Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG
Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von € 6.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.
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Einordnung des Falls
Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V verlangt von seinem ehemaligen Mieter M € 6.000 an Schadensersatz. Ist das Landgericht hierfür sachlich zuständig?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a ZPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WillezurGerechtigkeit
16.2.2021, 18:08:35
Wieso greift nicht die Ausnahme nach § 29a Abs. 2 ZPO?
Speetzchen
16.2.2021, 20:29:15
Im Sachverhalt ist nichts ersichtlich, dass die Ausnahmen des § 29a i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB erkennen lässt, es liegt laut SV insbesondere kein Wohnraum vor, der zum vorübergehenden Gebrauch gemietet ist (Nr. 1).
WillezurGerechtigkeit
16.2.2021, 20:36:17
Ah, danke! Hab nicht genau gelesen :)
ehemalige:r Nutzer:in
11.10.2021, 08:50:41
Diese Ausnahme greift m. E. auch bei normalem Wohnraum...
Lukas_Mengestu
12.10.2021, 11:24:36
Hallo Paci 96, könntest Du mir nochmal kurz auf die Sprünge helfen, auf welche Ausnahme Du Dich beziehst? Sofern Du auf die örtliche Zuständigkeit abzielst, so normiert hier § 29a Abs. 2 BGB, dass die ausschließliche Zuständigkeit nur in den Fällen des § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB entfällt. Bei ganz normalem Wohnraum greift insofern § 29a Abs. 1 BGB und es liegt eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ABe
13.9.2023, 14:16:51
Es wäre super, wenn ihr im Fall ergänzen würdet, dass es sich um Wohnraum handelt (es sei denn, ihr habt den Fall absichtlich offen formuliert).
Lukas_Mengestu
26.9.2023, 18:32:39
Hallo ABe, vielen Dank für die Nachfrage. Dass es sich hier um Wohnraum handelt, ergibt sich aus der Angabe im Sachverhalt, dass eine "Wohnung" vermietet wird. Bei anderen Räumlichkeiten würde alternativ zB Geschäft, Räume,... stehen, um deutlich zu machen, dass es nicht um Wohnraum geht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team