Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
4. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (47.286 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Angestellte A ist krank. Chef C besucht sie um 17 Uhr zuhause und legt ihr einen Aufhebungsvertrag (Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung) vor. A unterschreibt unter dem Einfluss von Medikamenten und Müdigkeit. Als A gesund ist, möchte sie Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheben.
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Einordnung des Falls
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch herleitet, ist bürgerlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
3. Erhebt A Klage vor einem Amts- oder Landgericht (statt einem Arbeitsgericht), wird die Klage abgewiesen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten dann nicht eröffnet, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Ja!
5. Die Frist des § 4 S. 1 KSchG ist im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung erst gewahrt, wenn das angerufene Amts- oder Landgericht die Klage rechtzeitig an das zuständige Arbeitsgericht übergibt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
7.1.2021, 08:32:35
Müsste nicht genau genommen statt von "Arbeitsgericht" jeweils von "Gericht für Arbeitssachen" die Rede sein? Letzteres ist, soweit ich weiß, der Oberbegriff für ArbG, LAG und BAG. Zumindest im Unirep wurde Wert auf diese begriffliche Unterscheidung gelegt 🤷

Eigentum verpflichtet 🏔️
7.1.2021, 18:02:51
An welcher Uni bist du denn? 😅 Darauf besonderen Wert zu legen halte ich ehrlicherweise für überzogen. In der Praxis reden die Richter*innen alle von "Arbeitsgerichten*.

TeamRahad 🧞
7.1.2021, 18:20:12
War an der LMU ;) und ich glaube die haben sich an § 1 ArbGG orientiert mit der Differenzierung. Bin mal gespannt wie das im Arbeitsrechtslehrgang im Ref (ab Montag) gehandhabt wird :D

Eigentum verpflichtet 🏔️
7.1.2021, 19:01:46
Der steht bei mir auch demnächst an ;) Bist du für das Ref auch in München?

TeamRahad 🧞
7.1.2021, 20:27:26
Yes, du auch oder wie?

Eigentum verpflichtet 🏔️
8.1.2021, 10:15:05
Ne meinte "auch" iS. dass du davor an der LMU warst 😉 Bin in Mainz. 🙂

TeamRahad 🧞
8.1.2021, 12:38:27
Ah ok 😄 dann Grüße nach Mainz und viel Erfolg noch im Ref! 😊🍀

Eigentum verpflichtet 🏔️
8.1.2021, 14:44:58
Wünsche ich dir auch 😉

TeamRahad 🧞
18.1.2021, 08:54:30
Soeben hat unser Dozent darauf hingewiesen, dass manche Korrektoren im Zweiten Examen allergisch reagieren auf "Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten" 😅

Isabell
19.3.2021, 15:19:14
Also in Mönchengladbach hängt am Gericht ein Schild "Arbeitsgericht Mönchengladbach" 😅

TeamRahad 🧞
19.3.2021, 15:25:57
Ok, und in dem Gebäude ist nicht nur das Arbeitsgericht untergebracht oder wie? Mir geht es ja nicht darum, dass es die Bezeichnung "Arbeitsgericht" nicht gäbe, sondern dass damit spezifisch die erstinstanzlichen Gerichte für Arbeitssachen bezeichnet werden. Der Oberbegriff für Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht ist eben genau genommen "Gerichte für Arbeitssachen". Deswegen dann auch "Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen" und nicht zu den Arbeitsgerichten, wenn man so genau sein will ;)

Władysław II. Jagiełło
21.8.2022, 15:05:48
Interessanter Hinweis, Danke.
streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com
27.11.2024, 23:47:07
Hallo, mir hat sich bei diesem Falle eine materiell rechtliche Frage gestellt und zwar, ob die Normen des KSchG, insbesondere die Frist nach § 4 KSchG, überhaupt Anwendung finden. (Mit der Folge, dass die Unwirksamkeit nicht binnen 3 Wochen gerügt werden muss, sondern im Falle der
Sittenwidrigkeiteinfach festgestellt werden kann und sich in Falle einer Anfechtung nach §§ 121, 124 BGB richtet. Seinem Wortlaut nach erstreckt er sich nur auf Kündigungen des Arbeitgebers, also einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Natürlich liegt prima vista eine analoge Anwendung nahe, indem sich der AN vorliegend in einer Überrumpelungssituation befand, die nahezu einer Kündigung gleicht. Allerdings spricht der klare Wortlaut der Vorschrift gegen eine Analoge Anwendung, zumal es der AN offenstehen würde, eine normale Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet wurde, zu erheben. Kurzum: Kann die AN Kündigungsschutzklage erheben und falls nein, könnte sie die bezeichnete einfache Feststellungsklage erheben? (1) So oder so stellt sich die Frage (2), ob und aus welchem Grunde der Aufhebungs
vertrag nichtigist, für eine
Sittenwidrigkeitfehlt mir vorliehend die verwerfliche G
esinnung, eine Arglistanfechtung dürfte schon an der Täuschung scheitern, in Betracht käme eine Geschäftsunfähigkeit, aber ob dies durch Hustensaft wirklich hervorgerufen wird, käme auf den Einzelfall an. also Frage (2) ist: Ist der Aufhebungs
vertrag nichtig, wenn ja, warum? Liebe Grüße und vielen Dank!
P K
1.12.2024, 00:41:15
Keine analoge Anwendung, weil beim Aufhebungsvertrag typischerweise nicht die gleiche Unsicherheit wie bei einer Kündigung besteht. Unmittelbar nichtig ist der Vertrag nicht, aber man nimmt wohl ein Verstoß gegen das
Gebot fairen Verhandelnsan mit der Folge, dass es einen Anspruch auf Aufhebung des Aufhebungsvertrags gibt (§ 249 Abs. 1 BGB).