Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Raser R fährt mit seinem Sportwagen, obwohl ihm kürzlich die Fahrerlaubnis wegen zu vieler Verkehrsverstöße entzogen wurde. Polizistin P stellt das Auto im Rahmen einer Verkehrskontrolle sicher, um weitere "Spritztouren" zu verhindern.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verwaltungsbehörden der Bundesländer dürfen zum Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung lediglich das jeweilige Landesrecht durchsetzen.
Nein!
3. Das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst lediglich Gesetze im formellen Sinne.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Spritztouren des R ohne Fahrerlaubnis betreffen das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.
Ja, in der Tat!
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