Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH

Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB). Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K möchte B auf Schadenersatz in Höhe von €45.000 verklagen.

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Einordnung des Falls

Kammer für Handelssachen: Kläger erhebt Klage vor KfH

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer NRW 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig.

Ja!

Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt.Hier sind weder hoheitliche Rechte und Pflichten streitgegenständlich, noch besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis im engeren Sinne. Somit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). K sollte die Klage vor einem Zivilgericht erheben.
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2. Sachlich zuständig sind die Landgerichte.

Genau, so ist das!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche €5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG).Vorliegend beträgt der Streitwert deutlich über €5.000 und es liegt keine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Amtsgerichten nach § 23 Nr. 2 GVG vor, sodass die landgerichtliche Zuständigkeit vorliegt (§ 71 Abs. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO).

3. Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Organ die Rechtssache zu bearbeiten hat.

Ja, in der Tat!

Das angerufene Gericht ermittelt grundsätzlich selbst die funktionelle Zuständigkeit. Besteht keine anderweitige Regelung, ist eine richterliche Zuständigkeit gegeben. In manchen Angelegenheiten wird ein Rechtspfleger gemäß §§ 1 und 3 RPflG tätig.

4. Wenn K dies in der Klageschrift beantragt, wird der Rechtsstreit vor einer Kammer für Handelssachen (KfH) verhandelt.

Ja!

Es gibt am Landgericht spezielle Kammern für Handelssachen, die besondere Sachkunde für den Handel und seine Gewohnheiten haben. Die Handelskammern bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (sog. Handelsrichter).K und B sind Kaufleute (§ 1 HGB). K macht Ansprüche aus einem Handelsgeschäft (§ 343 HGB) geltend. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt eine Handelssache vor.Grundsätzlich ermittelt das angerufene Gericht selbst die funktionelle Zuständigkeit. Eine Ausnahme regeln § 96 und § 98 GVG: Auf Antrag einer Partei wird der Rechtsstreit vor der KfH verhandelt. Diesen Antrag müsste K in seiner Klageschrift stellen (§ 96 GVG).Die funktionelle Zuständigkeit wird vor allem als Zweckmäßigkeitserwägung im Rahmen der Anwaltsklausur relevant.
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