Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erhebt vor dem zuständigen Amtsgericht Bitburg Klage gegen B. Die Klage wird B zugestellt. Kurz darauf zieht B nach Bonn um.

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Einordnung des Falls

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen grundsätzlich beim Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.

Genau, so ist das!

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Lag eine Zulässigkeitsvoraussetzung zunächst nicht vor, ist aber beim Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt, ist die Klage zulässig. Fällt eine zunächst erfüllte Voraussetzung bis dahin weg, droht dem Kläger die Klageabweisung.
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2. Durch den Umzug in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts hat sich die örtliche Zuständigkeit für die Klage des K geändert, sodass die Klage nunmehr unzulässig ist.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO normiert eine Ausnahme hinsichtlich örtlicher wie auch sachlicher Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori). Ein einmal angerufenes Gericht behält seine Zuständigkeit auch für den Fall, dass sich eine Zuständigkeitsvoraussetzung nach Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 ZPO) ändert.B wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg, als ihm die Klage zugestellt wurde. Der Umzug ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeit. Die Klage des K ist weiterhin vor dem Amtsgericht Bitburg zulässig.

3. War das Amtsgericht Bitburg bei Erhebung der Klage örtlich zuständig?

Genau, so ist das!

Als die Klage B zugestellt wurde, wohnte er noch in Bitburg, sodass dort sein allgemeiner Gerichtsstand lag (§§ 12, 13 ZPO). Das Amtsgericht Bitburg war somit örtlich zuständig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SDEE

SDee

15.4.2024, 14:12:44

Woraus ergibt sich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

6.9.2024, 15:37:08

Hallo @[SDee](210296), ganz explizit steht das nirgends. Wenn man nach irgendeinem gesetzlichen Anknüpfungspunkt sucht, könnte man vielleicht noch am ehesten an § 296a S 1 ZPO denken (und auch an § 767 II ZPO). Für Begründetheitsfragen passt das und steht in engem Zusammenhang mit der zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft.

Prozessvoraussetzungen

hat das Gericht nach dem Rechtsgedanken des § 56 I ZPO allerdings von Amts wegen zu prüfen, daher passt § 296a S 1 ZPO und seine Fixierung auf den Parteivortrag nicht wirklich. Unabhängig davon ist aber im ZivilR mittlerweile gefestigte Rspr und jedenfalls ganz hL, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen grds (erst) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (zB BGH NJW 2000, 289, 290; Saenger/Saenger, ZPO, 10. Aufl 2023, Vor § 253 Rn 8). Näher begründet wird das, soweit ersichtlich, kaum. Klar ist aber, dass grds sowohl eine ursprünglich zulässige Klage unzulässig als auch eine ursprünglich unzulässige Klage zulässig werden kann - aber nicht zwingend, eine Ausnahme für die Zuständigkeit bildet zB § 261 III Nr 2 ZPO. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LAWFU

lawfulthings

20.6.2024, 15:04:45

Müsste man nicht genauer den § 261 III Nr. 2 ZPO zitieren?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.6.2024, 16:33:51

Hallo lawful things, leider verstehe ich deinen Hinweis nicht. In der Antwort zitieren wir § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Fehlt dir da etwas zur Vollständigkeit? Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LAWFU

lawfulthings

25.6.2024, 12:19:49

Entschuldigung, ich muss mich verguckt haben. Ich war der Ansicht die Nr. 2 wurde nicht mitkommentiert 😅


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