Referendariat
Die ZVR-Klausur
Einziehungsklage
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat gegen S einen Zahlungstitel über €7.000. S hat gegen D eine Forderung über €7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die Kaufpreisforderung der S gegen D und erhebt Einziehungsklage gegen D. Ist diese begründet?
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Begründetheit der Einziehungsklage ist nach hM die Wirksamkeit des PfÜB zu prüfen, ob die Forderung besteht und, ob dem Beklagten keine Einwendungen dagegen zustehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die materielle Einziehungsberechtigung setzt die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses voraus.
Ja, in der Tat!
3. Die Einziehungsberechtigung des Klägers fehlt bereits, wenn der PfÜB anfechtbar ist.
Nein!
4. Die Beweislast dafür, dass die Forderung der Schuldnerin (S) gegen die Drittschuldnerin (D) besteht, trägt die Drittschuldnerin.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beklagten Drittschuldner D Einwendungen gegen den materiellen Anspruch zustehen. Besteht eine durchsetzbare Forderung?
Ja, in der Tat!
6. Kann der Drittschuldner auch Einwendungen gegen die titulierte Forderung „Gläubiger gegen Schuldner“ geltend machen?
Nein!
7. Der stattgebende Hauptsachetenor lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, €7.000 an den Kläger zu zahlen“.
Genau, so ist das!
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