+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Behörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa organisieren muss. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen.

Einordnung des Falls

VA - öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.

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Ja!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG). Alle Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG müssen also kumulativ vorliegen, damit ein Verwaltungsakt gegeben ist.

2. Ist die Vereinbarung eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln einer Behörde im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist daher der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Vereinbarung zwischen B und A ist nicht einseitig, sondern zweiseitig. A und B stehen dabei nicht im Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern einigen sich als ebenbürtige Vertragspartner. Eine hoheitliche Maßnahme liegt nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist nicht gegeben.

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