Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten
Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten
20. Mai 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (27.745 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R randaliert auf einem Straßenfest. Polizist P fordert ihn mehrmals erfolglos auf, sich zu benehmen. Dann erteilt P dem R einen Platzverweis. R möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Platzverweis rechtswidrig war.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig (§ 13 GVG), wenn das Rechtsverhältnis, aus dem R seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anspruch des R auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises leitet sich aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis (§ 13 GVG) ab.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Rechtsstreit wird nach Normen des öffentlichen Rechts entschieden. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
xxx
6.8.2021, 14:40:41
Ihr habt zu viele banale Fragen drin. Bitte mal ausmisten!

Wendelin Neubert
6.8.2021, 16:11:35
Hallo xxx, danke für dein Feedback. Deine Einschätzung können wir in dieser Pauschalität jedenfalls nicht teilen. Es ist Bestandteil unserer Didaktik, mit einfacheren Fällen anzufangen und dann die Schwierigkeit zu steigern. Aber hilf uns bitte weiter: welche Fragen findest du banal? Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Marcel13
27.6.2024, 10:48:38
Sehe ich genauso, Wendelin Neubert. Alle Fragen gerne drin lassen.
Diaa
13.7.2023, 18:10:54
Hallo, ich habe es so gelernt, dass man in einer verwaltungsrechtlichen Klausur den Begriff "
Platzverweis" nicht verwenden sollte, sondern "
Platzverweisung". Man sagt, einen
Platzverweiskann nur ein Schiedsrichter im Fußball aussprechen.

Nora Mommsen
16.7.2023, 16:13:24
Hallo Diaa, ich würde mal sagen, es kommt auf das Bundesland an, in dem du die Prüfung ablegst. Es gibt Polizeigesetze, die selber von "
Platzverweis" sprechen. Das POLG NRW beispielsweise spricht von
Platzverweisung. Nichtsdestotrotz ist beides juristisch vertretbar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
m.e.l.a.n.i.e
27.4.2025, 14:13:45
Hallo, dies bezieht sich auf die letzte Frage (und spielt damit eher im ÖR, vielleicht deshalb hier nicht ganz richtig). Ich habe es so gelernt, dass man bei polizeilichem Handeln immer kurz § 23 Abs. 1 EGGVG ansprechen kann und repressives von präventivem Handeln des Polizisten kurz abgrenzt. Bei präventivem Handeln des Polizisten ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil die streitentscheidenden Normen solche des Polizei- und Ordnungsrechts sind, also des öffentlichen Rechts, und einen Hoheitsträger in seiner Funktion als solchen berechtigen und verpflichten. Bei repressivem Handeln (§ 23 Abs. 1 EGGVG "Strafrechtspflege") entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte (§ 23 Abs. 1 EGGVG). (Das wird in einer ÖR-Klausur natürlich nicht passieren, aber man kann es eben kurz erwähnen.) (Edit: Also weder wird jemand diesen Antrag stellen, noch wird es sich überhaupt um solches repressives Verhalten handeln. Die Klausur soll ja im öffentlichen Recht spielen.) Dies wurde uns jedenfalls immer so gesagt. Oder findet ihr das überflüssig? Liebe Grüße Melanie