Örtliche Zuständigkeit bei Gewerberaummiete


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage um ausstehende Miete in Höhe von € 8.000 erheben.

Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit bei Gewerberaummiete

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte.

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Ja!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG).

2. V verlangt von seinem Mieter M € 8.000, so dass das Landgericht sachlich zuständig ist.

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Genau, so ist das!

Bei Rechtsstreitigkeiten über Geschäftsräume gelten die allgemeinen Regeln zum Zuständigkeitsstreitwert.V klagt € 8.000,- ein, also einen Betrag über der Wertgrenze von €5.000.

3. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a ZPO).

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Ja, in der Tat!

Es handelt sich für Miet- und Pachtsachen über Räume um eine ausschließliche Zuständigkeit. Grund ist die Orts- und Sachnähe. V wird daher richtigerweise in Kiel Klage erheben.

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simp4zuko

simp4zuko

12.8.2021, 09:20:44

Sind gem. §23 Nr.2 a) GVG für Mietstreitigkeiten nicht immer die Amtsgerichte zuständig, egal wie hoch der Streitwert ist?

SE

seffm

15.8.2021, 09:03:32

Nach dem Wortlaut des § 23 Nr. 2a) GVG ist dieser nur anwendbar bei einem „Mietverhältnis über Wohnraum“ also z.B. privat genutzte Wohnungen. Bei Geschäftsräumen (wie hier) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Streitwert.


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