Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.
Einordnung des Falls
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Wasserwerfereinsatz greift in das Recht des D auf körperliche Unversehrtheit ein.
Ja!
2. Jeder Eingriff in ein Grundrecht - wie der vorliegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von D - bedarf einer Rechtfertigung. Andernfalls ist er rechtswidrig.
Genau, so ist das!
3. Hier ist der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des D (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gerechtfertigt.
Ja, in der Tat!
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JPP
16.4.2020, 15:32:05
Aber die Polizei darf doch mit Gewalt vorgehen
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
17.4.2020, 15:24:24
Hi JPP, danke für Deinen Kommentar. Wir sind nicht sicher, was genau Dein Einwand ist. Ja, die Polizei darf in bestimmten Fällen (keinesfalls jedoch immer) mit Gewalt vorgehen. Hier in dem konkreten Fall ist das polizeiliche Handeln rechtmäßig. Was ist Deine Frage - könntest Du diese präzisieren? Vielen Dank und besten Gruß, - Christian
CanDMRCV
17.11.2022, 15:01:35
Ganz tolle Zeichnung. :)
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
17.11.2022, 18:02:32
Herzlichen Dank, das leite ich gern an unseren Illustrator weiter :-)