnis)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt Es Fahrrad und schenkt es ihrem gutgläubigen Bruder B. B nutzt das Fahrrad für seinen täglichen Weg zur Arbeit.

Einordnung des Falls

Ausnahme: Unentgeltlicher Besitzer (Zweipersonenverhältnis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht eine Vindikationslage zwischen E und B.

Ja, in der Tat!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. E war ursprünglich Eigentümerin des Fahrrades. Sie hat das Eigentum am Fahrrad nicht verloren. Insbesondere ein gutgläubiger Erwerb des B scheidet aus, da D das Fahrrad gestohlen hat (§ 935 Abs. 1 BGB). B war Besitzer. Ein Besitzrecht des B besteht nicht.

2. Hat E gegen B einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB.

Nein!

Der Anspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB setzt (1) eine Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer und (3) Bösgläubigkeit des Besitzers voraus. Die Vindikationslage besteht. Durch die Verwendung des Fahrrades für den Arbeitsweg hat B auch Gebrauchsvorteile aus der Sache und damit Nutzungen (§ 100 BGB) gezogen. Allerdings war B gutgläubig bezüglich seines Besitzrechts, weshalb ein Anspruch nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB ausscheidet.

3. Sofern der Besitzer gutgläubig ist, scheiden Nutzungsersatzansprüche nach dem EBV stets aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich soll der redliche und unverklagte Besitzer im EBV geschützt werden und nicht haften. Eine Ausnahme statuiert allerdings § 988 BGB. Hat der Besitzer den Besitz unentgeltlich erworben, so ist er weniger schutzwürdig und die Privilegierung des § 993 Abs. 1 aE BGB wird durchbrochen.

4. Hat E gegen B einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 988 BGB?

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen für einen Nutzungsersatzanspruch aus § 988 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer, (3) unentgeltlicher Besitzerwerb und (4) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers. Die Vindikationslage bestand und B hat auch die Nutzungen gezogen. Zudem war er gutgläubig. Ein Anspruch aus § 988 BGB besteht damit.

5. § 988 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht.

Nein!

Durch § 988 BGB sind lediglich die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts anwendbar, mithin §§ 818 f., 822 BGB (=Rechtsfolgenverweisung). Dementsprechend hat der Besitzer grundsätzlich die Nutzungen in Natur herauszugeben oder Wertersatz zu leisten. Vorteilhaft für den Besitzer ist hier aber die grundsätzlich mögliche Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.Achtung: Da es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung, sondern lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, müssen die Anspruchsvoraussetzungen des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) nicht geprüft werden.

Jurafuchs kostenlos testen


FL

Flohm

9.7.2024, 11:28:51

Muss er das Fahrrad auch herausgeben? Ja oder? Wenn ja nach welchen Normen ?

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

11.7.2024, 20:14:36

§ 985


© Jurafuchs 2024