Vorsätzliche Geisterfahrt mit einem PKW auf der Autobahn


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T fährt nachts ohne Licht entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn. Er steuert mit 110km/h auf einen PKW zu, um sich beim Zusammenstoß selbst zu töten. T nimmt billigend den Tod der Insassen des anderen PKWs in Kauf. O und seine vier Kinder sterben.

Einordnung des Falls

Vorsätzliche Geisterfahrt mit einem PKW auf der Autobahn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O und seine vier Kinder "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Ja!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Gefährlichkeit des Tatmittels bestimmt sich nicht abstrakt nach dessen typischer Wirkung, sondern nach dessen Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Tatsituation. Nicht notwendig ist, dass die Gefährdung konkret eingetreten ist ("abstrakt geeignet"). BGH: Ein PKW sei abstrakt betrachtet nicht gemeingefährlich. T habe jedoch in der konkreten Tatsituation mit seiner Fahrweise die Insassen des entgegenkommenden PKW sowie weiterer Fahrzeuge gefährdet. Welche Personen gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, sei für T nicht mehr beherrschbar gewesen (RdNr. 16).

2. T hatte Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Gemeingefährlichkeit des Mittels, wenn er die Wirkung des Tötungsmittels kennt und dessen mangelnde Beherrschbarkeit zumindest in Kauf nimmt. T fährt bewusst in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf den PKW zu und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass auch andere Autofahrer (und weitere Insassen) gefährdet und letztlich getötet werden können.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024