Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG


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V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von € 6.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.

Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte.

Ja!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG).

2. V verlangt von seinem ehemaligen Mieter M € 6.000 an Schadensersatz. Ist das Landgericht hierfür sachlich zuständig?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Landgericht ist grundsätzlich für Streitigkeiten über €5.000,00 zuständig (§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Für Wohnraummietsachen sind in sachlicher Hinsicht aber ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). Der Streitwert ist unerheblich. Dies soll zum einen dem Schutz der Mieter dienen, die den Prozess am Standort ihrer Wohnung führen können. Die Ortsnähe der Amtsgerichte, da es deutlich mehr Amts- als Landgerichte gibt, ist zudem auch etwa bei Beweisaufnahmen hilfreich und damit prozessökonomisch (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 29a RdNr. 1).Die Schadensersatzforderung stammt aus einem Wohnraummietverhältnis und fällt somit streitwertunabhängig in die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte.

3. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a ZPO).

Ja, in der Tat!

Es handelt sich für Miet- und Pachtsachen über Räume ebenfalls um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Grund ist die Orts- und Sachnähe (BGH VIII ARZ 6/83).V wird daher richtigerweise in Bremen Klage erheben.

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WI

WillezurGerechtigkeit

16.2.2021, 18:08:35

Wieso greift nicht die Ausnahme nach § 29a Abs. 2 ZPO?

Speetzchen

Speetzchen

16.2.2021, 20:29:15

Im Sachverhalt ist nichts ersichtlich, dass die Ausnahmen des § 29a i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB erkennen lässt, es liegt laut SV insbesondere kein Wohnraum vor, der zum vorübergehenden Gebrauch gemietet ist (Nr. 1).

WI

WillezurGerechtigkeit

16.2.2021, 20:36:17

Ah, danke! Hab nicht genau gelesen :)

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.10.2021, 08:50:41

Diese Ausnahme greift m. E. auch bei normalem Wohnraum...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2021, 11:24:36

Hallo Paci 96, könntest Du mir nochmal kurz auf die Sprünge helfen, auf welche Ausnahme Du Dich beziehst? Sofern Du auf die örtliche Zuständigkeit abzielst, so normiert hier § 29a Abs. 2 BGB, dass die ausschließliche Zuständigkeit nur in den Fällen des § 549 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB entfällt. Bei ganz normalem Wohnraum greift insofern § 29a Abs. 1 BGB und es liegt eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ABe

ABe

13.9.2023, 14:16:51

Es wäre super, wenn ihr im Fall ergänzen würdet, dass es sich um Wohnraum handelt (es sei denn, ihr habt den Fall absichtlich offen formuliert).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.9.2023, 18:32:39

Hallo ABe, vielen Dank für die Nachfrage. Dass es sich hier um Wohnraum handelt, ergibt sich aus der Angabe im Sachverhalt, dass eine "Wohnung" vermietet wird. Bei anderen Räumlichkeiten würde alternativ zB Geschäft, Räume,... stehen, um deutlich zu machen, dass es nicht um Wohnraum geht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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