Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz
Grundlagen
Polizeiverordnung (Grundfall)
Polizeiverordnung (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeianwärter P ist sich nicht sicher, wie er in einem Fall vorgehen soll. Er weißt, dass als Handlungsform im Polizeirecht auch die Verordnung zur Gefahrenabwehr in Betracht kommt, aber er hat keine Ahnung, wofür die gut ist.
Diesen Fall lösen 79,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegen eine Verordnung kann in Rheinland-Pfalz im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgegangen werden.
Ja!
3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr ist die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt das Vorliegen einer Gefahr voraus, ein materieller Unterschied zum Gefahrenbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 POG besteht nicht.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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