Landesrecht (im Aufbau)

Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Raser R fährt mit seinem Sportwagen, obwohl ihm kürzlich die Fahrerlaubnis wegen zu vieler Verkehrsverstöße entzogen wurde. Polizistin P stellt das Auto im Rahmen einer Verkehrskontrolle sicher, um weitere "Spritztouren" zu verhindern.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit.

Ja, in der Tat!

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner und (3) den Bestand des Staates, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Einige Landespolizeigesetze enthalten entsprechende Legaldefinitionen (z.B. § 2 Nr. 2 BremPolG, § 3 Nr. 1 SOG LSA und § 54 Nr. 1 ThürOBG). Aufgrund einer zunehmenden Verrechtlichung vieler Lebensbereiche kann das Schutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung als zentrales Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit angesehen werden.
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2. Die Verwaltungsbehörden der Bundesländer dürfen zum Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung lediglich das jeweilige Landesrecht durchsetzen.

Nein!

Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit sowohl Bundes- als auch Landesrecht. Auch unmittelbar geltende EU-Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) sind hiervon umfasst. Maßgeblich ist nur die Geltung der in Rede stehenden Norm, nicht hingegen welcher Hoheitsträger sie erlassen hat. Die Verwaltungsbehörden der Bundesländer setzen somit neben dem jeweiligen Landesrecht auch unmittelbar geltendes EU-Recht und Bundesrecht durch.

3. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst lediglich Gesetze im formellen Sinne.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Gesetze im formellen Sinn werden durch die Legislative erlassen. Zu Gesetzen im materiellen Sinn zählen darüber hinaus auch die durch die Exekutive erlassenen Verordnungen und Satzungen. Besonders relevant sind Gesetze im materiellen Sinn in Form von Polizeiverordnungen. Die Landespolizeigesetze enthalten hierfür zumeist eigene Ermächtigungsgrundlagen (z.B. § 17 Abs. 1 SOG MV, § 27 Abs. 1 OBG NRW, § 1 Abs. 1 SOG Hamburg, § 17 Abs. 1 PolG BW). In einer Klausur ist die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung bereits beim polizeilichen Schutzgut inzident zu prüfen, denn rechtswidrige Rechtsverordnungen sind nichtig und damit nicht Teil der Rechtsordnung.

4. Die Spritztouren des R ohne Fahrerlaubnis betreffen das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.

Ja, in der Tat!

Der Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung erfordert die Durchsetzung der in der Rechtsordnung normierten Verhaltenspflichten. Hiervon ist die gesamte Rechtsordnung umfasst. Wer ein Auto ohne die notwendige Fahrerlaubnis führt, macht sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Somit betreffen die Spritztouren des R die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit. Nachdem die Betroffenheit eines polizeilichen Schutzgutes festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob gerade dieses Schutzgut auch einer Gefahr oder Störung ausgesetzt ist. Dies ist hier unproblematisch der Fall.
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