[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt mit Tötungsabsicht aus zwei Meter Entfernung auf O, der sich in einer Gruppe von zehn Menschen aufhält. Er nimmt billigend in Kauf, dass Dritte verletzt werden. T hat nur Munition für einen Schuss. Die Gruppe bewegt sich. T trifft den S am Arm.

Einordnung des Falls

Ein Pistolenschuss geht fehl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat versucht, O "mit gemeingefährlichen Mitteln" zu töten (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das objektive Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel erfüllt der Täter, der ein Medium einsetzt, das in der konkreten Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Das Tötungsmittel werde nicht dadurch gemeingefährlich, dass der Täter infolge äußerer Umstände oder persönlicher Unsicherheit die Waffe nicht ausreichend beherrsche und sein Ziel verfehle. Bei typischerweise im Ausmaß der Wirkungen beherrschbaren Tötungsmitteln bestimme auch nicht der Taterfolg die Einordnung als gemeingefährliches Mittel (RdNr. 12f.). BGH: Auch wenn hier eine Mehrzahl von Personen in den Gefahrenbereich gerate, ist die von der Waffe tatsächlich ausgehende Gefährdung begrenzt: T hat nur eine Kugel.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024