Ordentlicher Rechtsweg nach § 13 GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K aus München möchte gegen B mit Wohnsitz in Hamburg €2.000 einklagen, die B ihm aus einem Kaufvertrag schuldet.
Einordnung des Falls
Ordentlicher Rechtsweg nach § 13 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn K den falschen Rechtsweg wählt, wird seine Klage abgewiesen.
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Nein!
2. In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.
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Genau, so ist das!
3. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig, wenn der Kaufvertrag, aus dem K seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).
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Ja, in der Tat!
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Paul König
26.1.2022, 21:14:54
Verfassungsgerichtsbarkeit zählt nicht?
Victor
27.1.2022, 13:27:36
Die Verfassungsgerichtsbarkeit nimmt eine Sonderstellung in der deutschen Gerichtsbarkeit ein. Das liegt daran, dass es keinen Instanzenzug gibt, wie bei den „klassischen Gerichtsbarkeiten“ und auch das BVerfG nicht Teil des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist. Zudem ist das BverfG sozusagen „Themenübergreifend“ zuständig zur Wahrung der Einhaltung der Verfassung. Daher zählt man die Verfassungsgerichtsbarkeit typischerweise nicht mit rein.

Paul König
27.1.2022, 14:32:53
Okay, danke!

Paul König
27.1.2022, 14:33:28
Okay, danke!

Paul König
27.1.2022, 14:33:28
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Paul König
27.1.2022, 14:33:28
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Paul König
27.1.2022, 14:33:28
Okay, danke!
Vanilla Latte
9.10.2023, 23:54:04
Gilt für die Frist dann der Eingang der Klage bei dem ersten unzuständigen Gericht oder erst der Beschluss für das zuständige Gericht?
se.si.sc
10.10.2023, 08:39:15
Nach § 17b I 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen, eventuelle (zB Verjährungs-)Fristen werden also auch durch Klageerhebung vor einem Gericht des unzulässigen Rechtswegs eingehalten (vgl § 204 I Nr 1 BGB). Das gilt wegen § 167 ZPO selbst dann, wenn die Klage bisher nur beim Ausgangsgericht anhängig, aber noch nicht rechtshängig war, weil noch keine Abschrift der Klageschrift an die Gegenseite zugestellt worden ist (vgl §§ 253 I, 261 I ZPO). Gleiches gilt iE bei Einreichen der Klage bei einer Gerichtsbarkeit, bei der Klagen bereits mit Eingang bei Gericht rechtshängig werden, insbesondere der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl § 90 I 1 VwGO).