Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Unternehmer U kauft von Dieb D gutgläubig Krokodilleder und verarbeitet dieses zu Brieftaschen. D hatte das Leder zuvor von E gestohlen.
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Einordnung des Falls
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist U Eigentümer des zu Brieftaschen verarbeiteten Leders geworden?
Ja!
2. Für Ansprüche des E aus dem EBV fehlt es bereits an der Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. E kann von U für die Verarbeitung Nutzungsersatz nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da eine Vindikationslage bestand, sind Wertersatzansprüche aus dem Bereicherungsrecht gesperrt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I. B.
21.12.2024, 15:04:25
Bei der ersten Frage wäre eine Ergänzung sinnvoll, die besagt, dass durch die Verarbeitung des Leders der Wert erheblich erhöht wurde. Ansonsten muss man quasi raten, ob alle Voraussetzungen des §950 erfüllt sind.
okalinkk
9.5.2025, 11:26:25
angenommen der Dieb D wäre
bösgläubig. Bestünde dann auch ein Anspruch aus 989, 990? wäre das Verarbeiten des Leders zu Brieftaschen ein „Untergang“?
Findet Nemo Tenetur
16.5.2025, 23:36:15
Ich glaube du meinst U anstatt D. Aber dann würde ich auch vermuten, dass man den Anspruch bejahen könnte; allerdings frage ich mich, wie dann das Konkurrenzverhältnis zu den
Schadensersatzansprüchen aus § 823 über § 992 ist?

Sebastian Schmitt
26.5.2025, 12:59:36
Hallo @[okalinkk](253888), wie auch @[Findet
Nemo Tenetur](254807) gehe ich davon aus, dass Du U meinst. Die Verarbeitung ist in der Tat ein Fall des Untergangs der Sache iSd §
989 BGB(BeckOGK-BGB/Spohnheimer, Stand 1.5.2025, § 989 Rn 11 mwN). Dementsprechend würde U also nach §§ 989, 990 I BGB haften. Ob sich §
992 BGBhier auswirkt, hängt davon ab, ob unser
bösgläubiger U sich den Besitz bereits durch eine Straftat verschafft hat (
verbotene Eigenmachtdurch U scheidet hier aus). Das ist dann der Fall, wenn er schon beim Ankauf wusste, dass es sich um gestohlene Ware handelt (§ 259 StGB). War das so, haftet er neben §§ 989, 990 I 1 BGB (auch) deliktisch aus §
823 BGB. Andere Möglichkeit: U erfährt erst später von seinem fehlenden
Besitzrecht. Dann ist er zwar immer noch
bösgläubignach § 990 I 2 BGB, für §
992 BGBgenügt das aber wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts nicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
5.6.2025, 16:36:08
Danke! Es sollte U heißen :)

Juan
3.6.2025, 18:41:50
Müsste es bei der ersten Frage nicht darum gehen, dass der Dieb Eigentum an den neu hergestellten
Geldbörsen erwirbt und gerade nicht am gestohlenen Leder oder hab ich die Frage falsch gelesen?