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„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)
Sachverhalt
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Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO
Die Mitbewohner G, S und D haben Streit. G vollstreckt aus einem Titel über €600 gegen S, weil S Gs Fahrrad kaputtgemacht hat und nicht zahlt. D schuldet S €600. G pfändet diese Forderung zur Einziehung. Bei Zustellung ist nur S zuhause. S gibt D den Beschluss. D zahlt nicht.
Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme
S schuldet G1 €6.000 und G2 €50.000. S ist Eigentümerin eines Miethauses. Darin wohnen drei Mieter, D1, D2 und D3, die jeweils €2.000 Miete zahlen. G2 vollstreckt in das Miethaus. G1 in die Mietforderungen. D1, D2 und D3 zahlen nicht. G1 erhebt gegen sie Einziehungsklage.