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Einziehungsklage
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
6. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen Zahlungstitel über €7.000. S hat gegen D eine Forderung über €7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die Kaufpreisforderung der S gegen D und erhebt Einziehungsklage gegen D. Ist diese begründet?
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Begründetheit der Einziehungsklage ist nach hM die Wirksamkeit des PfÜB zu prüfen, ob die Forderung besteht und ob dem Beklagten keine Einwendungen dagegen zustehen.
Genau, so ist das!
2. Die materielle Einziehungsberechtigung setzt die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses voraus.
Ja, in der Tat!
3. Die Einziehungsberechtigung des Klägers fehlt bereits, wenn der PfÜB anfechtbar ist.
Nein!
4. Die Beweislast dafür, dass die Forderung der Schuldnerin (S) gegen die Drittschuldnerin (D) besteht, trägt die Drittschuldnerin.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beklagten Drittschuldner D Einwendungen gegen den materiellen Anspruch zustehen. Besteht eine durchsetzbare Forderung?
Ja, in der Tat!
6. Kann der Drittschuldner auch Einwendungen gegen die titulierte Forderung „Gläubiger gegen Schuldner“ geltend machen?
Nein!
7. Der stattgebende Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, €7.000 an den Kläger zu zahlen“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ius Nix Verstaeum
13.12.2024, 21:04:19
Verstehe ich es richtig, dass die
Einziehungsermächtigungnicht vom tatsächlichen Bestehen der gepfändeten Forderung abhängt und das Fehlen im Wege der Erinnerung
§ 766 ZPOvom Dritt
schuldner gerügt werden muss? Wie geht denn dann aber hiermit zusammen, dass in der
Begründetheitder
Einziehungsklageunter II dann doch dass Bestehen der Forderung zu prüfen ist? Ich hab nen Knoten im Kopf und bitte um Entwirrung :D
lexa
21.6.2025, 17:10:27
Ich verstehe dein Problem und versuche mich mal an einer mE richtigen Erklärung: An sich stimmt es, was du sagst, wenn man lediglich den Gesetzeswortlaut nimmt, der im Rahmen von § 835 eine Pfändung voraussetzt, innerhalb derer man ja bei "normaler" Anwendung des § 829 auch die Wirksamkeit des PfÜbs prüfen würde. Aber in diesem Fall steht nicht die
Einziehungsermächtigungunabhängig von der Forderung, sondern nur der PfÜB. Das liegt daran, dass nach der Rspr. nicht das Gericht, das über die
Einziehungsklage(und unabhängig von dem vorherigen Prozess) über die Wirksamkeit des PfÜBs entscheiden soll, sondern dies iRv § 766 beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht und entschieden werden soll (vgl. Kaiser Rn. 52). Deshalb muss der PfÜB hier nur wirksam (=nicht nichtig) sein, auch wenn im Rahmen der Wirksamkeit des PfÜBs grds. das Bestehen der Forderung geprüft wird. Deshalb kannst du das Bestehen der Forderung auch "problemlos" als weitere Voraussetzung prüfen. Hoffe das hilft :)