+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R randaliert auf einem Straßenfest. Polizist P fordert ihn mehrmals erfolglos auf, sich zu benehmen. Dann erteilt P dem R einen Platzverweis. R möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Platzverweis rechtswidrig war.
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Einordnung des Falls
Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig (§ 13 GVG), wenn das Rechtsverhältnis, aus dem R seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist.
Ja!
Aus § 13 GVG und § 40 Abs. 1 VwGO ergibt sich das Gegensatzpaar der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte. Bürgerlich-rechtliche sowie strafrechtliche Verfahren werden den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt. Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt.
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2. Der Anspruch des R auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises leitet sich aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis (§ 13 GVG) ab.
Nein, das ist nicht der Fall!
Es kommt nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivilrechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs andererseits (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem K den Klageanspruch herleitet. Bei einer polizeilichen Maßnahme sind keine zivilrechtlichen Normen streitgegenständlich. Anders wäre das etwa, wenn R von seinem Vermieter ein Hausverbot erhält.
3. Der Rechtsstreit wird nach Normen des öffentlichen Rechts entschieden. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja, in der Tat!
Nach der herrschenden Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Es kommt darauf an, ob dem Rechtsstreit eine Norm zugrunde liegt, deren Rechte und Pflichten sich allein an einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger richten. Hier sind die streitentscheidenden Normen solche des einschlägigen Landespolizeigesetzes, welche den Hoheitsträger Polizei einseitig berechtigen oder verpflichten. Sie sind nach der Sonderrechtstheorie damit Normen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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