Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt vor dem zuständigen Amtsgericht Bitburg Klage gegen B. Die Klage wird B zugestellt. Kurz darauf zieht B nach Bonn um.
Einordnung des Falls
Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen grundsätzlich beim Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.
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Genau, so ist das!
2. Durch den Umzug in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts hat sich die örtliche Zuständigkeit für die Klage des K geändert.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Eginhard
19.9.2023, 19:35:35
Die Frage ist sehr verwirrend gestellt. Es sollte aufgesplittet werden zwischen der ersten Frage und dem Fall, die Frage wann die Zulässigkeitsvorazssetzungen vorliegen müssen zusammen mit dem konkreten Fall ist irreführend.