Öffentliche Sicherheit (Grundlagen) (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Studentin S parkt ihr Auto in einer scharfen, schwer einsehbaren Rechtskurve ab. Polizistin P befürchtet, dass es zu einem Unfall kommt und meint, das Parken an einer solchen Stelle sei unzulässig.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Sicherheit (Grundlagen) (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die öffentliche Sicherheit ist ein polizeiliches Schutzgut.

Ja, in der Tat!

Die polizeirechtliche Generalklauseln (§ 8 Abs. 1 PolG) enthält zwei Schutzgüter: die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Da nach herrschender Ansicht das Schutzgut der öffentlichen Ordnung sehr restriktiv ausgelegt wird, ist die öffentliche Sicherheit das zentrale polizeiliche Schutzgut. Lediglich in Bremen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 1 BremPolG) und in Schleswig-Holstein (vgl. §§ 162 Abs. 1, 174 SchlHLVwG) ist das Schutzgut der öffentlichen Ordnung nicht genannt.
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2. Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.

Ja!

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit wird nach herrschender Auffassung in drei Teilschutzgüter unterteilt: (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) den Schutz subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner sowie (2) den Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Dieses Verständnis geht auf § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz von 1931 zurück. Damals galt die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung noch als Unterfall des Teilschutzgutes der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner. Zur Dreiteilung kam es dadurch, dass die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung durch eine zunehmende Verrechtlichung vieler Lebensbereiche an Relevanz gewann.

3. Die drei Teilschutzgüter der öffentlichen Sicherheit können nie nebeneinander betroffen sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die drei Teilschutzgüter der öffentlichen Sicherheit überschneiden sich regelmäßig. Besteht eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, sind oftmals auch subjektive Rechte oder Rechtsgüter Einzelner gefährdet, denn die Rechtsordnung schützt gerade diese subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner. Für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit reicht die Gefährdung eines Teilschutzgutes aus. Sollten jedoch mehrere Teilschutzgüter betroffen, sein, beweist Du Überblick, wenn Du auch die Gefährdung mehrerer Teilschutzgüter benennst. Ist im weiteren Verlauf der Klausur eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, kann es überdies sinnvoll sein, bereits eingangs die gefährdeten Rechte oder Rechtsgüter zu benennen, um diese später wieder aufzugreifen.

4. Das Vorliegen einer Gefahr bezieht sich immer auf ein polizeiliches Schutzgut.

Ja, in der Tat!

Die Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG) ermächtigt die Polizei zur Gefahrenabwehr, wenn eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut besteht. Tatbestandlich ist also die Betroffenheit eines Schutzgutes und eine Gefahr hierfür gefordert. Es bietet sich an, vor der Prüfung einer Gefahr herauszuarbeiten, dass ein polizeiliches Schutzgut betroffen ist, denn genau dieses muss ja gefährdet oder gestört sein.

5. Dadurch, dass S ihr Auto an unübersichtlicher Stelle stehen gelassen hat, ist das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen.

Ja!

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit enthält die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, den Schutz subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner sowie den Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.Das Abstellen eines Autos in scharfen Kurven ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO unzulässig. Indem S das Auto dort parkt, stört sie somit das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Daneben gefährdet sie auch subjektive Rechte und Rechtsgüter anderer Autofahrer, insbesondere die Gesundheit, das Leben und das Eigentum. Auch das Teilschutzgut der Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter Einzelner ist somit betroffen.
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