Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG

Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Angestellte A ist krank. Chef C besucht sie um 17 Uhr zuhause und legt ihr einen Aufhebungsvertrag (Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung) vor. A unterschreibt unter dem Einfluss von Medikamenten und Müdigkeit. Als A gesund ist, möchte sie Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheben.

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Einordnung des Falls

Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).

Ja!

Aus § 13 GVG und § 40 Abs. 1 VwGO ergibt sich das Gegensatzpaar der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte. Bürgerlich-rechtliche sowie strafrechtliche Verfahren werden den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt.
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2. Das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch herleitet, ist bürgerlich-rechtlicher Natur.

Genau, so ist das!

Vorliegend könnte gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein. Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt. Hier sind weder hoheitliche Rechte und Pflichten streitgegenständlich, noch besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis im engeren Sinne.

3. Erhebt A Klage vor einem Amts- oder Landgericht (statt einem Arbeitsgericht), wird die Klage abgewiesen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das ist nicht (mehr) so. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das angerufene Gericht die Klage nach vorheriger Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Arbeitsgericht. Dies geschieht durch Beschluss. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, in Bezug auf den Rechtsweg bindend. Hat A also fälschlicherweise bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Klage erhoben, verweist dieses den Rechtsstreit. Dies bedeutet jedoch einen Zeitverlust und kann eine nachteilige Kostenentscheidung nach sich ziehen.

4. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten dann nicht eröffnet, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Ja!

Der Rechtsweg ergibt sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses. Die ordentlichen Gerichte entscheiden nicht, wenn es eine besondere Zuweisung gibt. Vorliegend kommt eine Rechtswegeröffnung über § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG (Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses) in Betracht. A will gegen einen Aufhebungsvertrag vorgehen, den sie mit C geschlossen hat. Dazu müsste A Arbeitnehmerin sein. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages nach § 611a BGB verpflichtet ist, für einen anderen weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit Dienstleistungen zu erbringen. Das ist bei A und C der Fall.

5. Die Frist des § 4 S. 1 KSchG ist im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung erst gewahrt, wenn das angerufene Amts- oder Landgericht die Klage rechtzeitig an das zuständige Arbeitsgericht übergibt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Zivilprozess wird eine Klage rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO), wenn dem Beklagten die Klageschrift zugestellt wird. Aus § 17b Abs. 1 S. 2 GVG ergibt sich, dass auch bei Anrufung eines rechtswegfremden Gerichts die Rechtshängigkeit begründet wird und fortbesteht. Eine etwaige Frist wird mithin auch dann gewahrt, wenn ein rechtswegfremdes Gericht die Klage erst nach Fristablauf an ein Gericht des passenden Rechtswegs verweist. Im vorliegenden Fall gilt keine solche Frist, denn bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein Kündigungsschutz. Womöglich kann sich A aber anderweitig dagegen wehren (mehr dazu im Arbeitsrecht).
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