Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erhebt vor dem zuständigen Amtsgericht Bitburg Klage gegen B. Die Klage wird B zugestellt. Kurz darauf zieht B nach Bonn um.

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Einordnung des Falls

Wohnortwechsel (perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen grundsätzlich beim Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.

Genau, so ist das!

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Lag eine Zulässigkeitsvoraussetzung zunächst nicht vor, ist aber beim Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt, ist die Klage zulässig. Fällt eine zunächst erfüllte Voraussetzung bis dahin weg, droht dem Kläger die Klageabweisung.
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2. Durch den Umzug in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts hat sich die örtliche Zuständigkeit für die Klage des K geändert, sodass die Klage nunmehr unzulässig ist.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO normiert eine Ausnahme hinsichtlich örtlicher wie auch sachlicher Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori). Ein einmal angerufenes Gericht behält seine Zuständigkeit auch für den Fall, dass sich eine Zuständigkeitsvoraussetzung nach Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 ZPO) ändert.B wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Bitburg, als ihm die Klage zugestellt wurde. Der Umzug ändert nichts an der örtlichen Zuständigkeit. Die Klage des K ist weiterhin vor dem Amtsgericht Bitburg zulässig.

3. War das Amtsgericht Bitburg bei Erhebung der Klage örtlich zuständig?

Genau, so ist das!

Als die Klage B zugestellt wurde, wohnte er noch in Bitburg, sodass dort sein allgemeiner Gerichtsstand lag (§§ 12, 13 ZPO). Das Amtsgericht Bitburg war somit örtlich zuständig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SDEE

SDee

15.4.2024, 14:12:44

Woraus ergibt sich, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen?

LAWFU

lawfulthings

20.6.2024, 15:04:45

Müsste man nicht genauer den § 261 III Nr. 2 ZPO zitieren?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.6.2024, 16:33:51

Hallo lawful things, leider verstehe ich deinen Hinweis nicht. In der Antwort zitieren wir § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Fehlt dir da etwas zur Vollständigkeit? Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LAWFU

lawfulthings

25.6.2024, 12:19:49

Entschuldigung, ich muss mich verguckt haben. Ich war der Ansicht die Nr. 2 wurde nicht mitkommentiert 😅

PI

Pit

1.8.2024, 17:00:41

Examenstreffer - 2 Stx. NRW Z 1 im August 2024

Foxxy

Foxxy

2.8.2024, 16:48:53

Hallo Pit, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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