Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten

Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten

20. Mai 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R randaliert auf einem Straßenfest. Polizist P fordert ihn mehrmals erfolglos auf, sich zu benehmen. Dann erteilt P dem R einen Platzverweis. R möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Platzverweis rechtswidrig war.

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Einordnung des Falls

Öffentlich-rechtl. Streitigkeit bei einem Platzverweis durch einen Polizisten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig (§ 13 GVG), wenn das Rechtsverhältnis, aus dem R seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist.

Ja!

Aus § 13 GVG und § 40 Abs. 1 VwGO ergibt sich das Gegensatzpaar der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte. Bürgerlich-rechtliche sowie strafrechtliche Verfahren werden den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt. Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt.
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2. Der Anspruch des R auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises leitet sich aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis (§ 13 GVG) ab.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es kommt nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivilrechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs andererseits (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem K den Klageanspruch herleitet. Bei einer polizeilichen Maßnahme sind keine zivilrechtlichen Normen streitgegenständlich. Anders wäre das etwa, wenn R von seinem Vermieter ein Hausverbot erhält.

3. Der Rechtsstreit wird nach Normen des öffentlichen Rechts entschieden. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Nach der herrschenden Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Es kommt darauf an, ob dem Rechtsstreit eine Norm zugrunde liegt, deren Rechte und Pflichten sich allein an einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger richten. Hier sind die streitentscheidenden Normen solche des einschlägigen Landespolizeigesetzes, welche den Hoheitsträger Polizei einseitig berechtigen oder verpflichten. Sie sind nach der Sonderrechtstheorie damit Normen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

XX

xxx

6.8.2021, 14:40:41

Ihr habt zu viele banale Fragen drin. Bitte mal ausmisten!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

6.8.2021, 16:11:35

Hallo xxx, danke für dein Feedback. Deine Einschätzung können wir in dieser Pauschalität jedenfalls nicht teilen. Es ist Bestandteil unserer Didaktik, mit einfacheren Fällen anzufangen und dann die Schwierigkeit zu steigern. Aber hilf uns bitte weiter: welche Fragen findest du banal? Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

MARCE

Marcel13

27.6.2024, 10:48:38

Sehe ich genauso, Wendelin Neubert. Alle Fragen gerne drin lassen.

DIAA

Diaa

13.7.2023, 18:10:54

Hallo, ich habe es so gelernt, dass man in einer verwaltungsrechtlichen Klausur den Begriff "

Platzverweis

" nicht verwenden sollte, sondern "

Platzverweis

ung". Man sagt, einen

Platzverweis

kann nur ein Schiedsrichter im Fußball aussprechen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 16:13:24

Hallo Diaa, ich würde mal sagen, es kommt auf das Bundesland an, in dem du die Prüfung ablegst. Es gibt Polizeigesetze, die selber von "

Platzverweis

" sprechen. Das POLG NRW beispielsweise spricht von

Platzverweis

ung. Nichtsdestotrotz ist beides juristisch vertretbar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

M.E

m.e.l.a.n.i.e

27.4.2025, 14:13:45

Hallo, dies bezieht sich auf die letzte Frage (und spielt damit eher im ÖR, vielleicht deshalb hier nicht ganz richtig). Ich habe es so gelernt, dass man bei polizeilichem Handeln immer kurz § 23 Abs. 1 EGGVG ansprechen kann und repressives von präventivem Handeln des Polizisten kurz abgrenzt. Bei präventivem Handeln des Polizisten ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil die streitentscheidenden Normen solche des Polizei- und Ordnungsrechts sind, also des öffentlichen Rechts, und einen Hoheitsträger in seiner Funktion als solchen berechtigen und verpflichten. Bei repressivem Handeln (§ 23 Abs. 1 EGGVG "Strafrechtspflege") entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte (§ 23 Abs. 1 EGGVG). (Das wird in einer ÖR-Klausur natürlich nicht passieren, aber man kann es eben kurz erwähnen.) (Edit: Also weder wird jemand diesen Antrag stellen, noch wird es sich überhaupt um solches repressives Verhalten handeln. Die Klausur soll ja im öffentlichen Recht spielen.) Dies wurde uns jedenfalls immer so gesagt. Oder findet ihr das überflüssig? Liebe Grüße Melanie


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