Polizeiverordnung (Grundfall)

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeianwärter P ist sich nicht sicher, wie er in einem Fall vorgehen soll. Er weißt, dass als Handlungsform im Polizeirecht auch die Verordnung zur Gefahrenabwehr in Betracht kommt, aber er hat keine Ahnung, wofür die gut ist.

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Einordnung des Falls

Polizeiverordnung (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive.

Ja, in der Tat!

Unter einer Rechtsverordnung versteht man Rechtssätze als abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive. Sie sind Gesetze im materiellen Sinn und damit Teil der Rechtsordnung. Von Gesetzen im formellen Sinn unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nicht von der Legislative erlassen werden, sondern von der Exekutive. Die Befugnis zum Erlass einer Verordnung bedarf einer entsprechenden Verordnungsermächtigung. Diese muss den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG bzw. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen genügen. Sie müssen insbesondere hinreichend bestimmt sein, was in Bezug auf die polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen aufgrund der hinreichenden Konkretisierung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bejaht wird.
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2. Gegen eine Verordnung kann in Rheinland-Pfalz im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgegangen werden.

Ja!

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das OVG auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Die Verordnung als abstrakt-generelle Rechtsvorschrift ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO sieht ein Normenkontrollverfahren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor. Die einzigen Bundesländer, in denen eine Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht vorgesehen ist, sind Hamburg und Berlin. Dort ist gegen Rechtsverordnungen die Feststellungsklage statthaft, jedoch nur mit Rechtswirkung inter partes.

3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr ist die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel ist nach dem Grundsatz der Spezialität verwehrt, soweit eine speziellere Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Für die Handlungsform der Rechtsverordnung enthält § 69 Abs. 1 POG eine spezielle Befugnis zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen vor. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der von Gefahrenabwehrverordnungungen ist § 69 Abs. 1 POG. Der wesentliche Unterschied zwischen Maßnahmen nach der Generalklausel und Gefahrenabwehrverordnungen ist der Gegenstand der Maßnahme: Während Maßnahmen nach der Generalklausel – ebenso wie nach anderen speziellen Ermächtigungsgrundlagen – zur Beseitigung einer konkreten Gefahr im Einzelfall gegen einen oder mehrere Störer ergriffen werden, beziehen sich Gefahrenabwehrverordnungen auf eine unbestimmte Zahl von Fällen für eine unbestimmte Anzahl von Personen.

4. Der Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt das Vorliegen einer Gefahr voraus, ein materieller Unterschied zum Gefahrenbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 POG besteht nicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 1 POG setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Einzelfall voraus. Aus dem Charakter der Rechtsverordnung als abstrakt-generelle Regelung folgt, dass die Wahl dieser Handlungsform wenig sinnhaft wäre, um einer konkreten Gefahr zu begegnen. Hierfür wäre der Verwaltungsakt als konkret-individuelle bzw. in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 1 VwVfG NRW) konkret-generelle Regelung besser geeignet. Voraussetzung für den Erlass einer Rechtsverordnung ist daher eine abstrakte Gefahr (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 POG. Überdies ist der Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen nur zulässig zum Erlass von Ge- oder Verboten, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (§ 69 Abs. 1 POG a.E.). Zuständig für den Erlass der Gefahrenabwehrverordnungen sind die allgemeinen Ordnungsbehörden (§ 69 Abs. 1 POG).
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