Kläger klagt vor der allgemeinen Zivilkammer und beantragt dann Verweisung


schwer

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Kaufmann K schließt mit Großhändler B einen komplexen Lagervertrag (§ 354 HGB) im Wert von €45.000. Die Vertragsabwicklung verläuft jedoch nicht planmäßig. K möchte B auf Schadenersatz verklagen.

Einordnung des Falls

Kläger klagt vor der allgemeinen Zivilkammer und beantragt dann Verweisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K dies bis zur mündlichen Verhandlung beantragt, wird der Rechtsstreit vor einer Kammer für Handelssachen (KfH) verhandelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Es gibt am Landgericht spezielle Kammern für Handelssachen, die besondere Sachkunde für den Handel und seine Gewohnheiten haben.K und B sind Kaufleute (§ 1 HGB). K macht zudem Ansprüche aus einem Handelsgeschäft (§ 343 HGB) geltend. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt eine Handelssache vor. Auf Antrag einer Partei wird der Rechtsstreit vor der KfH verhandelt (§ 96 bzw. für den Beklagten § 98 GVG). Diesen Antrag müsste K jedoch bereits in seiner Klageschrift stellen (§ 96 GVG). Nachträglich ist eine Verweisung nicht möglich. Der Rechtsstreit zwischen den Kaufleuten K und B wird daher vor einer gewöhnlichen Zivilkammer verhandelt.

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