Örtliche Zuständigkeit bei Gewerberaummiete
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage um ausstehende Miete in Höhe von € 8.000 erheben.
Einordnung des Falls
Örtliche Zuständigkeit bei Gewerberaummiete
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte.
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Ja!
2. V verlangt von seinem Mieter M € 8.000, so dass das Landgericht sachlich zuständig ist.
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Genau, so ist das!
3. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a ZPO).
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Ja, in der Tat!
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simp4zuko
12.8.2021, 09:20:44
Sind gem. §23 Nr.2 a) GVG für Mietstreitigkeiten nicht immer die Amtsgerichte zuständig, egal wie hoch der Streitwert ist?
seffm
15.8.2021, 09:03:32
Nach dem Wortlaut des § 23 Nr. 2a) GVG ist dieser nur anwendbar bei einem „Mietverhältnis über Wohnraum“ also z.B. privat genutzte Wohnungen. Bei Geschäftsräumen (wie hier) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Streitwert.