Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Grundlagen
Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde G erlässt eine Leinenzwang-Verordnung für alle Hunde ungeachtet ihrer Gefährlichkeit. H, der einen kleinen Pudel hält und gegen die Verordnung verstößt, wird durch die Polizei sofort des Ortes verwiesen.
Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Platzverweisung wegen Hs Verstoß gegen den Leinenzwang aus der Rechtsverordnung ist auf § 27 Abs. 1 OBG zu stützen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Platzverweisung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW.
Ja!
3. Gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für polizeiliche Einzelfallmaßnahmen, mit der Folge, dass die Leinenzwang-Verordnung sich nicht daran messen lassen muss?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rechtswidrigkeit der Verordnung hätte H vor der Platzverweisung feststellen lassen müssen. Auch wenn sie rechtswidrig ist, hilft ihm das nun nicht mehr. Das Recht ist für die Wachen da!
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Platzverweisung wegen des Verstoßes gegen den Leinenzwang ist rechtswidrig und verletzt H in seinen Rechten.
Ja!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
6.1.2024, 10:13:24
Ist hier die Anfechtungsklage gegen die
Platzverweisung mit einer inzidenten Prüfung der RMK der Polizeiverordnung ausreichend oder muss ein Normenkontrollverfahren angestrengt werden?
Dogu
20.1.2024, 12:41:07
Dies vor allem angesichts des Umstands, dass das Normenkontrollverfahren fristgebunden ist.
Irina95
22.1.2024, 18:29:14
Ich hätte gesagt, da der VA sich bereits erledigt hat. Wäre die FKK § 113 Abs. 1 S.4. VwGO Für die FKK müsste die Erledigung nach Klageerhebung und vor Urteilsverkündung eingetreten sein. Dies ergibt sich aus dem Wort „vorher“ welches sich aufgrund der systematischen Stellung des §113 VwGO im 10. Abschnitt auf das Urteil bezieht. Ein Urteil kann aber nur ergehen wenn die Klage schon erhoben wurde. Hier trat die Erledigung vor Klageerhebung ein. Deswegen scheidet eine direkte Anwendung der FKK aus. Demnach wäre die richtige Klageart, meines Erachtens die FKK gem. § 113 Abs. 1 S.4 analog.
Charliefux
8.8.2024, 10:34:35
Hallo @[Dogu](137074) sowohl eine FFK als auch ein Normenkontrollverfahren kommen in Betracht. In einer Klausur musst du dich nach dem Beg
ehren des Klägers richten und danach deine Klausur aufbauen.
Irina95
22.1.2024, 18:45:08
So wie in dem Fall geschildert könnte ja dann jede Verordnung welche einen Leinenzwang fordert gekippt werden? Es könnte ja sein, dass die Verordnung zum Schutz von Jungvögeln erlassen wird und es egal ist um welche Hunderasse es sich handeln würde. Ggf. rennen ja auch kleine Hunde Vögeln hinterher. Ist die Verordnung im Sachverhalt demnach nur rechtswidrig weil keine Begründung genannt wurde? (Naturschutz etc.) In der Subsumtion steht ja lediglich „Im Fall wird nicht zwischen verschiedenen Hundearten differenziert, sodass der sich (abstrakt) ungefährliche Pudel ebenso erfasst ist, wie auch größere und abstrakt gefährliche Hunde. Die Verordnung verstößt somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist daher rechtswidrig“ Aber im meinem Beispiel mit dem Schutz der Vögel, wäre die Begründung dann gegeben und könnte dann pauschal für alle Hunderassen gelten?
Vanilla Latte
24.2.2024, 04:57:16
Also würde ich eine FFK prüfen hinsichtlich der
Rechtmäßigkeitdes
Platzverweises. Bei der materiellen RM in der
Begründetheitlande ich dann bei der Voraussetzung einer "konkreten Gefahr für
öffentliche Sicherheit und Ordnung". Ich nehme hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit an, wegen Verletzung der objektiven Rechtsordnung und prüfe dann inzident die
Rechtmäßigkeitder Verordnung. Bei der materiellen RM dieser im Rahmen der Verhältnismäßigkeit fliege ich dann raus, weil nicht zwischen gefährlichen und ungefährlichen Hunden unterschieden wurde. Ist das richtig?