+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus München möchte gegen B mit Wohnsitz in Hamburg €2.000 einklagen, die B ihm aus einem Kaufvertrag schuldet.

Einordnung des Falls

Ordentlicher Rechtsweg nach § 13 GVG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K den falschen Rechtsweg wählt, wird seine Klage abgewiesen.

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Nein!

Das ist nicht (mehr) so. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das angerufene Gericht die Klage nach vorheriger Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht. Dies geschieht durch Beschluss. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, in Bezug auf den Rechtsweg bindend. Dies bedeutet jedoch einen Zeitverlust und kann eine nachteilige Kostenentscheidung nach sich ziehen. Die einzelnen Gerichtszweige haben sich ausgebildet, um eine hohe Sachkompetenz gewährleisten zu können. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich.

2. In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.

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Genau, so ist das!

Die "ordentliche" Gerichtsbarkeit unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte.

3. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig, wenn der Kaufvertrag, aus dem K seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).

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Ja, in der Tat!

Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt. Hier sind weder hoheitliche Rechte und Pflichten streitgegenständlich, noch besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis im engeren Sinne. Somit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). K sollte die Klage vor einem Zivilgericht erheben.

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Paul König

Paul König

26.1.2022, 21:14:54

Verfassungsgerichtsbarkeit zählt nicht?

VI

Victor

27.1.2022, 13:27:36

Die Verfassungsgerichtsbarkeit nimmt eine Sonderstellung in der deutschen Gerichtsbarkeit ein. Das liegt daran, dass es keinen Instanzenzug gibt, wie bei den „klassischen Gerichtsbarkeiten“ und auch das BVerfG nicht Teil des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist. Zudem ist das BverfG sozusagen „Themenübergreifend“ zuständig zur Wahrung der Einhaltung der Verfassung. Daher zählt man die Verfassungsgerichtsbarkeit typischerweise nicht mit rein.

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:32:53

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

Paul König

Paul König

27.1.2022, 14:33:28

Okay, danke!

VL

Vanilla Latte

9.10.2023, 23:54:04

Gilt für die Frist dann der Eingang der Klage bei dem ersten unzuständigen Gericht oder erst der Beschluss für das zuständige Gericht?

SE

se.si.sc

10.10.2023, 08:39:15

Nach § 17b I 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen, eventuelle (zB Verjährungs-)Fristen werden also auch durch Klageerhebung vor einem Gericht des unzulässigen Rechtswegs eingehalten (vgl § 204 I Nr 1 BGB). Das gilt wegen § 167 ZPO selbst dann, wenn die Klage bisher nur beim Ausgangsgericht anhängig, aber noch nicht rechtshängig war, weil noch keine Abschrift der Klageschrift an die Gegenseite zugestellt worden ist (vgl §§ 253 I, 261 I ZPO). Gleiches gilt iE bei Einreichen der Klage bei einer Gerichtsbarkeit, bei der Klagen bereits mit Eingang bei Gericht rechtshängig werden, insbesondere der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl § 90 I 1 VwGO).


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