Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erhebt vor dem zuständigen Amtsgericht Bitburg Klage gegen B. Die Klage wird B zugestellt. Kurz darauf zieht B nach Bonn um.

Einordnung des Falls

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen grundsätzlich beim Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.

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Genau, so ist das!

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Lag eine Zulässigkeitsvoraussetzung zunächst nicht vor, ist aber beim Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt, ist die Klage zulässig. Fällt eine zunächst erfüllte Voraussetzung bis dahin weg, droht dem Kläger die Klageabweisung.Als die Klage B zugestellt wurde, war das Amtsgericht Bitburg zuständig (§§ 12, 13 ZPO).

2. Durch den Umzug in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts hat sich die örtliche Zuständigkeit für die Klage des K geändert.

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Nein, das trifft nicht zu!

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO normiert eine Ausnahme hinsichtlich örtlicher wie auch sachlicher Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori). Ein einmal angerufenes Gericht behält seine Zuständigkeit auch für den Fall, dass sich eine Zuständigkeitsvoraussetzung nach Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 ZPO) ändert.B wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg, als ihm die Klage zugestellt wurde. Der Umzug ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeit. Die Klage des K ist weiterhin vor dem Amtsgericht Bitburg zulässig.

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EG

Eginhard

19.9.2023, 19:35:35

Die Frage ist sehr verwirrend gestellt. Es sollte aufgesplittet werden zwischen der ersten Frage und dem Fall, die Frage wann die Zulässigkeitsvorazssetzungen vorliegen müssen zusammen mit dem konkreten Fall ist irreführend.


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