mittel

Diesen Fall lösen 74,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Behörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa organisieren muss. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen.

Einordnung des Falls

VA - öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.

Ja!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG). Alle Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG müssen also kumulativ vorliegen, damit ein Verwaltungsakt gegeben ist.

2. Ist die Vereinbarung eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln einer Behörde im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist daher der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln. Die Vereinbarung zwischen B und A ist nicht einseitig, sondern zweiseitig. A und B stehen dabei nicht im Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern einigen sich als ebenbürtige Vertragspartner. Eine hoheitliche Maßnahme liegt nicht vor. Ein Verwaltungsakt ist nicht gegeben.

Jurafuchs kostenlos testen


GEL

gelöscht

19.4.2020, 08:21:11

Bin im Verwaltungsrecht noch nicht so firm, aber warum ist der Vertrag hier ein Verwaltungsakt mit erster VSS „

hoheitliche Maßnahme

“ und bei der Frage nach der hoheitlichen Maßnahme mit die Einseitigkeit verständlicherweise negiert. Wenn für den Verwaltungsakt alle VSS kumulativ vorliegen müssen, dürfte es doch kein Verwaltungsakt sein... oder liege ich gerade total daneben?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.4.2020, 14:06:02

Hi Felix, danke für die Anmerkung. Du hast recht, es ist hier KEIN Verwaltungsakt. Die erste zu bewertende Aussage formuliert eine Art Obersatz: „Es ist ein VA, WENN die Voraussetzungen des 35 S. 1 VwVfG vorliegen.“

GEL

gelöscht

19.4.2020, 14:45:06

Alles klar, danke für die Antwort, hab das Wenn wohl überlesen ;-)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.4.2020, 15:01:29

Kein Problem. Ist gut, wenn Du fragst.

DAV

David

22.6.2020, 09:22:46

Mit einer Ergänzung a la "Obersatz: Es ist ein VA,..." wäre das klarer verständlich. Die Frage ist m.A. nach recht missverständlich, vor allem in diesem Fallbeispiel.

Biene 🍯

Biene 🍯

15.1.2021, 13:18:53

WIe kann die Vereinbarung ein Verwaltungsakt sein, wenn es bereits an der ersten Voraussetzung der § 35 S. 1 VwVfG (der hoheitlichen Maßnahme) scheitert?? Stimm halt einfach nicht..

t o m m y

t o m m y

15.1.2021, 13:23:14

da steht nicht *dass* es eine VA ist, sondern dass es (nur) ein VA, WENN die voraussetzungen vorliegen

LI

Lisa_Kr

24.12.2022, 12:56:22

Ich habe das zuerst auch nicht verstanden. Da lernt man, richtig genau zu lesen 😅

LAW

Law_yal_life

22.9.2023, 21:45:20

Ah hoheitlich ist immer einseitig? Das war mir auch neu. Und sobald wir zweiseitig haben, können wir schon von einen öffentlich-rechtlichen Vertrag sprechen? Was genau ist der Unterschied zwischen öffentlich-reichlicher Vertrag und privatrechtliches Handeln? Das scheint mir so ähnlich...

MLENA

MLena

28.9.2023, 12:12:07

Genau, bei dem Begriff "hoheitlich" ist das Über-Unterordnungsverhältnis ausschlaggebend. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag zwischen der Verwaltung und dem Bürger, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird, §54 S. 1 VwVfG. Wenn der Vertragsgegenstand Bezug nimmt auf einen Sachverhalt, der durch das öffentliche Recht geregelt ist, handelt es sich also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen Normen und privatrechtlichen Normen sieh dir den bekannten Streit an, die h.M. ist die modifizierte Subjekttheorie, wie du bestimmt schon weißt :)). Privatrechtliches Handeln sind beispielsweise rein fiskalische Tätigkeiten, als klassisches Beispiel wird immer angebracht, dass die Verwaltung Büromaterial kauft (im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags), meine ich mich zu erinnern. Außerdem wäre es auch privatrechtliches Handeln, wenn die Verwaltung z.B. eine Messehalle betreibt.

STE

Stella2244

29.5.2024, 12:26:54

Könntest du den Streit ob eine öfflR oder eine ZivilR Norm vorliegt erläutern?

MIB199

MIB1999

2.6.2024, 14:32:45

Wenn mich nicht alles täuscht, dann wurde doch in der vorangegangen Frage gesagt, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Wenn aber alle einzelne Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen müssen und die

hoheitliche Maßnahme

nicht vorliegt, wieso ist es dann ein Verwaltungsakt?

LO

Lorenz

12.6.2024, 10:22:59

Es wurde nur gesagt, dass es ein VA sein könnte, WENN alle Vss. vorliegen


© Jurafuchs 2024