Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)
Öffentliche Sicherheit (Grundlagen) (Fall)
Öffentliche Sicherheit (Grundlagen) (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S parkt ihr Auto in einer scharfen, schwer einsehbaren Rechtskurve ab. Polizistin P befürchtet, dass es zu einem Unfall kommt und meint, das Parken an einer solchen Stelle sei unzulässig.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Sicherheit (Grundlagen) (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Sicherheit ist ein polizeiliches Schutzgut.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.
Ja!
3. Die drei Teilschutzgüter der öffentlichen Sicherheit können nie nebeneinander betroffen sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Vorliegen einer Gefahr bezieht sich immer auf ein polizeiliches Schutzgut.
Ja, in der Tat!
5. Dadurch, dass S ihr Auto an unübersichtlicher Stelle stehen gelassen hat, ist das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen.
Ja!
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