Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Angestellte A ist krank. Chef C besucht sie um 17 Uhr zuhause und legt ihr einen Aufhebungsvertrag (Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung) vor. A unterschreibt unter dem Einfluss von Medikamenten und Müdigkeit. Als A gesund ist, möchte sie Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erheben.
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Einordnung des Falls
Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit sind die Zivilgerichte zuständig, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rechtsverhältnis, aus dem A ihren Anspruch herleitet, ist bürgerlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
3. Erhebt A Klage vor einem Amts- oder Landgericht (statt einem Arbeitsgericht), wird die Klage abgewiesen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten dann nicht eröffnet, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Ja!
5. Die Frist des § 4 S. 1 KSchG ist im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung erst gewahrt, wenn das angerufene Amts- oder Landgericht die Klage rechtzeitig an das zuständige Arbeitsgericht übergibt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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