Zivilrecht
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Gerichtszuständigkeit
Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH
Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (26.328 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB). Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K möchte B auf Schadenersatz in Höhe von €45.000 verklagen.
Diesen Fall lösen 94,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sachlich zuständig sind die Landgerichte.
Genau, so ist das!
3. Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Organ die Rechtssache zu bearbeiten hat.
Ja, in der Tat!
4. Wenn K dies in der Klageschrift beantragt, wird der Rechtsstreit vor einer Kammer für Handelssachen (KfH) verhandelt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
22.1.2022, 14:21:44
Dank dieses Falls hat mich die Z1 im 2. Examen (April 21) nicht aus der Ruhe gebracht.

Lukas_Mengestu
24.1.2022, 09:45:22
Perfekt, das freut uns Isabell! Und einen Tag bekommt der Fall auch noch :-)

G0d0fMischief
21.1.2025, 16:55:17
Im vorliegenden Fall ergibt sich ja aufgrund des Antrags der Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen geführt, vgl. § 96 I GVG. Wenn ein Antrag des Klägers nun aber ausgeblieben wäre, so wäre für den Rechtsstreit gem. §§ 94, 95 I Nr. 1 GVG dennoch die Kammer für Handelssachen funktional zuständig oder nicht? Ermöglicht § 96 I GVG damit theoretisch auch, dass Rechtsstreitigkeiten über z.B. unerlaubte Handlungen auf Antrag des Klägers vor den Handelsgerichten geführt werden können? Weil theoretisch gesehen deckt doch der Katalog des § 95 I GVG die Fälle in denen die Kammer für Handelssachen funktional zuständig ist ab.